Beständig in der Apostel
Lehre und in der Gemeinschaft und im Brotbrechen und im Gebet! Apg. 2,42
DER BEKENNTNIS-
LUTHERANER
Lutherisches Blatt für
Bibelchristentum.
Mit Zustimmung der
Lutherischen Kirchen der Reformation (Lutheran Churches of the
Reformation, LCR) herausgegeben von Roland Sckerl, Leopoldstr. 1, D-76448 Durmersheim; Tel.:07245/83062;
E-mail: Sckerl@web.de;
Internet: www.lutherische-bekenntnisgemeinde.de
26.
Jahrgang 2018 Heft 3/2018
Inhaltsverzeichnis
Luther über Gesetz,
Evangelium und den dritten Gebrauch des Gesetzes
Anmerkungen zu dem
neuen Bekenntnisheft der KELK: Gottes Volk (Die Lehre von der Kirche)
Eugene F. Klug
(Original: Luther on Law, Gospel, and the Third Use
of the Law. In: The Springfielder, Sept. 1974, S. 155 ff.)
(Übersetzt von Roland Sckerl)
Eine der befremdenden Anomalien und
paradoxen Tragödien unserer Tage ist, dass es innerhalb der konservativen
lutherischen Theologie einen Kampf geben sollte über das Thema von Gesetz und
Evangelium, und, noch spezieller, über den dritten Gebrauch des Gesetzes.
Befremdend und paradox, sagen wir, weil die Bekenntnisse, besonders die
Konkordienformel (Artikel IV, V und VI) zu diesem Thema wirklich das
abschließende Wort gesprochen haben. Weil dies Themen von ernster Bedeutung
waren in der unruhigen Zeit nach Luthers Tod, haben die Ersteller der
Konkordienformel sehr sorgfältig die Position der Reformation ausgedrückt, was
es heißt, jemand zu sein, der die lutherische Position zu Gesetz und Evangelium
gemäß des Augsburger Bekenntnisses unterschreibt.
Daher können wir mit Recht erwarten, dass
der theologische Wirbel abgeschlossen bleibt, vor allem für die
Missouri-Synode. War es doch gerade sie, die der Welt C.F.W. Walther gab, den
Genius des 19. Jahrhunderts, der die bekannte Vorlesungsreihe erstellte, die später
in Buchform veröffentlicht wurde, über Die rechte Unterscheidung von Gesetz
und Evangelium. Der sprach aus einem reichen Hintergrund an Erfahrung durch
Lehren und pastoraler Tätigkeit; aber vor allem hatte er bei diesem Thema
profitiert von seinem gewissenhaften Studium der Schriften Luthers, besonders
des Galaterbriefkommentars.
I.
Es war Walther1 , der von neuem im
amerikanischen Bereich, obwohl seine Stimme auch in Europa gehört wurde,
betonte, dass Gesetz und Evangelium bei dem Thema der Rechtfertigung des
Menschen vor Gott an entgegengesetzten Polen stehen, diametral entgegengesetzt,
einander ausschließend. Hier gab es keine Vermittlung, keinen Mittelweg, wie
Luther es in seinem Galaterbriefkommentar ausdrückte2. Es kann keinen
Kompromiss geben zwischen der aktiven Gerechtigkeit, die aus dem Gesetz kommt,
und der passiven Gerechtigkeit, die aus dem Glauben durch das Evangelium kommt.
Diese christliche Gerechtigkeit, wie Luther die letztere auch nennt, ist
da zur Annahme durch den Glauben, um uns
vor Gott im Himmel zugerechnet zu werden, weil Christus unsere Übertretungen gegen
das Gesetz Gottes an das Holz des Kreuzes geheftet hat (Kol. 2,15). Zu dieser
oder für diese Gerechtigkeit tragen wir „überhaupt nichts“ bei, sagt Luther,
denn Christus „ist uns gemacht zur Weisheit, zur Gerechtigkeit, zur Heiligung
und zur Erlösung“ (1. Kor. 1,30); und daher: „Da sieht man keine Sünde,
empfindet keinen Schrecken, kein Beißen des Gewissens. In diese himmlische
Gerechtigkeit kann keine Sünde hineinkommen, denn da ist kein Gesetz. ‚Wo aber
das Gesetz nicht ist, da ist auch keine Übertretung.‘
(Röm. 4,15.)“3
Dieser Artikel ist das untrügliche
Kennzeichen der Christenheit, legt Satan und seine Anschuldigungen nieder,
tröstet allein die betrübten und angefochtenen Gewissen, befähigt ihn „die in
Christus dargebotene Gnade zu ergreifen, das heißt, diese leidende oder
christliche Gerechtigkeit des Glaubens, … diese Gerechtigkeit … Christi und des
Heiligen Geistes, welche wir nicht tun, sondern leiden, nicht haben, sondern
empfangen, indem Gott der Vater sie uns gibt durch Jesus Christus.“4
Dies ist so vollkommen lebensnotwendig für den einzelnen Gläubigen und für die
gesamte Kirche, sagt Luther, dass, „wenn dieser Artikel von der Rechtfertigung
verloren ist, dann ist auch zugleich die ganze christliche Lehre verloren“.5
Das ist die Freiheit, in der wir stehen,
die Paulus so eindrücklich in seinem Galaterbrief lehrt. Keiner hat das besser
verstanden und überzeugender mit der Welt geteilt als Luther, der sich
durchgekämpft hatte durch das erdrückende Gewicht romanistischer, mönchischer,
gesetzlicher Lasten. Es ist dieses Lied, das er mit solcher Freude und solch
hellem herzen 1520 für Leo X. sang, dem er seine bekannte Abhandlung Von der
Freiheit eines Christenmenschen widmete.6 Die Darlegung, dass
„ein Christenmensch ist ein freier Herr aller Dinge und niemand untertan“,
wurde gegründet auf Gottes verheißener Vergebung in Christus, die leidende oder
zugerechnete Gerechtigkeit des Glaubens, die Verzeihung bringt, ausrüstet mit
den Reichtümern Christi, den Sünder mit Christus verbindet wie die Braut mit
dem Bräutigam, und den vollkommenen Frieden bringt, der alles Verstehen
übersteigt.
Kein Wunder, dass Luther ausruft, dass „die
höchste Kunst und Weisheit der Christen ist, dass sie das Gesetz nicht zu
wissen“.7Denn
in seiner Rechtfertigung vor Gott steht der christliche Gläubige frei in
Christus und könnte und sollte „die Werke und die ganze tätige Gerechtigkeit
nicht kennen“.8 Der Trost des Gewissens für den Gläubigen ist, dass
er aus Gnaden für gerecht erklärt wird, um Christi willen, durch den Glauben.9
„Christus aber ist recht eigentlich nicht ein Gesetzgeber, sondern ein
Versöhner und ein Heiland.“10 Dies wird von Luther auf des Paulus
ausdrucksvolles Aussage in Gal. 2,16 gegründet, wo der Apostel mindestens sechs
Mal mit bewunderungswürdiger Dichtheit und einem unüberwindlichen Argument die
Wahrheit festmacht, dass unsere Rechtfertigung kommt allein aus dem Glauben,
ohne die Werke des Gesetzes.
Genau das war der
Unterschied zwischen der Theologie des Kreuzes, theologia
crucis, und der Theologie der Herrlichkeit, theologia gloriae.
Die erstere ruht auf der passiven, christlichen Gerechtigkeit; die zweite auf
der aktiven, der Werkgerechtigkeit. „Ein Theologe der Herrlichkeit“, legt
Luther in Heidelberg (1518) in These 21 dar, „nennt das Böse gut und das Gute
böse“11,
in anderen Worten, er vergrößert die Werke und verkleinert Gottes freies
Geschenk in Christus. Das bläht auf12 lässt den Eindruck
der Gerechtigkeit im Einzelnen aufkommen, aber er ist immer noch krank an der
Seele13
und ist geistlich bezaubert14. Aber während das Gesetz
seine Forderungen darlegt und sagt, „das tue“, und „es wird nie getan“, ist es
das Amt des Evangeliums und der Gnade, der Theologie des Kreuzes, zu kommen und
zu verkünden: „Glaube an diesen (Christus) und alles ist schon getan.“15
Wir sind so frei in Christus, wie es Petrus
war vom Gefängnis, des Jairus Tochter vom Griff des
Todes, der junge Mann von Nain vom Sarg und Christus
selbst vom Grab. Unsere Befreiung vom Gesetz und seinen Verdammungen
erlaubt es uns auszurufen: O Gesetz, du kannst mich so wenig halten, wie das
leere Grab meinen Herrn, Christus, halten konnte.16
„So wird Christus mit den lieblichsten
Namen genannt: Mein Gesetz, meine Sünde, mein Tod wider das Gesetz, die Sünde
und den Tod, da er in Wahrheit nichts anderes ist als lauter Freiheit,
Gerechtigkeit, Leben und ewige Seligkeit.“17 Luther war tief
beeindruckt mit der völligen Klarheit der Heiligen Schrift und der Exaktheit
der Darlegung dieses Themas durch den Apostel Paulus. „Paulus hat seine Worte
wohl befestigt und deutlich geredet. … Denn er sagt nicht, dass Christus ein
Fluch geworden sei für sich, sondern ‚für uns‘. Es liegt also der Nachdruck auf
dem Worte ‚für uns‘.“18 Genau das ist unsere Freiheit, die
wahre Theologie des Kreuzes, das christliche Evangelium, „unser höchster
Trost“, sagt Luther „Wir aber müssen Christum mit einschließen (involvere) <unter den Fluch> und erkennen, dass
gleichwie er eingehüllt ist (involutum) in unser
Fleisch und Blut, so auch unsere Sünden, unsern Fluch, unsern Tod und alle
unser Übel auf sich habe.“19 Das ist allerdings das reinste
Evangelium und „ist der Beweisgrund, den Paulus hier handelt, überaus
gewaltig“, sagt Luther auf der Grundlage von Gal. 3,13, „und der höchste von
allen wider alle Gerechtigkeit des Gesetzes“ oder gute Werke, denn sein
Argument „enthält diesen unüberwindlichen und unumstößlichen Gegensatz: Wenn
die Sünden der ganzen Welt auf diesem Einen Menschen Jesu Christo sind, dann
sind sie nicht auf der Welt; wenn sie aber nicht auf ihm sind, so sind sie noch
auf der Welt. … Wenn er aber unschuldig ist und unsere Sünden nicht trägt, so
tragen wie dieselben und werden in ihnen Sterben und verdammt werden. Aber Gott
sei Dank, der uns den Sieg gegeben hat durch unsern HERRN Jesus Christus.
Amen.“20
[1. Kor. 15,57.] Nie wurde das Evangelium in einem glänzenderen Licht
herausgestellt als da Luther klar die Lehre der Schrift aufzeigte, besonders in
seinem Galaterbriefkommentar.
II.
Das Evangelium kann jedoch nicht seine
rettende Arbeit tun, wenn das Gesetz nicht voran geht. Die Schrift lehrt zwei
Hauptbräuche des Gesetzes, hebt Luther hervor; der eine ist der politische, der
andere der theologische. Unter dem ersten verstehen wir den heiligen Willen
Gottes, durch den Menschen und Völker geordnet oder in eine Ordnung gestellt
werden, denn es ist Gott, der die bürgerlichen Gesetze verordnet hat und sie
ausstattet mit ihrem Inhalt und ihrer Hoheit. Die Sünde und das Übel in der
sündigen, bösen Welt einzuschränken ist der Hauptzweck, dem das Gesetz in
dieser seiner bürgerlichen Funktion dient. Aber keineswegs folgt daraus, weil
das Gesetz erfolgreich die Sünde einschränkt, dass es den Menschen auch gerecht
machen könne. Genau das Gegenteil ist der Fall. Gerade durch die Tatsache, dass
es das Übel einschränken muss, zeigt das Gesetz nicht das Gutsein des Menschen,
sondern die Tiefe und den Umfang seiner Ungerechtigkeit. [vgl. Walch 2, IX, 408
f.]
Die Hauptfunktion des Gesetzes ist jedoch
geistlich oder theologisch, wie Luther sagt, „dem Menschen seine Sünde
offenbare, seine Blindheit, sein Elend, seine Gottlosigkeit, seine Unwissenheit
in Bezug auf Gott, seinen Hass und seine Verachtung gegen Gott, dass er Tod,
Hölle, Gericht und Zorn bei Gott wohl verdient habe“.21 Das ist seine
eigentliche und Hauptfunktion, im Blick auf des Menschen Sündhaftigkeit, denn
Gott muss die Meinung oder Anmaßung der
Gerechtigkeit, die der natürliche Mensch immer in sich hat, niederschlagen und
zu Stücke hauen. Es gibt anderen Weg, an dieses „Ungeheuer“ heranzukommen, als
durch das Gesetz. „Denn dieses ist der Hammer des Todes, der Donner der Hölle
und der Blitz des göttlichen Zorns“, das die rebellischen, verhärteten,
selbstgerechten, stolzen Herzen zu Verzweiflung treibt.22
Das ist immer seine eigentliche und erste
Aufgabe gewesen seit dem Sündenfall. Das war sein Hauptzweck schon im Alten
Testament, auch am Berg Sinai, wie Luther herausstellt. „Was, ich bitte dich,
nütze hier die Reinigkeit, die weißen Kleider, das
Enthalten von Weibern, die Heiligkeit? Ganz und gar nichts.“ Nichts von ihrer
eigenen, aktiven Gerechtigkeit half ihnen. Sondern „Das Bewusstsein ihrer
Unreinigkeit, Unwürdigkeit, Sünde, des Gerichts und Zornes Gottes war so groß,
dass sie von Gott weg flohen und seine Stimme nicht hören konnten.“23
So ist es die existenzielle Wahrheit, dass,
bis nicht die harte, unnachgiebige Mauer von Anmaßung und Überheblichkeit
zerstört ist, es keine Möglichkeit gibt, dass die Predigt von der freien
Vergebung der Sünden um Christi willen ins menschliche Herz kommen kann. Wie es
den Israeliten ging, „so geht es endlich allen Werkheiligen, welche trunken im
Wahn der eigenen Gerechtigkeit“24 sind; Gottes Gesetz wirft sie nieder und schlägt
sie in Stücke, und sie werden zum Punkt der Verzweiflung getrieben.
Das Gesetz hat immer noch diese Funktion
eigentlich und besonders, die es am Sinai hatte. Es legt einem Menschen seine
Sünde und seinen sündigen Zustand direkt vor seine Augen und treibt ihn dazu,
den Zorn und das Gericht Gottes zu sehen, unter dem er steht, er mag wollen
oder nicht.
Luther befürchtet, dass dieser wahre und
eigentliche Gebrauch des Gesetzes „nach unseren Zeiten wieder verdunkelt und
ganz und gar unterdrückt werden wird“.25 Es sind nicht die
Sekten und häretischen Liberalen, die neuen Arianer, die ihn beunruhigen, sagt
Luther, sondern diejenigen, die „mit uns das Evangelium bekennen, welche dieses
richtig inne haben“.26 Da er Neigungen des menschlichen
Herzens kannte, das immer in die Richtung des Synergismus [menschliche
Mitarbeit an der Erlösung, Anm. d. Übers.] in irgendeiner Form neigt, stellt er
die prophetische Frage: „Was meint ihr, das geschehen werde, wenn wir dahin
sind?“ [Walch 2, IX, 414.] Er sah voraus, dass die rechte Unterscheidung von
Gesetz und Evangelium verdeckt würde und damit die Aufgabe, die jedes hat: Das
Gesetz, die Sünde zu aufzudecken, zu strafen, zu schrecken vor dem Zorn Gottes
– und dann ist sie beendet! – und das Evangelium zu ermutigen, zu trösten,
furchtsame Herzen zu stärken, zu bekehren und zu erlösen.
In der Kirche wird immer wieder Unruhe
hervorgebracht von denen, die zwar „rühmen und schwören, dass sie nichts als
die Ehre Gottes und die Seligkeit der Brüder suchen, und dass sie das Wort
Gottes rein lehren, aber in der Tat fälschen sie es und verkehren es auf einen
Sinn, der nicht darin liegt, so dass es ihnen das aussagen muss, was sie
träumen“, und geben so dem Gesetz das, was nur das Evangelium tun kann, und dem
Evangelium, was nur das Gesetz tun kann.27
Diese Regel ist grundlegend für die
christliche Theologie: „Denn wenn das Evangelium nicht deutlich vom Gesetze
unterschieden wird, so kann man die christliche Lehre nicht unverfälscht
erhalten. Dagegen, wenn man diesen Unterschied recht erkennt, so erkennt man
auch die rechte Weise, wie man gerecht wird, und dann ist es leicht, den
Glauben von den Werken, Christum von Mose und allen weltlichen Gesetzen zu
unterscheiden. Denn außer Christo ist alles ein Amt des Todes zur Rache über
die Übeltäter.“28 F. Bente beobachtet ganz richtig, dass mit den
Artikeln IV, V und VI der Konkordienformel die betreffende Fragte nicht nur das
Thema von Gesetz und Evangelium und dem dritten Gebrauch des Gesetzes ist,
sondern der ganzen christlichen Lehre, Rechtfertigung und Heiligung, Buße und
Glauben, Wiedergeburt und Erneuerung, Glauben und gute Werke.29
III.
Luther steuerte das Schiff der Kirche
fachmännisch zwischen den Strudeln der Scylla des Synergismus und der Charybdis
des Antinomismus. Nur ein Steuermann, der die genaue
Unterscheidung zwischen Gesetz und Evangelium gut kennt und standhaft bei ihr
bleibt, konnte solch ein fachgerechtes Steuern durchführen. Das war keine
leichte Sache. Der feine Synergismus findet einen Weg, sich an jeder Ecke der
christlichen Lehre einzuschleichen. Ein direkter Angriff auf den zentralen
Artikel des Evangeliums ist kaum je der Weg des Synergismus. Luther musste
zeigen, dass selbst ein Mann wie Augustinus, der unzweifelhafte Held der Kirche
in ihrem Kampf gegen den Pelagianismus, die Sache von Glauben und Werke oder
Nächstenliebe nicht klar hatte. Indem er lehrte, dass der Glaube durch die
Nächstenliebe geformt oder geziert wird, vermischte er Gesetz und Evangelium
und so auch Rechtfertigung und Heiligung und gab so dem ganzen mönchischen
System der Zucht den Segen und die Daseinsberechtigung. Gerade das Gegenteil
von dem, was Augustinus gelehrt hat, ist die Wahrheit, worauf Luther, gegründet
auf Gal. 2,16, bestand, denn es ist vielmehr der Glaube, der die Nächstenliebe
formt oder ziert. Gute Werke kommen aus dem rechtfertigenden Glauben. „Daher
soll man sie <diese Glosse> [dass der Glaube nichts sei, solange er nicht
durch die Nächstenliebe geformt und geziert sei] meiden wie ein höllisches Gift
und mit Paulus schließen, dass wir allein durch den Glauben gerecht werden,
nicht durch den Glauben, der durch die Liebe eine Gestalt gewonnen hat (fide formata caritate).“30 Die Voraussetzungen oder die ausschließenden
Wörter erzählen die Geschichte: „Dieser Glaube rechtfertigt ohne die Liebe und
vor der Liebe.“31
Luther begegnete derselben Tendenz bei
Melanchthon, der synergistische Ansichten in die Lehre von der Bekehrung
einführte. Der voluntas non repugnans, der nichtwiderstrebende Wille, den
Melanchthon als die dritte Ursache bei der Wiedergeburt oder Bekehrung eines
Menschen sah, war feiner Synergismus. Solange Luther lebte, wurde die falsche
Theologie seines guten Freundes, die ja tatsächlich ein Versagen in der rechten
Unterscheidung von Gesetz und Evangelium war, [mehr oder weniger] unterdrückt
[bzw. im Hintergrund gehalten, Anm. d. Übers.]. Aber Melanchthons Ansichten
stürzten die Kirche nach Luthers Tod in den synergistischen Streit, der nicht
früher beigelegt wurde, als mit der Konkordienformel in ihren beiden Artikeln
von der Erbsünde (I) und vom freien Willen (II), wodurch die unbiblische und verwirrende Lehre beseitigt wurde.
Die Antinomisten
bedrohten von der anderen Seite, indem sie argumentierten, dass die
fortgesetzte Buße in den Gläubigen durch das Evangelium bewirkt werde (so
Johann Agricola), nicht durch das Gesetz, und dass daher das Gesetz für den
Christen, den wirklich Wiedergeborenen keine Verwendung mehr habe, nicht einmal
als Leiter oder Maßstab für ein gottgefälliges Verhalten (so Poach und Otto).
Dass das Gesetz in seiner hauptsächlichen,
theologischen Funktion (als Ankläger) für den christlichen Gläubigen immer noch
gültig ist, macht das Neue Testament sehr deutlich, zum Beispiel in dem
klassischen Abschnitt in dem Brief des Paulus an die Römer, Kapitel 7. Paulus
würde so nicht schreiben, zeigt Luther, wenn es nicht so wäre, dass jeder
Christ, aus seiner eigenen Erfahrung, noch unter dem Gesetz steht und weiß,
dass der alte Mensch in ihm ständig mit dem neuen Menschen zusammenprallt, der
vom Geist angeregt und bestärkt wird. Würde Paulus Petrus strafen, fragt Luther
auf der Grundlage von Gal. 2,14, wenn es nicht wahr wäre, dass Petrus die
rechte Unterscheidung von Gesetz und Evangelium durcheinander gebracht hätte?32
Das Gesetz ist notwendig und hat seinen
bleibenden Platz im Leben eines jeden Sünders und im der Predigt der Kirche,
nicht weil es den alten Menschen wieder herstelle oder den neuen herstelle,
sondern weil es die Anmaßung der Gerechtigkeit des alten Menschen
niederschlägt, und das unablässig. Auf diesen alten Menschen, wie auf einen
Esel, muss die Last der Forderungen des Gesetzes gelegt werden;33
und diese Situation ändert sich nie, stellt Luther fest, so lange das Leben
weitergeht, bis schließlich der „neue Mensch durch den Glauben“ angezogen wird,
„was aber in diesem Leben nicht vollkömmlich
geschieht“.34
So braucht auch der wiedergeborene Mensch
fortlaufend beides, die Predigt des Gesetzes, damit der alte Mensch
niedergehalten und Buße bewirkt wird, und auch die Predigt des Evangeliums, um
dadurch die Vergebung der Sünden und die gläubige Annahme von Gottes Gnade zu
bewirken. Wenn du darin fehlst, das Gesetz ganz zu predigen, so fehlst du auch
darin, dem Evangelium den Weg zu bereiten, du hinderst es daran, durchzudringen
oder Wirkung zu zeigen. „Dies ist es“, schreibt F. Pieper, „was Luther bei der
Bekämpfung des Antinomismus so gründlich und in
mannigfachen Wendungen ausführte.“35 Das Evangelium kann
nicht dazu gebracht werden, das zu machen, was nur das Gesetz machen kann, und
umgekehrt ebenso. „Das Gesetz hören hat seine Zeit, sich um das Gesetz nicht
kümmern hat seine Zeit, das Evangelium hören hat seine Zeit, das Evangelium
nicht wissen hat seine Zeit.“36
IV.
Der Antinomismus
taucht aber an einem anderen Punkt auf, nämlich indem er leugnet, dass das
Gesetz irgendeinen weiteren Gebrauch für den Christen hat hinsichtlich der
Heiligkeit des Lebens, Heiligung oder guter Werke. Die Konkordienformel widmete
dieser Ansicht einen besonderen Artikel (VI) und gab damit eigentlich –
zumindest für Lutheraner – eine endgültige Antwort: Das Gesetz ist nützlich, in
seinem dritten Bereich, und zwar besonders und allein für wiedergeborene
Christen, die „durch den Geist Gottes neu geboren, zu dem HERRN bekehrt und
also ihnen die Decke Moses aufgedeckt, dass sie in dem Gesetz leben und
wandeln“.37
Auf der Grundlage von Röm
8,2; 7,23 und 1. Kor. 9,21 anerkennt die Konkordienformel voll und ganz, dass
gute Werke „heißen nicht eigentlich Werke des Gesetzes, sondern Werke und
Früchte des Geistes“, getan „aus einem freien, lustigen Geist“, aber dennoch
Werke „nach dem unwandelbaren Willen Gottes, im Gesetz begriffen“.38
Niemand kann die Bedeutung der Konkordienformel in dieser einfachen,
natürlichen Zusammenfassung missverstehen:
„Obwohl
die Rechtgläubigen wahrhaftig durch den Geist Gottes getrieben werden und also
nach dem inwendigen Menschen aus einem freien Geist den Willen Gottes tun, so
gebrauch doch eben der Heilige Geist das geschriebene Gesetz bei ihnen zur
Lehre, dadurch auch die Rechtgläubigen lernen, Gott nicht nach ihren eigenen
Gedanken, sondern nach seinem geschriebenen Gesetz und Wort zu dienen, welches
eine gewisse Regel und Richtschnur sei eines gottseligen Lebens und Wandels
nach dem ewigen und unwandelbaren Willen Gottes anzurichten.“39
Die Verfasser der Konkordienformel, das
sollte erinnert werden, sahen es als ihre Aufgabe an, mitten in den
Auseinandersetzungen, in Thesen und Antithesen darzulegen, was es heißt, ein
treuer Unterzeichner des Augsburger Bekenntnisses zu sein, der Magna carta der lutherischen Theologie. In Augsburg hatten
die Bekenner dargelegt, dass gute Werke im Leben des Gläubigen aus der
Rechtfertigung kommen und solche sind, die Gott befohlen hat.40
Damit kein Zweifel daran bestehe, was sie in Augsburg im Sinn hatten, wenn sie
über Dinge sprachen „von Gott geboten“, wiesen die Bekenner hin auf die zehn
Gebote.41
In seiner Apologie des Augsburger Bekenntnisses, im Artikel III über die „Liebe
und Erfüllung des Gesetzes“ spricht Melanchthon dieselbe Wahrheit aus, dass die
christlichen Gläubigen, wenn sie nach der Heiligkeit des Lebens streben, aus
dem Inhalt der zehn Gebote leben. Wie Luther betonte er die enge, unaufgebbare Verbindung, den nexus
indivulsus, zwischen Rechtfertigung und
Heiligung, und so zwischen Gesetz und Evangelium im Leben des Gläubigen. Etwas
anderes zu machen hätte bedeutet, die Heiligkeit und Gutheit des göttlichen
Willens Gottes zu leugnen. Obwohl Gesetz und Evangelium Pole waren in der
Rechtfertigung des Sünders vor Gott, völlig widerstrebend, voneinander weiter
getrennt als Gegensätze, um Luthers Bild zu gebrauchen, die völlig
unterschiedliche Dinge erfüllen – und auch in der Heiligung des Lebens der
Gläubige aus der Kraft des Evangeliums, nicht des Gesetzes lebt! – so müssen
sie doch Seite an Seite in der Kirche und durch die Kirche gelehrt werden bis
zum Ende der Tage.
Luther wiederholt wieder und immer wieder,
dass seine Betonung der Rechtfertigung allein durch den Glauben nicht bedeutet,
dass er die Forderung nach Heiligung im Leben des Gläubigen weniger betone. Man
kann nur verwundert sein davon, wie häufig er das sagt. Der neue Gehorsam oder
gute Werke, die dem Gesetz Gottes entsprechen, kommen frei und spontan, nicht
aus Druck oder die Notwendigkeit des Zwangs, sondern aus dem Glauben des
widergeborenen Menschen. Solche Werke sind Früchte des Geistes, nicht Früchte
des Gesetzes, obwohl der Heilige Geist solche Dinge wirkt, die das Gesetz
fordert. Sie sind nicht erzwungen oder herausgepresst durch die Forderungen des
Gesetzes, sondern fröhlich gegeben oder getan, mit spontaner Zustimmung, denn
das ist die Weise, wie der Glaube unter der Gnade antwortet. Wenn wir also
diese „Mittelstraße“ gehen und beide verwerfen, die „zur Rechten, die durch das
Gesetz gerecht werden wollen, zur
Linken, die ganz und gar vom Gesetz frei sind wollen“, dann ist es nötig, sagt
Luther, „dass wir das Gesetz weder gänzlich verwerfen, noch ihm mehr beilegen
als sich gebührt“.42
Es ist bedeutsam, dass Luther, als er Gal.
2,16 auslegt – sicher den Fels von Gibraltar der Rechtfertigung sola gratia/fide, ohne die Werke des Gesetzes! – auch hinzufügt
(wie er es oft in ähnlichen Situationen macht, damit der enge nexus indivulsus
zwischen Rechtfertigung und Heiligung nicht verloren geht):
„Wir geben zu, dass man auch von guten
Werken und von der Liebe lehren muss, aber zu seiner Zeit und an seinem Ort,
nämlich wenn man die Fragen von den Werken behandelt außerhalb dieses
Hauptstückes (dass wir allein wegen des Glaubens an Christum für gerecht
erklärt werden, nicht wegen der Werke des Gesetzes oder der Liebe).“43
„Wenn man die Fragen von den Werken
behandelt“, was dann? Es kann keine Frage sein, dass Luther nicht meint die
Rückkehr des Gläubigen unter das Gesetz, unter seine zwingenden Forderungen,
denn er steht in der Freiheit, mit der ihn Christus frei gemacht hat. Der neue
Mensch ist geistlich und wird vom Geist bewegt, wie Paulus lehrt Römer 7; und
die siegreiche Herrschaft des Evangeliums setzt immer die überwundene oder
abnehmende Herrschaft des Gesetzes im Leben des Gläubigen voraus, der mehr und
mehr die Kraft des Geistes anwendet, um sein Fleisch zu abzutöten und das zu
tun, was Gott wohlgefällig ist. Obwohl dieses Leben der guten Werke und der
Heiligung nie vollkommen ist, auch nicht seiner Rechtfertigung aushilft oder
sie unterstützt, so strebt der Mensch, der mit der iustitia
Dei, bekleidet wurde, das ist, der durch Gott in
Christi Gerechtigkeit gekleidet wurde, männlich danach, nach dem Geist zu leben
und nicht in fleischlicher Weise nach dem, wozu ihn sein alter Adam drängt.
Der Glaube ändert im gerechtfertigten
Sünder alles, denn er ist ein göttliches Werk und „ist ein lebendig,
geschäftig, tätig, mächtig Ding“ sagt Luther, „dass unmöglich, dass er nicht
ohne Unterlass sollte Gutes wirken“.44 Die Konkordienformel
zitiert diese Worte des Reformators, um das zwangsläufige und spontane
Hervorquellen von guten Werken im Christenleben zu zeigen. Aber gemäß welchem
Maßstab? Einem selbsterwählten gemäß persönlicher
Kriterien? Also sogenannte „Freiheit im Evangelium“? Luther hätte niemals solch
eine Antwort gegeben. Die Spontaneität der Liebe, die aus dem Glauben fließt,
hat er nie geleugnet. Tatsächlich würde der neue Mensch, wäre er allein im
christlichen Gläubigen – aber dies geschieht nie auf dieser Seite des
Himmels, sagt Luther! – keine Unterweisung benötigen wie er leben oder lieben
sollte, so wenig wie der liebende Ehemann in seiner Tätigkeit für und der
Pflege seiner Geliebten.45
Aber weil der alte Mensch in uns
fortwährend gegenwärtig ist, ist es nötig, dass das Gesetz Gottes unser Leiter
bleibt in des Christen Leben, auch nach seiner
Rechtfertigung aus Gnaden. Durch den Geist angeregt strebt der Gläubige selbst
danach, sich nach dieser Gerechtigkeit des Gesetzes zu richten. Diese
Gerechtigkeit des Gesetzes, sagt Luther, „nachdem wir die Lehre des Glaubens
zugrunde gelegt haben“.46 Das Wort „nachdem“ ist der
Schlüssel. Ein Christ, der die Gerechtigkeit Christi (die passive,
zugerechnete, fremde Gerechtigkeit) in seinem Herzen wohnen hat, ist „wie ein
Regen, der die Erde befruchtet“.47 Nun dominiert eine neue Ordnung,
und Luther ist ganz beredsam darin zu zeigen, wie jeder Mensch in seinem
Bereich oder Berufung danach strebt, in jeder Beziehung, Pflicht und Aufgabe
Gott wohlgefällig zu sein, „weil er weiß, dass dies Gottes Wille ist und ihm
solcher Gehorsam gefällt“.48
Luther zögert nicht zu sagen, dass, wenn
„äußerliche Amtswerke ausgerichtet werden müssen, da, wo ein du ein Diener des
Wortes, eine obrigkeitliche Person, ein Ehemann, ein Lehrer, ein Schüler usw.
bist, dann ist es nicht Zeit, das Evangelium zu hören, sondern das Gesetz, da
sollst du deinen Beruf ausrichten“.49 Aber das ist nicht
eine knechtische Art der Ausübung. Luther gab der Sache des Berufs im
Christenleben ein völlig neues Aussehen. Da gab es einen tiefen Unterschied
zwischen Luthers Position und der von Calvin. Während also ein lutherischer
Christ bei seiner täglichen Arbeit aus einem Zentrum der Freude heraus als ein
Gläubiger arbeitet, der weiß, dass er durch den Glauben nicht länger unter dem Gesetz
ist, sondern eine vollkommene Gerechtigkeit in Christus hat, arbeitet der
reformierte Christ unter einem schweren Pflichtendruck und rackert sich in
seinen täglichen Verrichtungen ab zur Ehre seines souveränen HERRN und zu
seinem eigenen Opfer.50
In
Luthers Vorstellung ist es keine Frage, dass diese guten Werke gemäß jedem der
zehn Gebote51, diese Arbeit, um äußerlich gerecht zu sein52
in keiner Weise unserem Stand als Kinder, die vor Gott Vergebung haben, coram
Deo, dient oder wir darauf vertrauen. Nur die passive Gerechtigkeit,
Christi Gerechtigkeit, uns im Glauben zugerechnet, kann das alles machen und
macht es! Gottes wahre Heilige sind nicht die, die keine Sünde haben oder
fühlen53
– „je mehr Gott wohlgefällig ein Mensch tatsächlich ist, umso mehr spürt er den
Kampf“54
, denn so lange das Leben weitergeht, ist der „Christenmensch zugleich ein
Gerechter und ein Sünder“, simul iustus et peccator55 , sondern
diejenigen, die wirklich wissen und glauben, „dass Christus ihre Weisheit,
Gerechtigkeit, Heiligung und Erlösung ist“, und dann ihre Pflicht tun, jeder in
seinem Beruf gemäß der Verordnung Gottes (ex praescripto
verbi Dei)“56
„Gemäß der Ordnung des Wortes Gottes!“ Da
ist gar nichts Zweideutiges in Luthers Sprache. Nie war so etwas da. Von Beginn
der Reformation an, als er zuerst die Papisten angriff dafür, dass sie die
Seelen unter dem Gesetz versklavten, die Schriftlehre über Gottes Gnade
veränderten, gratuitis favor
Dei propter Christum
[Gottes Erbarmen um Christi willen] austauschten gegen die gratia
infusa [eingegossene Gnade], hat Luther beständig
die guten Werke und die Heiligung als Frucht, die zwangsläufig aus der Buße
folgt, aus dem Leben des Sünders, der Vergebung hat, hochgehalten und gelehrt.
Auch hat er nicht vergessen, den Weg anzugeben, den der Mensch, der Christus im
Glauben angezogen hat, der bewegt wird von der Freiheit des Geistes in allen
Handlungen und Entscheidungen, gehen soll. Das gleiche Gesetz, das Christus
durch seinen aktiven und passiven Gehorsam für alle Sünder erfüllt hat, war der
Maßstab, das praescriptum, den der Gläubige
gerne, und bewegt durch den Geist, suchte und tat als den Willen seines
himmlischen Vaters.
Der Sermon Von den guten Werken, den
Luther 1520 schrieb, in unmittelbarer Nähe zu seinem berühmten Sermon Von
der Freiheit eines Christenmenschen, erfüllte nur einen Zweck, nämlich zu
zeigen, wie der Artikel von der Rechtfertigung allein durch den Glauben,
anstatt zu einem libertären Geist, einer Verbilligung von Gottes gnädigem
Geschenk in Christus zu führen oder in anzuregen, vielmehr den christlichen
Gläubigen anregt, mächtig und eifrig nach Gottes heiligem Gesetz zu streben.
Nicht ohne guten Grund wurde dieser Sermon der protestantische Grundlagentext
für die christliche Ethik genannt. Er ist eine schöne Ausführung über die zehn
Gebote im Leben eines Gläubigen.
Natürlich hat Luther niemals in die Gebote
gesehen ohne die eigentliche und erste Betonung auf ihrer anklagenden
Bedeutung; aber er hat auch, Seite an Seite, ihre positive Gültigkeit als
Leiter oder Norm für den Christenmenschen festgehalten. Er hat ganz klar auf
das Gesetz verwiesen „nach der Rechtfertigung“, damit kein Christ auf
seinen eigenen Maßstab für die Heiligung unter der Leitung seines Fleisches
verfallen sollte, oder auf „außerordentliche Werke, die sie selbst ausgedacht
hatten“57
, oder eine „Ansammlung selbsterwählter Werke“58
Luthers zwei Katechismen leiten auf genau
denselben Weg, wie auch die Haustafeln, die er an den Kleinen Katechismus
anhängt.59 Der Christ, der seine Sünde im Spiegel des Gesetzes
sieht und erkennt, wie all die Anmaßung seines alten Adam zerschlagen und
zerschmettert wird, freut sich auch nach seinem neuen Menschen, der in Christi
Gerechtigkeit gekleidet ist und bewegt von dem einwohnenden Geist, Gottes
heiligen Willen zu tun. Am Ende der Gebote im Großen Katechismus erklärt Luther
dies alles mit großartiger Einfachheit:
„So haben
wir nun die zehn Gebote, einen Ausbund <das Beste, Vorzüglichste>
göttlicher Lehre, was wir tun sollen, dass unser ganzes Leben Gott gefalle, und
den rechten Born und Röhre, aus und in welchem quellen und gehen müssen
<muss> alles, was gute Werke sein sollen, also dass außer den zehn
Geboten kein Werk noch Wesen gut und Gott gefällig sein kann, es sei so groß
und köstlich vor der Welt, wie es wolle.“60
Ein Christ bewegt sich auf dieser Grundlage
im Leben, dass er nicht länger unter dem Gesetz ist; dass seine Freiheit
in Christus ist. Aber, obwohl frei von dem Fluch und der Herrschaft des
Gesetzes, findet dasselbe Kind Gottes, das nicht unter dem Gesetz ist,
seine Freude immer noch und stets in Gottes Gesetz, das er nun nach
seinem neuen Menschen in einem völlig anderen Licht sieht. Die Früchte des
Geistes und die Früchte des Gesetzes sind von einander
getrennte Pole, so weit wie das Gesetz vom Evangelium. Aber alle Dinge sind neu
für den Menschen, in dem der Geist Gottes wohnt und arbeitet. Die Kurze Fassung
der Konkordienformel (Epitome) drückt es so aus:
„Früchte aber des Geistes sind die Werke,
welche der Geist Gottes, so in den Gläubigen wohnt, wirkt durch die Wiedergebornen und <die> von den Gläubigen geschehen,
soviel sie wiedergeboren sind, als wenn sie von keinem Gebot, Drohen oder
Belohnung wüssten; dergestalt denn die Kinder Gottes im Gesetz leben und nach
dem Gesetz Gott wandeln.“61
Es ist eigentlich nicht nötig zu sagen,
dass, wenn Luther und die Bekenntnisse vom geistlichen Gebrauch des Gesetzes
durch die Gläubigen sprechen, sie immer die Verbindung zwischen Rechtfertigung
und Heiligung als einer unauflöslichen Beziehung wiederholen, und dass das, was
der wiedergeborene Mensch in Übereinstimmung mit dem heiligen Gesetz Gottes
macht, aus der Kraft des Evangeliums fließt. Es gäbe tatsächlich gar kein
Gespräch über den dritten Gebrauch des Gesetzes, wäre es nicht um des
Evangeliums willen und des Sünders Rechtfertigung durch Christus. Gestärkt dazu
durch den Glauben und das Evangelium wandelt der wiedergeborene Sünder im
Gesetz Gottes nicht um des Gesetzes willen, als sei er unter dessen Drohung und
Zwang, oder in Erwartung einer Belohnung, sondern aus Liebe zu Gott, und,
gleichzeitig, aus Liebe zu seinem Nächsten, beides Früchte des Glaubens aus der
Buße. „Dann folgen die Ermahnungen,“ sagt Luther, die so oft im Neuen Testament
gefunden werden, „welche die reizen sollen, die schon gerechtfertigt sind und
die Barmherzigkeit erlangt haben, dass sie wacker seien in Früchten der
geschenkten Gerechtigkeit und des Geistes und die Liebe üben in guten Werken
und das Kreuz und alle anderen Trübsale der Welt standhaft ertragen.“62
V.
Der dritte Gebrauch des Gesetzes, sowohl
sie er in den lutherischen Bekenntnissen als auch bei Luther gelehrt wird, hat in
der modernen Theologie eine ernste Misshandlung erfahren, auch durch die engen
Freunde der lutherischen Theologie. Namhafte Gelehrte wie Werner Elert und Gerhard Ebeling haben argumentiert, dass der
dritte Gebrauch des Gesetzes fremd und außerhalb der Weise von Luthers Denken
und Schreiben sei. Ebeling besteht darauf, dass das Gesetz in seinem zweifachen
Sinn, duplex usus
legis, das sei, wie weit Luther gehe oder
zulasse.63 Elert hat diesem Thema
eine eigene Monographie gewidmet, Zwischen Gnade und Ungnade64,
und hat daneben dieselben Schlüsselpunkte auch in seinem größeren Werk, Das
Christliche Ethos berührt.65
Der Begriff „dritter Gebrauch des Gesetzes“
ist Melanchthon zuzuschreiben; Luther hat ihn nie verwendet, wie Elert argumentiert. Mit beachtlicher Beharrlichkeit besteht
er darauf, dass die Luther zugeschriebenen Worte „Drittens, das Gesetz ist so
zu behalten, dass die Heiligen wissen, welche Werke Gott fordert“ in die
Herausgabe von Luthers Zweiter Disputation gegen die Antinomer,
13. Januar 1538, eingefügt wurde.66
Elerts
Hauptstreitpunkt ist, dass für Luther, wie für Paulus, „im Leben des Christen
nie der Moment käme, in dem das Gesetz nichts mehr als eine informatorische
Bedeutung für ihn hätte“, und dass, von diesem Standpunkt aus betrachtet, „ wir
den skandinavischen und finnischen Theologen zustimmen müssen, die ausgesagt
haben, dass die Lehre von einem dritten Gebrauch unvereinbar sei mit dem
lutherischen Verständnis von Gesetz und Evangelium“.67
Elerts Problem
ist, dass er theologisch in das falsche Spiel verwickelt ist, wenn er
behauptet, dass Luther nie den usus triplex legis [dreifachen
Gebrauch des Gesetzes] gelehrt habe, und, darüber hinaus, ohne dass er es
selbst weiß, ist er nicht einmal auf dem richtigen Spielfeld, wenn er
behauptet, dass die orthodoxe lutherische Theologie mit ihrem Eintreten für den
dritten Gebrauch des Gesetzes tatsächlich stets die zweite, anklagende Aufgabe
des Gesetzes, verleugnet oder von der Betrachtung des christlichen Lebens
abgetrennt habe.
Elert hat Recht,
wenn er den Rationalismus, Schleiermacher und seine theologischen Nachfolger,
einschließlich seines Antipoden, Kierkegaard, anklagt, die rechte
Unterscheidung von Gesetz und Evangelium völlig außer Acht gelassen zu haben.
Der Liberalismus meinte, dass „das Gesetz wie auch das Evangelium auf ein und
dasselbe Ziel im Menschen aus seien, ‚moralische Besserung‘“.68
Elert hat auch
Recht, wenn er die dialektische (vor allem barthianische)
Theologie kritisiert für:
-
die Behauptung, dass „Gottes Wort, durch Christus
gesprochen, ist das einzige Wort Gottes“, und dabei vergessen, auch Acht zu
geben auf „Gottes Gesetz (als) dem anderen Wort Gottes“.69
-
die Lehre, dass „Gesetz und Evangelium nur und
dieselbe Handlung Gottes bezeichnen, deren Inhalt immer derselbe ist“.70
-
das Unterstützen von Calvins „Ansicht des Gesetzes
als der règle de bien
vivre et justement“71 [Regel zu einem
guten und gerechten Leben] und dass sie „das Evangelium als nichts anderes als
eine klarere Darstellung des Gesetzes“ ansehen72
-
die dadurch kommende hoffnungslose Vermengung von
Gesetz und Evangelium, der Reduzierung Christi zu einem neutestamentlichen
Gesetzgeber, und so das Evangelium dazu machen, dem Gesetz zu dienen anstatt
dass das Gesetz dem Evangelium dient.73
Aber Elert
vergisst anzuführen, dass es der Pietismus war und nicht die lutherische
orthodoxe Theologie, die Gesetzlichkeit, Moralismus, Subjektivismus und eine
falsche „Freiheit im Evangelium“ in die Kirche eingeführt hat, was alles nur
bloßer Antinomismus ist oder an ihn grenzt, mit der
Verleugnung der zweiten oder anklagenden Aufgabe des Evangeliums. F. Bente
warnt mit Recht: „Der Kokon des Antinomismus platzt
immer auf zum Antievangelismus [d.h. führt weg vom
Evangelium].“74
Elert hat die
sprichwörtliche Scheuklappe auf gegen die lutherische Theologie der strikten,
standhaft konfessionellen Weise, wie das immer alle sogenannten „konservativen“
europäischen Theologen machen, die auf die dialektischen Theologien (barthianische und lundensische)
reagierten, auf der einen Seite, und auf den Liberalismus auf der anderen. Elert folgt der Linie seiner Erlanger Vorgänger, die
versuchten, Heilsgeschichte oder den rettenden Inhalt der Bibel, das
Evangelium, zu verbinden mit der höheren kritischen Methode am Bibeltext
[historisch-kritische Methode der Schriftauslegung, Anm. d. Übers.]. Wie Don
Quichote bekämpft er mit der Orthodoxie einen eingebildeten Bösen und hält sie
in zwei Punkten für schuldig: sklavische Unterwerfung unter den heiligen,
irrtumslosen Text der Bibel oder „des Heiligen Geistes Buch“ (Luthers
Ausdruck), und gesetzliche Abhängigkeit vom Gesetz, als sei es eine klarere
Darlegung des Gesetzes in Calvins Sinn.
Die Tragik ist, dass Elert
damit endet, Luther beim Thema Gesetz und Evangelium zu missbrauchen und dazu
noch die konfessionelle, konservative lutherische Theologie falsch zu
beurteilen. Besessen von der Ansicht, dass alle, die die Verteidigung des
dritten Gebrauchs des Gesetzes aufrechterhalten schuldig seien, einerseits der
calvinistischen Sünde (siehe oben) und andererseits der Verdeckung der
anklagenden und Hauptaufgabe des Gesetzes, weil sie auf Wert legen auf die
informatorische Aufgabe als eines Führers, „liest“ Elert
den Artikel VI der Konkordienformel nur nach seinen eigenen vorgegebenen
Vorurteilen, treibt einen Unterschied zwischen Luther und selbst dem frühen
Melanchthon beim Thema des dritten Gebrauchs des Gesetzes, und schlägt daraus
Kapital, dass Luther selbst nie den Begriff „dritter Gebrauch“ verwendet hat.
Ob Luther diesen Begriff verwendet hat oder
nicht, das kann, wie oben angeführt, debattiert werden. Allerdings steht oder
fällt jedoch Luthers Position nicht mit dem Begriff. Wie der Reformator
oft in Verbindung mit Auseinandersetzung über Worten sagte (z.B. „freier Wille“
in seinem Streit mit Erasmus), so war das Wesen nicht der Begriff, sondern
die ausgedrückte Sache und damit der Angelpunkt des Arguments. So muss hier
gegen Elert festgestellt werden, dass er willkürlich
seine Augen verschließt gegen die umfangreichen Ausführungen in Luthers
Schriften, die den dritten Gebrauch des Gesetzes unterstützen. Anscheinend
macht er [Elert] das, um die konservative,
konfessionelle lutherische Theologie anklagen zu können, mehr auf der Linie des
melanchthon’schen und calvinistischen Denkens im
dritten Gebrauch des Gesetzes zu sein als auf der Linie Luthers. Seine
Anschuldigung hat mehr Löcher als ein Sieb.
Es liegt nicht wirklich im Themenbereich
dieses Aufsatzes, zu versuchen, noch tiefer in Elerts
Denken und seine Motive einzudringen, noch derer, die ihm auf seiner Bahn
folgen.75
Das ist auch nicht notwendig. Das ist Punkt, der einfach sein Interesse
einnahm. Andere namhafte lutherische Gelehrte, wie Helmut Thielecke76,
Paul Althaus77 und H.H. Kramm78 vertreten klar die
gegenteilige Sicht, nämlich dass der dritte Gebrauch des Gesetzes, wie in der
Konkordienformel, Artikel VI, ausgedrückt, in allen Schriften Luthers zu finden
ist, in seinem frühen wie in seinem späten Leben.
Die Gegnerschaft gegen die klare
Schriftlehre kommt immer im größeren Packen daher, wie Wölfe; das müssen wir
erkennen. Selten wird nur eine Lehre der Heiligen Schrift angegriffen und nicht
auch andere, oder dass andere nicht gleichzeitig mit
einbezogen werden. Ein Angriff auf die Autorität, Inspiration und
Irrtumslosigkeit der Schrift ist selten allein, sondern zieht andere Artikel
mit sich, und umgekehrt. Daher wird das Anliegen der konservativen Theologie
für die Unfehlbarkeit der Schrift in allen Punkten regelmäßig von den Gegnern
gebrandmarkt, dass dies auch und immer einen entsprechenden Intellektualismus,
trockene Orthodoxie, Gesetzlichkeit, Lieblosigkeit, oder, wie es Elert einwarf, Verkürzung des Gesetzes auf eine bloß
informatorische Aufgabe mit sich bringe. Diese Strategie des Angriffes ist nur
zu durchschaubar. Aktuell fängt ja die Erosion der Lehre bei den Anklägern der
konservativen, konfessionellen Theologie an!
Lutheraner, die des Namens wert sind,
sollten sich nicht in falscher Weise mit ihrer Orthodoxie brüsten. Sie kann
unter Umständen trocken werden. Aber Gott wird der Richter sein. Orthodoxie
[Rechtgläubigkeit] ist nach allem Sein wahres Anliegen und Erwartung,
denn er hat uns ein festes Wort der Weissagung gegeben, und wir tun gut, daran
festzuhalten. (2. Petr. 1,19.) Diejenigen, die die neue Sicht auf die
lutherische Theologie praktizieren, von denen einige in Missouris Lager
aufgetaucht sind, haben die Aufgabe zu zeigen, dass Missouri nicht treu zu
seinem Erbe steht. Von Luther über Chemnitz, über die Konkordienformel, über
Walther bis zu unseren Tagen gibt es eine Linie, die die Kontinuität, Treue,
Festigkeit und Lebendigkeit zeigt, mit der Gottes Wahrheit verteidigt und der
Welt verkündigt wurde.
Lasst Missouris Stimme nicht verstummen!
Besonders nicht zu der rechten Unterscheidung zwischen Gesetz und Evangelium!
Wenn diese Unterscheidung verloren gibt, dann wird schließlich alle christliche
Lehre entschwinden, und der Kokon des Antinomismus
wird uns Unwachsame plötzlich eingefangen haben und
uns weiter treiben in den Antievangelismus [d.i.: weg
vom Evangelium].
Roland Sckerl
Vorbemerkung: Die KELK ist die „Konfessionelle
Evangelisch-Lutherische Konferenz“, eine Gemeinschaft derjenigen Kirchen, die
mit der Wisconsin Evangelical
Lutheran Synod (WELS) in Kirchengemeinschaft stehen,
in der BRD ist dies die Evangelisch-Lutherische Freikirche (ELFK). Das jüngste Bekenntnisheft,
das auf der Welttagung der KELK in Grimma 2017 verabschiedet wurde, ist deshalb
interessant, weil gerade über dem Thema „Kirche“ wie auch „Amt“ seit dem Beginn
des 20. Jahrhunderts ein Lehrstreit zwischen der Missouri- und der Wisconsin-Synode
ausgebrochen ist, der auch durch mehrfache Verhandlungen und Thesenreihen nicht
beigelegt werden konnte, auch dazu führte, dass solche Kirchengemeinschaften,
die sich später von Missouri getrennt haben, vielfach nicht mit Wisconsin in
Gemeinschaft traten (wie z.B. die Concordia Lutheran
Conference oder die Lutheran Churches
of the Reformation; im
Unterschied zur Fellowship of Authentic
Lutheranism, die sich schließlich der WELS bzw. deren
Schwesterkirche, der Evangelical Lutheran
Synod, anschloss). Auch in der BRD war es Anfang des 21. Jahrhunderts darüber
in der ELFK zu einer Trennung gekommen, nachdem die ELFK sich zur WELS-Lehre
bekannt hatte: Drei Pastoren sowie eine Gemeinde und Teile einer zweiten
Gemeinden trennten sich von der ELFK. Daher kommt dem neuen Bekenntnisheft
besondere Bedeutung zu, ob unter Umständen Ansätze für fruchtbare Verhandlungen
über diese Lehrartikel sich darin zeigen.
1. Zur Lehre von der
Kirche:
Das, was auf den Seiten 2-4 Mitte gesagt
wird, ist ohne Wenn und Aber annehmbar und ist auch im Bereich der einstigen
Synodalkonferenz nicht umstritten gewesen.
Interessant ist vor allem der Teil ab S. 4
Mitte bis S. 7 oben. Hier geht es um das, was seit dem frühen 20. Jahrhundert
zu Auseinandersetzungen in der einstigen Synodalkonferenz führte, und darüber
hinaus, eine Auseinandersetzung, die bis heute nicht gelöst wurde. Es fällt
zunächst auf, was nicht gesagt wird, obwohl der inzwischen verstorbene
Professor Lyle Lange in seinem Referat der KELK-Tagung 2008 es in seinem Referat
hatte, aus dem ja ganze Passagen wörtlich übernommen wurden. Ich meine, wenn es
dort hieß: „Other forms in which
the Church may gather are Lutheran
high school associations,
an association to run a Lutheran college, institutional ministries, Bible camps, groups which
provide radio or TV services, the old Synodical
Conference (1871-1967), and the
Confessional Evangelical Lutheran Conference (founded in
1993).“ (Proceedings, S. 51.) Während mit der
Synodalkonferenz und der KELK niemand, der nicht ein veräußerlichtes oder
gesetzliches Kirchenverständnis hat, kein Problem hat, sie als „Kirche“ zu
bezeichnen, ist es ja mit den anderen „Formen“, die Lyle Lange anführte, etwas
anderes, da es sich hier teilweise gar nicht um Versammlungen handelt, die
zusammenkommen, damit in ihrer Mitte die Gnadenmittel verwaltet werden, sondern
die bestenfalls helfen, dass die Gnadenmittel verwaltet werden
(Schulvereinigung, Radio- und TV-Mission), während andere keine auf Dauer und
Regelmäßigkeit angelegten Versammlungen sind, wie Bibelfreizeiten. Das heißt
nicht, dass nicht auch in all diesen Einrichtungen die Eine Kirche Christi
tätig ist; sie ist es, unbedingt, in bestimmten Funktionen, in ganz eng
begrenzten Aufgabenbereichen.
Das Problem liegt in der Definition, wann eine
Versammlung als Kirche bezeichnet wird. Lyle Lange sagte im gleichen
Zusammenhang: „All are believers
gathered around the gospel. Where
the marks of the church
are present, the church is
present.“ (ebd.) Der zweite Satz für sich genommen
ist völlig korrekt. Das Schwergewicht scheint aber auf dem ersten Satz zu
liegen, und da wieder auf den Gläubigen. Dies wird deutlich, wenn man
betrachtet, wie Lange eine Synode definiert hat: „A synod is an assembly
of Christians, from
different congregations, from
various areas, who unite to
carry out the work Christ gave to his
church.“ (ebd. S. 50.) Lange spricht hier anscheinend
von der Synodalversammlung (ganz klar ist es nicht) und sagt, sie ist „Kirche“,
weil Christen sich versammeln. Hier liegt eigentlich ein Kernproblem mit der
Wisconsin-Synode und ihrer Kirchenlehre, nämlich eine gewisse Vermischung von
der Kirche im eigentlichen Sinne (verborgene Gemeinschaft der an Christus
Gläubigen) und der Kirche im weiteren Sinne (Versammlung um die Gnadenmittel).
So richtig es ist, dass ja auch im weiteren Sinne wir nur deshalb von „Kirche“
sprechen, weil wir davon ausgehen, dass, aufgrund der Gnadenmittel, wir
Christusgläubige in ihrer Mitte haben, so können wir doch das Vorhandensein der
Kirche allein feststellen an den Gnadenmitteln. Es ist nicht so, dass die KELK,
oder auch nur Lyle Lange, dies nicht auch betonen. Im Gegensatz zu früheren
Aussagen in der WELS wird dieser Aspekt heute vielmehr, sehr erfreulich, wieder
stark betont. Aber an der Umsetzung, um es etwas lapidar zu sagen, hapert es
noch ein wenig.
Dieses Problem hatte Wilhelm Martin Oesch
bereits angesprochen, etwa in seinem Brief (zusammen aufgesetzt mit seinem
Kollegen Manfred Roensch) an den damaligen Präses
Oscar Naumann, als es um das Thema „Kirchengemeinschaft“ ging, zu dem ja die
überseeischen Verbindungskirchen zur Synodalkonferenz ein eigenes Papier
vorgelegt hatten. Da wird dann in der dritten These das angesprochen, was bis
heute ein wohl zentraler Differenzpunkt mit der WELS/KELK zu sein scheint –
nämlich die örtliche Festellbarkeit der Einen Kirche.
In dem Papier heißt es: „3. Wo die
Gnadenmittel am Werk sind, da ist die Kirche zu finden, in ihrer Gesamtheit und
örtlich fassbar. Die Versammlung, die sich regelmäßig um die reine Predigt und
die rechte Verwaltung der Sakramente sammelt, wird von Gott selbst die Kirche
an diesem Ort genannt, unbeschadet der Heuchler, die rein äußerlich zu einer
solchen Versammlung gehören mögen. Dies ist nicht eine bloße organisatorische
Form oder eine Gesellschaft von Einzelpersonen, sondern die eine Kirche, die
immer bleiben wird (Una Sancta
perpetua mansura), in der
Ausübung ihrer ihr von Gott gegebenen geistlichen Funktionen (Amt der
Schlüssel). Diese Kirche ist nur eine. Obgleich örtlich fassbar, darf sie nicht
mit Rücksicht auf Personen, Zeit oder Ort als isoliert, der Kontinuität oder
Ganzheit ermangelnd, angesehen werden.“
Wer sich diese These durchliest und dann
das, was auf S. 4 unten und 5 oben im neuen KELK-Bekenntnis hinsichtlich der
Ortsgemeinde ausgesagt wird, der merkt den Unterschied. In dem Papier der
überseeischen Kirchen – und Oesch hat das in seiner „Lehre von Kirche und Amt
in drei Kapiteln“ in gleicher Weise – wird deutlich hervorgehoben, dass die
Ortskirche nicht bloß eine „äußere Form“ oder eine „Gesellschaft von
Einzelpersonen“ ist, sondern die eine Kirche, die immer bleiben wird, in der
Ausübung der ihr von Gott gegebenen Funktionen. Und: Die Kirche ist „örtlich
fassbar“.1 Das ist so leider in dem KELK-Bekenntnis nicht zu
finden. Die Ortsgemeinde ist da nur eine „Form“ neben anderen, die möglich
sind. Diese Aussage ist nicht absolut falsch, wenn genau bedacht wird, was dann
unter „Ortsgemeinde“ verstanden wird, aber sie ist zu wenig. Es verwundert
schon, dass gerade dieser doch so wichtige Abschnitt, vor allem aufgrund der
Differenzen zu anderen konservativen lutherischen Kirchen, eigentlich doch sehr
knapp ist und letztlich von all den Teilpunkten als der schwächste erscheint.
Auch fällt auf, dass, während sonst doch auch stärker die biblischen Aussagen
herangezogen werden, zu dem, was die Bibel aussagt über die Kirche in ihrem
Auftreten als äußere Versammlung um Wort und Sakrament, hier so gut wie nichts
davon wiedergegeben wird. Auch fehlt eine breitere biblische Darlegung, was
unter „Kirche“ im Neuen Testament verstanden wird.
Dabei geht es ja nicht darum, ob nur die
Ortsgemeinde Kirche ist. Leider ist ja auch das in einigen Kreisen vertreten
worden (etwa von Theodore Graebner) und ist auch in
einige konservative lutherische Kirchen übergegangen (bereits Paul Edward Kretzmann ging in diese Richtung und sowohl die Lutheran Churches of the Reformation als auch die
Concordia Lutheran Conference vertreten diese
Auffassung, wohl auch die, allerdings aus ganz anderem Hintergrund (Haugesche Erweckung) kommende Association
of Free Lutheran Congregations). Aber das ist nicht genuin lutherische
Lehre. Vielmehr ist immer auch die Verbindung von Ortsgemeinden als „Kirche“ (ecclesia composita) angesehen
worden, auch Oesch hat etwa in seiner schon erwähnten Darstellung der Lehre von
der Kirche dies sehr betont und in seinem „Gullixon-Brief“
es als einen Mangel in Piepers Dogmatik bezeichnet, dass er das nicht
herausgestellt hat. Oesch fand ja auch bei Missouri schon im frühen 20.
Jahrhundert eine gefährliche Änderung in der Lehre von der Kirche, nämlich eine
Veräußerlichung in der Auffassung dessen, was Ortsgemeinde ist, was sie immer
weiter von der Synode (Synodalverband) wegrückte. Auch eine Synodalkonferenz
oder KELK kann natürlich zu Recht als „Kirche“ bezeichnet werden, weil in ihrer
Mitte die vollständige Kirchenvollmacht (Gnadenmittel: Wort, Taufe, Abendmahl,
Absolution) vorhanden ist und regelmäßig ausgeübt wird, und zwar in erster
Linie auf der Ebene der Ortsgemeinden, einige Bereiche auf synodaler oder
Konferenzebene. In der Hinsicht wäre auch der zweite Satz der Verwerfungen in
dem KELK-Bekenntnis auf S. 9 – „Wir verwerfen jeden Anspruch, dass die Kirche
nur durch bestimmte äußere Organisationsformen handeln darf (z.B. nur durch die
Gemeinde).“ – annehmbar. Die Frage bleibt dabei nur offen, welche „Formen“ man
sonst noch damit meint.
Es wäre also schriftgemäß, zunächst die
Darlegung, wie sie in dem Papier der überseeischen Kirchen ausgedrückt würde,
zu bringen, und dann, was im KELK-Papier ja korrekt ist, darzulegen, dass es
Gottes Wille (evangelische Ordnung, nicht Gesetz) ist, dass die Christen sich
verbinden, um gemeinsam die Gnadenmittel nach innen und außen zu verwalten,
woraus unmittelbare, direkte Christenversammlungen um Wort und Sakrament
entstehen (die mit einem terminus technicus
auch als Ortsgemeinde oder ecclesia simplex, in einem allgemeinen Sinn, bezeichnet werden),
ohne dass damit über ihre äußere Gestalt irgendetwas ausgesagt wird. Die war
schon in der Zeit der Apostel sehr unterschiedlich, konnte eine Hausgemeinde
sein, die Gemeinde eines Ortes, einer Stadt, konnte auch eine ganze Region mit
einbeziehen, eine Versammlung haben oder aber, wie in Jerusalem, auf viele
Versammlungen verteilt sein. Über die empirische Gestalt der Kirche oder der
äußeren Versammlung der Kirche ist von Gott, bis auf einige Eckpunkte
(Gnadenmittel, Predigtamt, Lehr- und Gemeindezucht), nichts vorgegeben. Sie
kommt aus menschlicher Übereinkunft je nach den Erfordernissen von Zeit und
Ort.
Es sollte eigentlich auch nicht mehr um die
Frage gehen, ob denn die Ortsgemeinde (und das Pfarramt in ihr) im Unterschied
zu anderen christlichen Versammlungen (bzw. beim Predigtamt anderen Diensten)
„von Gott eingesetzt“ ist. Allerdings wird das ja von gewissen Kreisen so noch
vertreten. Aber hier hat die WELS durchaus zu Recht seit dem frühen 20.
Jahrhundert dagegen protestiert, denn dafür gibt es allerdings keine
Schriftaussagen. Solche Tendenzen, die organisatorische Formen als von Gott
vorgegeben festlegen wollen, kommen eigentlich aus dem reformierten Denken und
sind dem Neuen Testament und der lutherischen Theologie fremd. Hier liegt auch
etwas von dem vor, was Oesch „Veräußerlichung“ nannte.
Er fand dies allerdings auch bei der WELS
statt, jedoch in anderer Weise, eben in der, dass die Ortsgemeinde nur noch
eine „Form“ neben anderen wurde. In der Bibel aber finden wir sie als die Eine
Kirche in der Ausübung ihrer Aufgaben, Funktionen, und dabei ist sie eben
zuerst, vor allem örtlich feststellbar. Das ist in keiner Weise gesetzlich zu
verstehen (was übrigens Oesch auch in einem Thesenpapier 1934 schon betonte),
sondern so, dass eben bereits da, wo zumindest zwei oder drei um die
Gnadenmittel regelmäßig und verbindlich zusammenkommen, Kirche ist, mit aller Vollmacht.2
Ortsgemeinde ist also nicht nur eine „Form“, nicht nur eine historisch-irdische
Erscheinung, sondern in erster Linie eine pneumatische Größe, die Eine Kirche
in der Ausübung ihrer Funktionen. Dies, dass die Eine Kirche eben gemäß dem
Neuen Testament zuerst und vor allem örtlich feststellbar ist, mit dem, was
dann eben zur Ortskirche auszusagen ist, das fehlt in dem KELK-Bekenntnis.
Ebenso auch, dass Gott sich zu diesen direkten, unmittelbaren Christenversammlungen,
wie wir sie im Neuen Testament finden, als ecclesia
bekennt, bezeugt, dass sie seinem Willen gemäß sind, weil er zu ihnen hinzutut
(Apg. 2,47), ihnen Bischöfe, Älteste gibt (Apg. 20,28; 1. Kor. 12,28; Eph.
4,11), ja, anordnet, dass da, wo Christenversammlungen sich bilden, sie auch
Diener an Wort und Sakrament berufen sollen (Tit. 1,5).
Natürlich kann und darf es noch weitere
Versammlungen geben. Die Ortsgemeinde kann in ihrer Mitte weitere Kreise
einrichten, die dann in eng begrenztem Rahmen bestimmte Aufgaben der
Gnadenmittelverwaltung wahrnehmen3, teilweise sich ja auch regelmäßig
treffen. Ebenso kann sie sich mit anderen Gemeinden zu gemeinsamer
Gnadenmittelverwaltung in bestimmten Aufgabenbereichen verbinden. All das ist
ja möglich und richtig. In all diesen Kreisen haben wir auch die Eine Kirche in
ihrer Tätigkeit. In einem weiten Sinn könnte man, wie es auch Luther zuweilen
machte, all das, wo Menschen sich ums Wort treffen, und sei es die Familie zur
Hausandacht, von „Kirche“ sprechen, weil wir allerdings immer von dem einen
heiligen Gottesvolk sprechen können. In dem engeren, vom Neuen Testament her
gezogenen Begriff, der die regelmäßige umfassende Gnadenmittelverwaltung
einschließt, sollte er dagegen der Ortsgemeinde (und ihr ähnlich fungierenden
Einrichtungen, wie z.B. Diakonissenmutterhaus) und Verbindungen von
Ortsgemeinden vorbehalten bleiben, ohne dabei das Vorhandensein der Schlüssel,
die grundsätzliche Vollmacht, die die Christen aufgrund ihres Christseins
haben, in Frage zu stellen. Und wenn dann solche Kreise, nach innen wie neben-
bzw. übergemeindlich bestehen, ist es allerdings so, dass die Ortsgemeinde im
Blick auf die Aufgaben, die sie dann tatsächlich noch ausübt, anders aussieht.
Und insofern ist sie dann eine Form neben anderen, in denen die Eine Kirche
ihre Funktionen umsetzt.
Es ist ja durchaus erfreulich, dass das
KELK-Bekenntnis im Blick auf die Ortsgemeinde immerhin von der „grundlegenden“
(englisches Original: primary) Form spricht. Das hebt
die Ortsgemeinde immerhin schon heraus gegenüber anderen „Formen“. Aber sie
bleibt, wie gesagt, leider bloß „Form“, während sie gemäß dem Neuen Testament
die Eine Kirche in ihrer örtlichen Feststellbarkeit ist und, gemäß dem Neuen
Testament, für den Bau des Reiches Gottes unverzichtbar (im Unterschied zu
anderen christlichen Versammlungen). Und aus dem Zusammenhang scheint der
Begriff „grundlegend“ auch nur in der Hinsicht gemeint zu sein, dass in der
Ortsgemeinde „die Gemeindearbeit den größten Umfang“ hat, nicht, weil so die
Eine Kirche aufgrund der Gnadenmittel zuerst und vor allem örtlich feststellbar
ist. Die Frage bleibt dabei auch im Raum stehen, ob, wie es in früheren
WELS-Veröffentlichungen hieß, alle Versammlungen „auf einer Ebene“ liegen und
was damit denn gemeint wäre.
Es ist übrigens auch hervorzuheben, dass in
dem KELK-Bekenntnis nicht Formulierungen auftauchen, wie sie noch in den „Theses on Church And Ministry“ der WELS zu finden waren, etwa: „It is the
Holy Spirit who through the gift of
their common faith leads the
believers to establish adequate and wholesome forms
which fit every circumstance, situation, and need.“ (Doctrinal
Statements of the WELS.
1970. S. 6.) oder dass alle „Formen“ gleicherweise „von Gott gewollt“ wären.
Solche Aussagen gingen doch ins Schwarmgeistige, da sie ohne Schriftgrund dem
Heiligen Geist etwas zuschrieben. Denn zu sagen, Kreise seien unter Leitung des
Heiligen Geistes entstanden, obwohl die Schrift gar nichts von ihnen sagt, geht
eben über die Schrift hinaus und ist Schwärmerei. Außerdem wird, höchst
gefährlich, die Bildung solcher Kreise dann eigentlich jeder Kritik entzogen,
denn wer will schon gegen den Heiligen Geist argumentieren? Man muss doch
deutlich unterscheiden zwischen dem, was tatsächlich evangelische Ordnung Gottes
ist (die Gnadenmittel, dass Christen sich versammeln zur Gnadenmittelverwaltung
nach innen und außen, dass Christen in diesem Zusammenhang auch Diener an Wort
und Sakrament berufen, also das öffentliche Predigtamt aufrichten) und dem, was
aus menschlicher Übereinkunft geschieht. Hier heißt es nun im KELK-Bekenntnis:
„Er hat seinem Volk freigestellt, in christlicher Freiheit darüber zu
entscheiden.“ (S. 5), nämlich in welcher Weise es sich versammeln will.
Es gibt ja allerdings keine
„neutestamentliche Gemeindeverfassung“, damit auch keine von Gott vorgegebene
Weise, wie „neutestamentliche Gemeinde“ auszusehen hat. Das ist durch die Lehre
der KELK in ihrem Bekenntnis eindeutig, (S. 15). Die Aussagen des
KELK-Bekenntnisses zur Leitung der Kirche sind ohne Wenn und Aber annehmbar.
Auch was in diesem Zusammenhang zum heiligen Predigtamt oder Gnadenmittelamt
oder öffentlichen Verkündigungsdienst gesagt wird (ebd.), ist zunächst nicht
falsch, da nicht nur der Pastorendienst oder das Pfarramt zum heiligen Predigtamt
gehört, wenn dies auch die Hauptgestalt des heiligen Predigtamtes ist. Nähere
Ausführungen dazu sind wahrscheinlich in einem späteren KELK-Bekenntnis zu
erwarten.
Der Abschnitt „Die Aufgabe der Kirche“ ist
sehr erfreulich und so zu unterschreiben.
2.
Zur Lehre von der Kirchengemeinschaft
Ein wichtiger und bedeutender Teil des
neuen KELK-Bekenntnisses sind die Darlegungen zur Lehre von der
Kirchengemeinschaft. Diesem wichtigen Teil ist in seiner Aussage zuzustimmen.
Es ist sehr erfreulich, dass bereits in der Darlegung dieses wichtiges
Lehrpunktes sich das Bekenntnis grundsätzlich von dem Papier unterscheidet, das
die WELS Ende der 1950er Jahre mit der Missouri-Synode diskutierte4
und dessen Schwachpunkte dann die Herren Oesch DD und Dr. Roensch
in ihrem Brief an Präses Naumann vom 15.07.1961 kritisierten, unter anderem die
sehr allgemein gehaltene, auch heterodoxe Kirchengemeinschaften mit umfassende
Definition zu Beginn. Im Unterschied dazu geht jetzt das Bekenntnis ganz
richtig von den Gnadenmitteln und dem Wirken des Heiligen Geistes aus, der so
Glauben wirkt und zu Christi Leib hinzutut.
Was allerdings an den Grundworten oder
Thesen dieses Bekenntnisteils etwas stört, ist die anthropozentrische
Ausrichtung („Christen haben den Wunsch, sich mit anderen Christen zu
versammeln …“ (S. 21); „Christen streben danach, Gemeinschaft mit anderen
Christen zu üben …“ (S. 23)), obwohl ja im vorigen Abschnitt über die Leitung
der Kirche deutlich dieser anthropozentrische Ansatz eigentlich zurückgewiesen
wurde, der die Kirche als menschliche Vereinigung missverstehen könnte. Obwohl
immer wieder die Gnadenmittel oder Kennzeichen der Kirche angeführt werden, ist
der Eindruck nicht ganz zu verhindern, dass doch der Begriff des Glaubens zu
sehr im Vordergrund steht (noch stärker allerdings in den damaligen
WELS-Thesen), was eigentlich den notae purae zukommt. Hier wäre eine Formulierung wie im Papier
der überseeischen Kirchen eindeutiger gewesen:
„5.
Die Gnadenmittel bewirken die Gemeinschaft der Gläubigen mit Gott und damit
gleichzeitig die Gemeinschaft mit allen Gläubigen. Diese Gemeinschaft ist
demgemäß von Gott gegeben und kommt nicht durch menschliche Anstrengung
zustande. Ihre Existenz kann allein aufgrund der notae
ecclesiae geglaubt und erkannt werden.
Apg. 2,42;
1. Kor. 1,7; 10,16 f.; 12,13; Eph. 4,3-6; 1. Joh. 1,1 ff.; 3. Joh.
3-8; Apol. VII, 5
f., 12 u. 19 f.; Hollaz, Examen
(1707 u. 1750), s. 300: forma ecclesiae interna et essentialis consistit in unione
spirituali vere credentium et sanctorum (Joh. 13,35), qui cum Christo capite per fidem veram ac vivam
(Joh. 1,12; Gal. 3,27; 1. Kor. 6,18) quam consequitur communio mutuae caritatis, ut membra ecclesiae, inter se devinciuntur.
6. Wo
falsche Lehre sich den notae ecclesiae
entgegen stellt, ist nicht allein diese doppelte Gemeinschaft (in der Una Sancta) gefährdet, sondern es
erhebt sich eine Macht, die im krassen Widerspruch zu der sich auf Erden
zeigenden Gemeinschaft steht (s. 12.) Wo die reinen notae
der Kirche (notae purae)
die Herrschaft behalten, wird diese zertrennende Macht zurückgeschlagen und
überwunden durch die Weigerung, ihre Daseinsberechtigung anzuerkennen; denn
allein Christus soll in seiner Kirche regieren durch sein Wort. Wo die
Herrschaft der notae purae
der Kirche verworfen wird, ist die („auf Erden sich zeigende“) Gemeinschaft
zerbrochen. Ein Bruch der Gemeinschaft aus irgendeinem anderen Grunde ist
unzulässig. Die Wiederherstellung einer zerbrochenen Gemeinschaft muss durch
den Gebrauch der notae purae
der Kirche geschehen, die die Unreinheit beseitigen.
Gal. 2,6.9.11
ff.; 2. Thess. 3,14 f.; 1. Joh. 1,5 ff.; Apol. VII, 22; Konk.Formel, Ausf. Darl. X, 3 – Matth. 7,15; 16,6;
Apg. 20,27 ff.; Röm. 16,16 ff.; Gal. 1,8 f.; 5,9; 2. Kor 6,14 ff.; 11,4 und 13
ff.; Phil. 3,2; 1. Tim. 1,3 und 18 f.; 4,1 ff.; 5,22; 6,3 ff.; 2. Tim. 2,15-21;
3,5. 8f.; Tit. 1,9 f.; 3,10; 1. Joh. 2,18-23; 4,1-6;
2. Joh. 8-11; CA VII; Konk.Formel, Ausf. Darl. XI, 94-96. Die
Negativa aller Bekenntnisschriften. CA XXVIII, 20-28; Apol.
VII, 20 ff. u. 48 ff.; XV, 18; Schmalk. Art., Teil
II, II, 10; Tractatus 38. 41. 42. 71; Vorrede zur Konk.Formel., Ausf. Darl. 6-10; X, 5 f. u. 31.
Apg.
15; 2. Kor. 10,4 ff.; Eph. 4,11 ff.; 6,17; 1. Kor. 1,10; die Kapitel 12-14; CA
VII, 2 f.; Apl. IV, 231 (110).
Anm.:
Es ist selbstverständlich, dass die Kirche Maßnahmen aufgrund des ihr von
Christus verliehenen Schlüsselamtes ergreift. (s. 3.).
7.
Unreinheit kann allein mit Hilfe des Maßstabes der reinen notae
ecclesiae beurteilt werden. Der persönliche Glaube
irgendeines Menschen oder irgendeiner Gruppe kann von uns nicht beurteilt
werden, sondern lediglich die Tatsche, ob das, was tatsächlich gelehrt oder
bekannt wird, mit den notae purae
übereinstimmt oder nicht.
Joh. 8,31
f.; Röm. 6,17; 1. Tim. 6,13. 20; 2. Tim. 1,13. – Die Zitate der Bekenntnisschriften, die
unter 4. u. 6. angeführt worden sind.“
Es ist gut, dass das „unit
concept“ für Kirchengemeinschaft, wie es die WELS
schon in den 1950er Jahren gegenüber Missouri zum Ausdruck brachte, in diesen
Kontext eingebaut wurde und nicht, wie noch in den WELS-Thesen aus den 1950er
Jahren, vorangestellt. Dadurch wird die Grundlage der Kirchengemeinschaft
aufgrund der notae purae
deutlicher, die auch viel klarer dieses KELK-Bekenntnis bestimmen, als dies
noch bei den einstigen WELS-Thesen der Fall war.
Dass allerdings aus den WELS-Thesen
übernommen wurde, über Schwache im Glauben im Zusammenhang mit
Kirchengemeinschaft zu sprechen, ist nicht ganz schlüssig, hat aber wohl seinen
Hintergrund in dem nicht ganz beseitigten anthropozentrischen oder subjektiven
Ansatz, der oben schon angesprochen wurde. Denn dieser Abschnitt über die
Schwachen ist zwar für die Arbeit innerhalb der Ortsgemeinde und einer
größeren Kirchengemeinschaft wichtig und wertvoll, aber nicht im Blick auf die
Feststellung von Kirchengemeinschaft oder dem nicht mehr Vorhandensein der
Kirchengemeinschaft zwischen Kirchenkörpern (s. auch den erwähnten Brief an P.
Naumann, S. 19 ff.). Denn da tritt nicht die Frage auf, „ob Schwache oder Boshaftige die Heterodoxie vertreten“, „sondern: ob solch
trennender Irrtum nur um die Gleichberechtigung kämpft, aber den Körper noch
nicht abstempelt, oder ob er öffentliche Geltung besitzt, mit herrscht und
regiert.“ (Brief, S. 20). Es geht immer um „notae purae oder unreines öffentliches Bekenntnis“. … „Aber so
geboten in einzelnen Fällen, besonders innerhalb einer Gemeinde, die Rücksicht
auf persönliche Schwachheit ist, so unanwendbar ist dies Kriterion
für das Verhältnis zu allerlei Denominationen, ja sogar bei der Frage, wann die
glaubensbrüderliche Verbindung mit einer großen Schwestersynode wie Missouri
gelöst werden müsse.“ (S. 21.)
Es wäre auch angebracht gewesen, gerade
aufgrund des der Kirchengemeinschaftslehre zugrunde liegenden „unit concepts“, auf die
Betätigung des Glaubens im Reich zu Linken einzugehen, da sonst die Gefahr
bestehen könnte, dass auch hier keine gemeinsame Handlung mehr vorgenommen
werden kann (wenn auch unter dem Stichwort „cooperatio
in externis“ zumindest kurz darauf eingegangen wird
(S. 30), so dass angenommen werden darf, dass damit alle Äußerungen des
Glaubens, die im Reich der Linken stattfinden, abgedeckt werden sollen), und
auf gewisse Grenzbereiche circa sacra, was vor allem
die Mission angeht (d.h. z.B. wenn Andersgläubige an unseren Gottesdiensten,
Bibelstunden usw. teilnehmen und dabei mitsingen und mitbeten, dass dies nicht
gegen die biblische Lehre von der Kirchengemeinschaft verstößt).
Was nun allerdings in dieser Bekenntnisschrift
gar nicht erörtert wird, obwohl es durchaus in das Umfeld der Lehre von der
Kirche hineingehört und auch zu den Bereichen, in denen ja Dissens herrscht,
ist das Verständnis von Matth. 18,15-18(-20), vor
allem, was in diesem Zusammenhang unter „ecclesia“ zu
verstehen ist und wem hier das Gericht gegeben wird. (Sowohl J.P. Köhler als
auch Prof. Gawrisch behaupteten ja, dass ecclesia
hier irgendeine „Gruppe Christen“ meine, die mit dem Sünder intensiver befasst
sei. August Pieper sprach davon, dass hier die Una Sancta gemeint sei – wie er ja behauptete, ecclesia bezeichne im NT ausschließlich die Una Sancta – aber dann zugleich
doch auf eine örtliche Versammlung verwies, in der sie vorzufinden, an die
allein zu appellieren ist. Beide Male fehlt die biblische
Exegese, die darlegt, wie ecclesia im Neuen Testament
verwandt wird. Durch diese Exegese würde deutlich, dass hier die Ortskirche
gemeint ist, also die Eine Kirche an dem betreffenden Ort, in den dortigen
Gläubigen, die dann mittels der Ortsgemeinde, also der (gemischten) lokalen
äußeren Versammlung um Wort und Sakrament die der Einen Kirche und so auch
jedem Gläubigen gegebenen Schlüsselgewalt ausüben. Sie haben natürlich auch das
Recht, diese Aufgabe an einen Kreis innerhalb der Gemeinde oder einer übergemeindlichen
Einrichtung zu delegieren, was aber geistlich unklug wäre, da es die Betätigung
des Priestertums aller Gläubigen hindern würde.)
Insgesamt bietet das neue Bekenntnis eine
gute Grundlage für hoffentlich fruchtbare Gespräche mit den KELK-Kirchen über
Kirche und Amt, um gerade in diesem Bereich wieder zu einer Einheit in der
Wahrheit zu kommen. Fragen, die dann in diesem Zusammenhang auch zu erörtern
wären, sind: Was wird unter „Stiftung“ verstanden – offenbarte Ordnung Gottes
oder kirchliche Einrichtung? Was ist wirklich göttliche Ordnung im Blick auf
Kirche (und Amt) und was kommt aus menschlicher Übereinkunft? Damit hängt
zusammen: Ist es nach Apg. 20,28; Tit. 1,5 Gottes Ordnung, dass da, wo Christen
verbindlich auf Dauer zusammenkommen, um gemeinsam die Gnadenmittel nach innen
und außen zu verwalten, sie das heilige Predigtamt aufrichten, also Diener an
Wort und Sakrament berufen? Wem ist nach Matth. 18
ursprünglich das letzte Gericht gegeben? Was wird unter „Ortsgemeinde“
verstanden?
Aus
anderen Kirchen:
„Irritationen“
zwischen LWB und ILR: Wie die selk-info
vom 04.07.2018 berichten, ist es zwischen dem Lutherischen Weltbund und dem mit
der Missouri-Synode zusammenhängenden Internationalen Lutherischen Rat zu
„Irritationen“ gekommen. Der LWB-Generalsekretär Junge hatte das jährlich
stattfindende Treffen beider Bünde abgesagt, da aus dem ILR „aggressive und
falsche Aussagen“ und „offene Feindseligkeiten“ kämen. Genaueres hatte er nicht
ausgeführt. Der SELK-Bischof Voigt vermutet, dass dahinter unter anderem der
Antrag der Distrikt-Synode des Southern Illinois District
der Missouri-Synode an die Generalsynode steht, dass eine Doppelmitgliedschaft
in beiden Bünden unvereinbar ist. Voigt sprach hier von einer „sehr lokalen“
Entscheidung, die keine Mehrheit finden werde. Weiter hält er die Regelung des
ILR, dass bei ihm nicht nur Vollmitgliedschaft möglich ist, sondern Kirchen,
Organisationen und Einzelpersonen auch Beobachter sein könnten. Der LWB
behauptet deshalb, es bestehe beim ILR das Bestreben, konservativen
LWB-Mitgliedskirchen eine „spezielle Kategorie“ beim ILR anzubieten. Im
Unterschied zum LWB ist der ILR allerdings keine Kirchengemeinschaft.
Bischof Voigt führte weiter aus, dass er
die Doppelmitgliedschaft für eine „Brückenfunktion“ ansehe, also positiv sehe,
da sie das gegenseitige Verständnis fördere.
Diese Aussage macht einmal mehr deutlich,
wie weit die SELK sich von den ursprünglichen, stärker von der Freikirche
geprägten Positionen der Vorgängerkirchen der SELK entfernt hat. Seit der
Gründung des LWB war es für gut drei Jahrzehnte eigentlich klar, dass eine
Mitgliedschaft im LWB unmöglich ist. Denn der LWB ist von vornherein nicht als
ein Bund gegründet worden, der auf der Verbalinspiration und Irrtumslosigkeit
der Schrift und der uneingeschränkten Gültigkeit der lutherischen Bekenntnisse
gründet, sondern als ein Sammelsurium aller möglichen sich lutherisch nennenden
Kirchen und auch anderer. So sind alle sich lutherisch nennenden Landeskirchen
in der BRD Mitglied im LWB, obwohl sie tatsächlich aufgrund ihrer
Mitgliedschaft in der EKD Unionskirchen sind. Auch die reine Unionskirche
Evangelische Landeskirche in Baden ist Mitglied im LWB. Der LWB hat es nie als
seine Aufgabe angesehen, die Treue zu Schrift und Bekenntnis in den
Mitgliedskirchen durchzusetzen, entsprechende Lehrgespräche zu führen und
Lehrzucht durchzuführen. Er war schon Anfang der 1960er Jahre so weit vom lutherischen Bekenntnis abgefallen, dass es bei
der LWB-Welttagung in Helsinki nicht einmal mehr möglich war, zum Herzstück des
biblischen christlichen Glaubens, der Rechtfertigungslehre, ein Lehrdokument zu
verabschieden. Dieser Abfall ist durch die „Gemeinsame Erklärung“ zwischen LWB
und Rom zur Rechtfertigungslehre sozusagen dokumentarisch geworden, in der der
LWB ja ganz offen die biblisch-reformatorische Rechtfertigungslehre aufgegeben
und sich in vielem Rom unterworfen hat. Auch in sexualethischen Fragen ist der
LWB, vor allem durch die Kirchen der nordwestlichen Hemisphäre, Welten von der
Bibel entfernt, was zu vielerlei Spannungen im LWB geführt hat. Auch hat er
sich zum Verfechter der unbiblischen Frauenordination
gemacht, obwohl eine ganze Reihe seiner Mitgliedskirche diese schriftgemäß
ablehnen. Es ist nüchtern betrachtet nicht zu erkennen, was die Gespräche
zwischen LWB und ILR überhaupt sollen, außer dass sie zu einem Aufweichen der
Positionen des ILR führen, die ja insgesamt schon nicht mehr sehr klar sind.
Übrigens hat der LWB schon vor Jahren beschlossen, dass zwischen allen Mitgliedskirchen
Kirchengemeinschaft besteht. Das heißt, wenn Kirchen, die zum ILR gehören,
gleichzeitig auch zum LWB gehören, haben diese mit all den liberalen,
bibelkritischen LWB-Kirchen Kirchengemeinschaft und ziehen damit die anderen
ILR-Mitgliedskirchen in Dreiecksverhältnisse.
Die Dänische Evangelisch-Lutherische
Freikirche hat ja aufgrund dessen, dass es solche
Doppelmitgliedschaften gibt, ihre Mitgliedschaft im ILR auf Gaststatus
heruntergeschraubt, weil sie diese Doppelmitgliedschaft – biblisch völlig
richtig – als untragbar ansieht.
Badische
Landeskirche für gemeinsame Feiern mit Muslimen:
Die „Evangelische Landeskirche in Baden“ spricht sich für gemeinsame
Gottesdienste und Feiern mit Muslimen aus. So denkt sie an „liturgische
Gastfreundschaft“, bei der Muslime zum Gottesdienst eingeladen werden und dort
einen religiösen Text lesen – auf gut Deutsch also in einer sich christlich
nennenden Kirche die Möglichkeit erhalten, ihre dezidiert antichristliche
Weltanschauung zu propagieren. Diese „Kirche“ akzeptiert auch sogenannte
„multireligiöse Liturgien“, wie sie derzeit bei Schulgottesdiensten angewandt
werden, wobei Teile der Liturgie von jeweils einer der beteiligten Religionen
ausgeführt werden. Das bedeutet eine eindeutige Vermischung der Religionen,
eine Nivellierung der Unterschiede. Besonders extrem und auch umstritten sind
die „interreligiösen Feiern“, bei denen die Religionen völlig vermischt und den
anderen Störendes herausgelassen wird. Da wird noch mehr der Eindruck einer
Einheitsreligion erweckt. Wie weit diese angebliche „Kirche“ bereits von der
Bibel abgefallen ist, zeigt sich darin, dass sie behauptet, die Wirksamkeit
Gottes gehe über „die Grenzen unserer heiligen Schriften hinaus“, auch der
Islam könne Wahrheit haben. (nach: proKompakt 31/18,
S. 17 f.) Mit biblischem Christentum ist all das völlig unvereinbar.
Lebensrecht:
Schwangerenberatungsstellen
müssen in USA nicht auf staatliche finanzierte Abtreibung hinweisen: Mit fünf zu vier Stimmen hat der Supreme Court in den USA
entschieden, dass Schwangerenberatungsstellen Klienten nicht auf die
Möglichkeit staatlich finanzierter Abtreibung hinweisen müssen. Ein
gegenläufiges Gesetz des Bundesstaates Kalifornien hatte genau diesen Hinweis
erzwingen wollen. Die Richter am Supreme Court begründeten ihre Entscheidung
mit der Wahrung der Religions- und Meinungsfreiheit gerade christlicher
Beratungsstellen. (nach: ALfA-newsletter vom
08.07.2018.)
Belgien
will Abtreibung aus Strafgesetzbuch nehmen: In Belgien soll Abtreibung aus dem Strafgesetzbuch genommen und in
einem eigenen Gesetz geregelt werden. Die Verlängerung der Frist für eine
mögliche Abtreibung fand allerdings keine Mehrheit im Parlament. (nach: ALfA-newsletter vom 08.07.2018) Diese Entscheidung hat zwar
keine direkte praktische Auswirkung, aber eine hohe symbolische, da damit
allgemein suggeriert wird, Abtreibung sei nicht nur legal, sondern auch keine
Straftat. Damit verabschiedet sich Belgien in einem weiteren Bereich von dem
einstigen christlichen Wertekonsens des Abendlandes und zeigt, wie schon durch
seine Euthanasiegesetzgebung an, wie weit es schon ins Heidentum zurückgefallen
ist und dass da, wo Gott nicht mehr als HERR anerkannt wird, grundsätzlich kein
wirklicher Schutz des Lebens mehr vorhanden ist, sondern alle nichtchristliche
Religion bzw. Weltanschauung eine Weltanschauung des Todes ist.
Spanien
will Euthanasie zulassen: Die linke
Minderheitsregierung in Spanien will die Euthanasie zulassen, d.h. Menschen,
die als unheilbar krank gelten ein „Anrecht“ einräumen nicht nur auf passive,
sondern auch auf aktive Sterbehilfe. Bis auf die Volkspartei haben alle anderen
Parteien im Parlament ihre Zustimmung signalisiert. (nach: ALfA-newsletter
vom 08.07.2018) Auch hier wird deutlich, dass die linke Ideologie eine Ideologie
des Todes ist und mit der biblisch-christlichen Werteordnung unvereinbar.
Kirchenblatt
verherrlicht Abtreibungsärztin: Das
„evangelische“ Monatsmagazin „chrismon“ hat einen
Artikel über die Abtreibungsärztin Kristina Hänel, die wegen Propaganda für Abtreibung
auf ihrer Internetseite verurteilt wurde, veröffentlicht, der unter dem Titel
„Die Retterin“ läuft, und sich sehr kritisch denen gegenüber äußert, die gegen
den Massenmord an den Kindern im Mutterleib aufstehen. Das ist nicht
verwunderlich, denn die Leiterin des Blattes hat sich schon zu Jahresbeginn für
eine Abschaffung des Werbeverbots für Abtreibung ausgesprochen. Und der
EKD-Ratsvorsitzende Bedford-Strohm, der von sich sagt, persönlich anderer
Meinung zu sein, meint gar, das gehöre zur „Meinungspluralität“ in der EKD.
(nach: proKompakt 31/18, S. 11) Tatsächlich legt es
Zeugnis dafür ab, wie in der dieser „Kirche“ Gottes Wort mit Füßen getreten
wird.
Keine
Legalisierung der Abtreibung in Argentinien: Trotz massiven internationalen Drucks hat der argentinische Senat sich
mit 38 von 69 Stimmen gegen die Legalisierung der Abtreibung in den ersten
14 Wochen und damit für das Leben der
Kinder ausgesprochen und somit dem westlichen Ungeist widerstanden, der für den
zigmillionenfachen Mord an Kindern im Mutterleib
verantwortlich ist. (nach: https://www.idea.de/politik/detail/argentinien-keine-legalisierung-von-abtreibungen-106189.html)
Zahl
der Lebendgeburten nach Abtreibung, die danach sterben, nimmt in Kanada zu: Die Zahl derjenigen Kinder, die ihre Abtreibung
überlebt haben und danach durch Nichtkümmern, also Verhungern
lassen, umkommen, ist in den Jahren 2013-2018 auf insgesamt 766 gestiegen.
(nach: http://www.lifenews.com/2018/08/17/766-babies-in-canada-born-alive-after-failed-abortions-and-left-to-die/)
Zahl
der Abtreibungen bei Kindern mit Herzfehlern in Dänemark dramatisch gestiegen: Während im Jahr 1996 0,6 % der Babys, bei denen vor
der Geburt ein Herzfehler diagnostiziert wurde, ermordet wurden, ist die Zahl
2013 auf 39,1 % 2013 gestiegen. Was Kinder mit Down Syndrom angeht, so ist die
Rate für diesen Zeitraum von 4,5 % auf 71 % (!) gestiegen. (nach: http://www.lifenews.com/2018/08/17/new-abortion-eugenics-39-of-babies-with-heart-conditions-are-killed-in-abortions/) Das macht deutlich, wie die vorgeburtlichen
Untersuchungen vor allem im Dienst der mörderischen Ideologie des Westens
stehen.
Chelsea
Clinton behauptet, Abtreibung hätte der Wirtschaft 3,5 Mrd
$ eingebracht: Chelsea Clinton, die
Tochter des früheren US-Präsidenten Bill Clinton und eine vehemente
Befürworterin der Abtreibung (wie auch ihre Mutter), hat die Behauptung
aufgestellt, sei die Abtreibung aufgestellt worden sei, hätten die dadurch für
den Arbeitsprozess frei gewordenen Frauen 3,5 Milliarden Dollar erwirtschaftet.
Eine Gegenrechnung allerdings, die die 61 Millionen seit 1967 ermordeter Babys
und ihre prognostizierte Wirtschaftsleistung einbezieht, kommt zu einem ganz
anderen Ergebnis: Der Massenmord an den Babys hat bisher zu einem Verlust von
62,6 Milliarden Dollar geführt, ein Verlust, der sich bis 2040 auf etwa 400
Milliarden Dollar erhöhen wird. (nach: http://www.lifenews.com/2018/08/16/chelsea-clinton-is-wrong-killing-61-million-babies-has-caused-a-gdp-deficit-of-62-6-trillion/) Dabei muss man dieses Argument der linken Frau
Clinton nur einmal in aller Ruhe bedenken. Es zeigt, wie widerwärtig das durch
den Neomarxismus verseuchte westliche Denken inzwischen geworden ist, wie
verabscheuungswürdig das inzwischen völlig unethische kapitalistische westliche
System ist, das den Massenmord an Menschen als wirtschaftlichen Gewinn feiert.
(Man bedenke auch, dass es im deutschen Kaiserreich vor dem ersten Weltkrieg
einmal eine volkswirtschaftliche Schule um Gustav Schmoller
und Adolf Wagner gab („Kathedersozialismus“), die forderte, dass bei
wirtschaftlichen Entscheidungen auch die Ethik mit einzubeziehen sei, d.h. auch
die ethischen Folgen dieser Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Nach dem
zweiten Weltkrieg hat diese Schule in der sogenannten „sozialen Marktwirtschaft“
noch einmal eine, wenn auch nur noch bedingte, Blüte gehabt, ist aber seit den
1970er Jahren mit dem Aufkommen des Neoliberalismus völlig verschwunden.)
Dieses Denken führt übrigens jetzt dazu,
dass die gleichen Kräfte (Unternehmerverbände) jetzt etwa in der BRD massiv die
Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland fordern, da es einen
Fachkräftemangel gäbe. Dass sie diese ihnen fehlenden Fachkräfte ja
jahrzehntelang umgebracht haben, damit sie deren potentielle Mütter ausbeuten
und überhaupt die Löhne entsprechend drücken konnten, wird natürlich
geflissentlich verschwiegen.
Tansania
stoppt Zusammenarbeit mit USAID: Das
tansanische Parlament hat die Zusammenarbeit mit USAID gestoppt, da diese
Organisation vor allem für Geburtenbeschränkung und Abtreibung steht. Der
tansanische Präsident betonte ganz deutlich, dass dies nicht die Richtung der
tansanischen Regierung ist, die vielmehr will, dass Tansania eine hohe
Geburtenrate hat (derzeit bei 5,41 Kinder pro Frau). Er hat in Europa gesehen,
wohin die westliche Politik geführt hat. (nach: Friday
Fax vom 28.09.2018)
Bill
Gates will mit seiner Stiftung das Bevölkerungswachstum in Afrika umkehren: Armutsbekämpfung heißt für Bill Gates und seine Frau –
ganz auf der Linie der UNO und des französischen Präsidenten Macron – die Bevölkerung in Afrika zu reduzieren, zumindest
zu verhindern, dass sie weiter wächst. Angeblich würde durch das
Bevölkerungswachstum in Afrika die Armut weiter anwachsen. Tatsächlich zeigen
aber entsprechende Studien, dass mit dem Anwachsen der Bevölkerung etwa in
Nigeria und Kongo (Kinshasa) der Anteil der armen Bevölkerungsteile an der
Gesamtbevölkerung erheblich sinkt. Hier wird wieder einmal – ganz ähnlich wie
bei Planned Parenthood/Pro
Familia – der rassistische Grundcharakter der Politik der Familienplanung,
Geburtenbeschränkung und Abtreibung deutlich. (nach: https://c-fam.org/friday_fax/bill-gates-thinks-many-africanscalls-population-control/) Es wird Zeit, dass sich Afrika befreit von dem linken
westlichen Imperialismus und Neokolonialismus. Auch wird deutlich, was
tatsächlich hinter dem Kampf gegen den gewiss mit Recht nicht unumstrittenen
Donald Trump bei vielen in den USA steht: Es ist der linke Kulturkampf gegen
den Schutz des Lebens.
Religionsfreiheit,
politisch-ideologische Tendenzen, Schulen:
Linksregierung in der BRD will linke Umerziehung forcieren: Die linke GroKo in der BRD hat im Rahmen der
Haushaltsdebatte in der 27. KW deutlich gemacht, worum es ihr geht. Im
Zusammenhang mit dem Etat des Familienministeriums hieß es, das Ziel sei „ein
Umdenken der Gesellschaft hin zu einem zeitgemäßen Rollenverständnis“.
„Tradierte Rollenbilder“ sollten dezidiert überwunden werden. Es geht in diesem
Haushalt eindeutig darum, dass Mütter, die ihre Kinder allein erziehen,
diskriminiert werden, nämlich dadurch, dass für sie kein Geld da ist, und dass
vor allem die völlige Verstaatlichung der Kinder in entsprechenden
Einrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Ganztagsschulen) gefördert werden
soll. (nach: von Storch: Bericht aus dem Bundestag vom 06.07.2018) Was heißt
das für bibeltreue Christen? Wir müssen umso klarer von der Schrift her wissen,
was Gottes Wille und Ordnung für Mann und Frau, Eltern und Kinder, Ehe und
Familie ist, dies lehren, verkündigen und auch leben. Und: So lange es noch
möglich ist, entsprechende Parallelstrukturen mit eigenen, auf christlichen
Ordnungen aufgebauten Kindergärten, Schulen und Hochschulen errichten.
Regierung in Schleswig-Holstein zieht Kandidaten für
Landesverfassungsgericht zurück: Die
CDU in Schleswig-Holstein hatte ursprünglich den international renommierten
Verfassungsrechtler Professor Dr. Christian Winterhoff als Richter am
Landesverfassungsgericht vorgeschlagen. Wenige Tage vor der Abstimmung aber zog
die linke „Jamaika-Koalition“ diesen Vorschlag zurück. Wie die Lübecker
Nachrichten berichten, ist die kritische Einstellung Winterhoffs
zur Gender-Sexualerziehung der Grund dafür. Er war 2016 in einem Rechtsgutachten
zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erziehung der Schüler zur Akzeptanz
jeglichen sexuellen Verhaltens verfassungswidrig ist. Im Jahr 2017 hatte er in
einem Vortrag dargelegt, dass der Gender-Bildungsplan in Hessen sowohl gegen
das Grundgesetz als auch das hessische Schulgesetz verstößt. Besonders dass LGBTQ-Gruppen, noch dazu ohne Anwesenheit des Lehrers,
für ihre Art von Sexualität in den Klassen Werbung machen dürfen, verstößt
gegen das Schulgesetz, das von Achtung und Respekt vor den Menschen, nicht von
Akzeptanz ihrer Ansichten, spricht. Der Grünen-Abgeordnete Rasmus
Andresen hat deshalb behauptet, Professor Winterhoff sei unwählbar,
denn er habe sich „zum Sprachrohr von Menschenfeinden und Rechten“ gemacht.
(nach Emial von PatriotPetion
vom 06.07.2018) Allein schon diese Aussage zeigt die wahre Menschenverachtung
und linkstotalitäre Indoktrinierung, um die es dem in SH regierenden Linksblock
geht. Letztlich sollen alle irgendwie relevanten Stellen ideologisch
gleichgeschaltet werden, wie es in totalitären Systemen üblich ist.
Kentucky erlaubt Bibellesen in öffentlichen Schulen: Gouverneur Matt Bevin hat ein Dekret unterzeichnet,
mit dem das Bibellesen an öffentlichen Schulen in diesem US-Bundesstaat erlaubt
wird. Der republikanische Abgeordnete D.J. Johnson begründete dies unter
anderem damit, dass die Unabhängigkeitserklärung, die Verfassung und die
Menschenrechtserklärung auf biblischen Prinzipien beruhten. Es ist dies auch
eine Reaktion darauf, dass das Lesen des Koran an öffentlichen Schulen in den
USA immer mehr um sich greift, ohne dass dagegen etwas unternommen wird,
während ja die antichristliche Hetze in den letzten Jahrzehnten immer stärker
geworden war. (nach: https://conservativepost.com/state-goes-to-court-to-allow-bible-teaching-in-public-schools/) Soweit es einfach um die Praktizierung von
Religionsfreiheit geht, ist das völlig in Ordnung. Denn das, was in den
westlichen Ländern in den letzten Jahren um sich gegriffen hat, trägt eindeutig
antichristliche Tendenzen, während andere Religionen, insbesondere der Islam,
von öffentlichen Stellen sehr gefördert werden. Es darf nicht darum gehen, dass
staatliche Schulen sich in den Glauben und die Unterweisung im Glauben
einmischen, das geht den Staat nichts an, sondern es muss darum gehen, dass
wirkliche Religionsfreiheit herrscht, die sowohl das private Lesen der Bibel
auf öffentlichen Plätzen und öffentlichen Einrichtungen ermöglicht (was ja in
den USA teilweise auch schon verboten wurde) wie auch die Betrachtung
religiöser Bücher im Unterricht, wenn es vom Thema her geboten ist.
Spahn denkt darüber nach, Konversionstherapien zu verbieten: Der homosexuelle BRD-Gesundheitsminister Jens Spahn
(CDU) hat sich offen dafür gezeigt, Konversionstherapien zu verbieten, die
Homosexuellen zu normaler heterosexueller Ausrichtung verhelfen sollen. (nach: https://www.idea.de/politik/detail/homosexualitaet-spahn-offen-fuer-verbot-von-konversionstherapien-106267.html#comments) Damit wird einmal mehr deutlich, wie stark auch die
CDU/CSU neomarxistisch unterwandert ist und mithilft, dass die Freiheit in der
BRD immer stärker eingeschränkt und ein quasi linkstotalitäres System
schleichend installiert wird. Bibeltreue Gemeinde Jesu Christi muss sich auch
in der BRD mittelfristig darauf einstellen, im Untergrund zu arbeiten.
Keine Zukunft für Juden in Frankreich? Wie Moshe Cohen, der Repräsentant der World Zionist Organization
in Frankreich in einem Interview mit Arutz Sheva sagte, sieht er auf längere Sicht für das Judentum in
Frankreich keine Zukunft. Aufgrund der starken islamischen Zuwanderung habe
sich das Land grundsätzlich geändert. Die Situation für Juden wird vielerorts
immer bedrohlicher, wie auch die Aufforderung des Chefrabbiners von Marseille
zeigt, dort keine Kippa zu tragen. Auch in Paris gibt
es einige Viertel, in denen das um der Sicherheit willen nötig ist. Die nächste
Generation, so Cohen, wisse, dass die Zukunft sehr begrenzt ist. (nach: http://www.israelnationalnews.com/News/News.aspx/245385) Samuel Sandler, der ehemalige Leiter der jüdischen
Gemeinschaft in Versailles, hatte bereits früher davon gesprochen, dass in zwei
bis drei Generationen keine Juden mehr in Frankreich sein würden. (nach: http://www.israelnationalnews.com/News/News.aspx/229200) Das ist das Ergebnis der Politik der EU im
Allgemeinen und Frankreichs im Besonderen. Das wird mittelfristig auch das
Ergebnis der Politik der Merkel-Regierung mit ihrer Förderung der
Masseneinwanderung von Moslems sein. Der Islam als eine totalitäre,
gewaltgeneigte Weltanschauung ist nun einmal mit der christlich-jüdisch
geprägten freiheitlich-demokratischen Grundordnung westlicher Staaten
unvereinbar und wird sie schleichend ins faktische Gegenteil verkehren, wenn er
anwächst.
Antisemitismus unter Moslem-Asylanten in Graz weit verbreitet: Wie eine von Ednan Aslan, Professor für Islamische
Religiöse Erziehung an der Universität Wien durchgeführte Umfrage in staatlichen
Asylantenheimen in Graz, in denen vor allem Afghanen untergebracht sind,
zeigte, behaupten 54,5 %, Juden würden nur für sich selbst sorgen; 44,2 %
behaupteten, das Judentum sei schädlich für die Welt. 44,2 % der meist
männlichen Asylanten unter 30 Jahren sagten, dass sie Gewalt gegen Frauen
anwenden würden, wenn sie nicht treu wären. 62 % der Frauen sahen es als sehr
wichtig an, dass sie in der Öffentlichkeit verschleiert wären, 44,2 % sagten,
dass sie den Handschlag einem Mann gegenüber verweigern würden. Fast die Hälfte
der Befragten gab an, dass für sie nach der Migration der Islam wichtiger
geworden sei als früher. Graz ist eine Hochburg des radikalen Islams; 11 der 20
Moscheen werden staatlich überwacht. (nach: http://www.israelnationalnews.com/News/News.aspx/241052)
Antidiskriminierungsgesetz als Mittel zur Einschränkung gelebten
Glaubens in der Öffentlichkeit: Der
EU-Gerichtshof hat in der Rechtssache C68/17 entschieden, dass ein Arzt, auch
wenn er an einem katholischen Krankenhaus tätig ist, sich nicht an die
römisch-katholischen Glaubensrichtlinien halten muss. Konkret ging es um einen
Arzt, der geschieden wurde und wieder geheiratet hat, was nach
römisch-katholischer Lehre nicht möglich ist. (Die Bibel schränkt die
Möglichkeit der Wiederheirat nicht grundsätzlich ein, denn sie erlaubt sie für
den bei Ehebruch unschuldigen Partner und bei echter Buße, wenn die zerbrochene
Ehe nicht wieder herstellbar ist, weil der andere Teil schon wieder geheiratet
hat.) Das hat zur Folge, dass kirchliche Träger gezwungen werden können,
Menschen, die die Glaubensüberzeugung, aus der heraus eine Einrichtung
gegründet wurde, nicht teilen, dennoch dort beschäftigt werden müssen. Das
steht gegen Erklärung 11 des EU-Vertrages von Amsterdam und Art. 17 des
Lissaboner Vertrages der EU, die eindeutig den Staaten in diesen Bereichen ihr
eigenes Recht zugestehen, das in diesem Fall durch das Reichskonkordat von 1933
geregelt ist, gegen das dieses Urteil auch geht. Die EU-Richter haben deutlich
gemacht, dass die Antidiskriminierungsregelung zwingendes EU-Recht sei. Ähnlich
haben sie im Juni schon in der Rechtssache C673/16 rücksichtslos durchgesetzt,
dass die unchristliche, unbiblische Homo-„Ehe“ in
allen EU-Ländern anerkannt werden müsse,
selbst wenn es diese Einrichtung in einem betreffenden Land gar nicht gibt.
(nach: iDAF-Brief aus Brüssel, 09/2018, Email) Dies
macht einmal mehr deutlich, wie rücksichtslos linker Gesinnungsterror vorgeht,
um linke Ideologie durchzusetzen. Die Unterscheidung zwischen res publica und res privata, eine der Grundlagen
des Rechts der römischen Republik, ist in den
westlichen Staaten schon lange aufgehoben. Gerade mit dem
„Antidiskriminierungsgesetz“ hat sich der Staat einen Hebel geschaffen, um mit
aller Macht in die Privatsphäre, den privaten Bereich hineinzuregieren.
Droht weitere Kontrolle des Internets durch den Staat? Aus dem Rundfunkstaatsvertrag soll, so der Wille der
Mächtigen in der BRD, ein Medienstaatsvertrag werden, mit dem vor allem
privaten Anbietern von dem, was die Machthaber als „rundfunkähnliche Beiträge“
bezeichnen, die Freiheit eingeschränkt werden soll. So sollen Videos und
Audiobeiträge, die über 5.000 Nutzer haben, nur noch erlaubt werden, wenn die
Anbieter eine entsprechende Lizenz, ähnlich derjenigen der Rundfunkanstalten,
vom Staat geben lassen. Auch Medienplattformen, Soziale Netzwerke und
Suchmaschinen sollen davon betroffen sein. Außerdem sollen Anbieter von
Medienplattformen wie z.B. Netfix, Amazon, Prime TV,
gezwungen werden, ein Drittel ihrer Kapazität an die Staatssender ARD und ZDF
abzugeben. Das ist faktisch entschädigungslose Enteignung. Auch die sogenannten
„Medienintermediären“, also diejenigen, die nicht unter „Medienplattformen“
fallen, sollen weiter gegängelt werden durch sogenannte
„Diskriminierungsfreiheit“, wodurch praktisch nur noch regierungskonforme
Berichterstattung zugelassen werden soll. (nach: PatriotPetion.org vom
28.09.2018) Das ist ein weiterer großer Schritt in den linkstotalitären Staat.
Ungarn und Bulgarien verabschieden sich von „Gender-Studien“: Nach Ungarn hat nun auch Bulgarien beschlossen, keine
Gender-Studien mehr an den Universitäten zu finanzieren. Hintergrund ist ein
Urteil des Verfassungsgerichts, das feststellte, dass die Gender-Convention von Istanbul im Jahr 2011 nicht im Einklang mit
der bulgarischen Verfassung steht. Damit stellen sich bereits zwei
osteuropäische Staaten gegen die neomarxistische westliche Ideologie. (nach: https://www.freiewelt.net/nachricht/bulgarien-verabschiedet-sich-von-den-gender-studies-10075780/)
Schweiz will Meinungsfreiheit weiter einschränken: Die Schweiz, die immer als ein Vorbild für Demokratie
und Meinungsfreiheit hingestellt wird, passt sich immer mehr der
linkstotalitären EU an. Auf Antrag eines linken Abgeordneten hat der
Nationalrat ein Gesetz verabschiedet, das offiziell „Diskriminierung wegen
sexueller Orientierung“ und „Diskriminierung wegen Geschlechteridentität“ mit
drei Jahren Gefängnis bestrafen soll. Dabei geht es nicht um Beleidigung
einzelner Personen, sondern damit würde auch strafbar, Homosexualität als
moralisches Übel zu bezeichnen, sich über den Genderwahn lustig zu machen, die
Genderlehrpläne zu kritisieren oder wenn ein Konditor sich weigerte, für ein
schwules „Paar“ ein Hochzeitstorte zu herzustellen. Der Abgeordnete Reynard, der den Antrag einbrachte, sagte ganz offen, dass
damit die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird, denn die von ihm so bezeichnete
„Homophobie“ sei keine Meinung, sondern ein Verbrechen. Damit soll jegliches
Einstehen für die biblisch-christlichen Werte und jeglicher Kampf gegen den
linken Wahn schon im Keim erstickt werden. Bevor das Gesetz endgültig in Kraft
tritt, muss allerdings noch der Ständerat zustimmen (nach: https://www.patriotpetition.org/2018/10/11/kritik-an-der-homo-und-gender-agenda-ist-kein-verbrechen/)
Linke Indoktrinierung in Kindergärten: Die BRD-SPD-Familienministerin unterstützt durch ihr Vorwort die von
der linken Amadeu-Antonio-Stiftung herausgegebene
Broschüre „Ene mene muh und
raus bist du“, in der es um den Umgang mit sogenannten „rechtspopulistischen“
und „rechtsextremen“ Einstellungen bei Kindern und Eltern geht und wie bereits
im Kindergarten dagegen vorgegangen werden soll (auffälligerweise
geht es ja nicht gegen Linksextremismus, den hat diese Stiftung überhaupt nicht
im Visier). Da geht es nicht nur um eindeutig rassistisches Verhalten, sondern
darum, dass die linke Ideologie des Multi-Kulti sowie des Gender Mainstreaming
durchgesetzt wird. Jegliche Kritik aus christlichem, konservativem oder
nationalem Hintergrund wird sogleich als extremistisch, fundamentalistisch
eingestuft und soll eliminiert werden. Das läuft auf eine eindeutige
Diskriminierung christlicher und konservativer Einstellungen hinaus, bis hin zum
Versuch, Kinder zu Denunziation der Eltern zu verführen. Hier wird einmal mehr
deutlich, auf welchem extrem linken Kurs dieses Land sich bereits befindet.
(die Broschüre kann heruntergeladen werden auf der Seite von: https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/aktuelles/2018/ungleichwertigkeit-und-fruehkindliche-paedagogik/)
Menschenrechtsgerichtshof bereitet Islamisierung den Weg: Der sogenannte „Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat unter dem Vorsitz einer BRD-Richterin
eine Österreicherin verurteilt, die auf einem Symposium zum Thema „Grundlagen
des Islam“ aufgrund der sehr eindeutigen Faktenlage, dass Mohammed als
56-Jähriger die sechsjährige Aischa heiratete und drei Jahre später mit ihr
Geschlechtsverkehr hatte, darlegte, dass dies als Pädophilie zu bezeichnen ist
und dass man aufgrund dessen davon ausgehen muss, dass Mohammed gerne etwas mit
Kindern hatte. Der EGMR behauptete dagegen, die Faktenlage sei nicht eindeutig,
wollte aber auch den Wahrheitsgehalt nicht weiter prüfen, sondern meinte nur,
die Referentin hätte vorhersehen müssen, dass solche Äußerungen den religiösen
Frieden gefährden könnten und daher nicht unter die Meinungsfreiheit fielen.
Diese Richterin war ja bereits 2014 als dem Islam gegenüber unterwürfig
aufgetreten, als sie in einem Sondervotum sich gegen die Zulassung des Verbots
der Vollverschleierung in Frankreich wandte. (nach: https://www.preussische-allgemeine.de/nachrichten/artikel/egmr-amputiert-meinungsfreiheit.html) Dies zeigt einmal
mehr die Erbärmlichkeit des bürgerlich-kapitalistischen Westens, der
unfähig und unwillens ist, um der Wahrheit willen
auch Streit und Probleme auch sich zu nehmen und sich so vor dem Islam duckt
und die Meinungsfreiheit einschränkt. Es bleibt nur zu hoffen, dass dennoch
auch weiter viele die historische Wahrheit bezeugen und sich von den
Steigbügelhaltern der Islamisierung nicht einschüchtern lassen.
Migrationspakt und Flüchtlingspakt: Die UN wollen zur schleichenden Zerstörung der nationalen Souveränität
und zur Zerstörung der von Gott mit der Sprachenverwirrung in Babel (1. Mose
11) vorgegebenen Völkerordnung (um damit die letzte, globale Herstellung der
antichristlichen staatlichen Macht durchzusetzen) durch weltweite „Migration“
und Völkervermischung durch sogenannte „Flüchtlinge“ im Dezember 2018 nicht nur
den Globalen Pakt für Migration, sondern auch einen sogenannten „Globalen Pakt
für Flüchtlinge“ durchsetzen, der die Unterscheidung zwischen Kriegs- und
„Klimaflüchtlingen“, überhaupt die Unterscheidung zwischen Migranten und
Flüchtlingen aufheben und die „reichen“ Staaten verpflichten soll, sogenannte
„Flüchtlinge“ aus Erstaufnahmestaaten aufzunehmen und für sie Arbeits- und
Studienplätze zu schaffen. Der sogenannten „Zivilgesellschaft“ soll gemäß
diesem Pakt ermöglicht werden, selbständig, also ohne und gegen die eigenen
Staaten, „Flüchtlinge“ aufzunehmen. Zwar sind beide Pakte formalrechtlich nicht
bindend, aber durch die linken Massenmedien, Nichtregierungsorganisationen, UNO
und EU soll ein moralischer Druck zu ihrer Durchsetzung aufgebaut werden. Auch
enthalten diese Pakte „Verpflichtungen“, aufgrund deren sich die Unterzeichner
auch ohne rechtliche Vorgabe faktisch binden, wie auch Völkerrechtler –
entgegen den offiziellen Vorgaben etwa der BRD-Regierung – bestätigt haben.
(Auch Peter Ramsauer, Vorsitzender des Entwicklungsausschusses des Bundestages,
sieht es so.) (nach: Email von Patriotpetition vom
23.11.2018) Auch der Migrations- und Integrationsforscher Stefan Luft
bestätigt, dass der Migrationspakt zwar rechtlich nicht bindend sei, aber sehr
wohl die Unterzeichner sich politisch binden. Dieser Pakt geht von dem
Grundtenor aus, so Luft, das Migration etwas Positives sei. Diese Sicht der
Dinge wollen die UNO, EU und die westlichen Staaten bei den Bürgern erzwingen.
In dem Pakt heißt es ausdrücklich, dass die Staaten gegen Medien vorgehen
sollen, die diese Sicht nicht teilen. [Das ist faktisch die Durchsetzung des
linken Totalitarismus. Anm. d. Hrsg.] Herr Luft wies auch auf die enormen
sozialen Verwerfungen in den Aufnahmeländern hin, da die Unternehmer an einem
großen Arbeitskräftereservoir interessiert sind, um weiter die Löhne drücken
und damit die Klassenunterschiede verschärfen zu können. (nach: Email iDAF e.V. vom 23.11.2018)
Islam
und islamische Welt:
Rektor der Al-Azhar-Universität empfiehlt die Ermordung von Konvertiten: Der Rektor der Al-Azhar-Universität in Kairo, eine der
führenden sunnitischen Hochschulen, Großscheich und Imam Dr. Ahmed Moammed al-Tayyeb, hat im
Zusammenhang mit dem diesjährigen Ramadan in einer TV-Sendung am 16.06.2018
gesagt, dass ein vom Islam Abgefallener unter massiven Druck gesetzt werden
müsse, damit er in einer variablen Zeitspanne zurückkkomme.
Widrigenfalls müsse der getötet werden, denn Abfall vom Islam komme aus Hass gegen
den Islam und sei darum ein vorsätzliches Arbeiten gegen den Islam und damit
Hochverrat an der islamischen Gemeinschaft. Derselbe Mordhetzer hat vor
BRD-Abgeordneten gesprochen, gab dem (allerdings stark pro-arabischen)
Deutschlandfunk ein Interview und wurde von dem BRD-Präsidenten Steinmeier
begrüßt. Das zeugt einmal mehr für die Blindheit des Westens gegenüber der
Wirklichkeit im Islam. (nach: Topic, August 2018, S. 4)
Pakistanischer Premier leugnet die Existenz Jesu Christi: In einer Ansprache hat der pakistanische
Ministerpräsident Imram Khan behauptet, es gebe
keinerlei historischen Zeugnisse über Jesus Christus, dagegen sei das gesamte
Leben Mohammeds historisch bezeugt. (nach: https://www.timesofisrael.com/pakistani-pm-west-using-muslim-anger-over-blasphemy-to-spread-propaganda/?utm_source=The+Daily+Edition&utm_campaign=daily-edition-2018-11-30&utm_medium=email) Einmal abgesehen davon, dass Imram
Khan damit schon historisch falsch liegt, weil es allerdings verschiedene
Bezeugungen Christi auch in weltlicher Literatur der damaligen Zeit gibt, hängt
die Historizität einer Person nicht davon ab, ob es irgendwelche Zeugnisse über
sie gibt. Über die allermeisten Menschen der damaligen Zeit gibt es keinerlei
historische Zeugnisse – und doch war die Welt damals nicht entvölkert. Und,
andererseits, die angeblichen historischen Zeugnisse über Mohammed stammen alle
aus einer weitaus späteren Zeit, sind also noch weniger historisch authentisch.
Gefährlich ist sein Bemühen, in Verbindung mit der Organisation islamischer
Staaten, sogenannte „Beleidigungen Mohammeds“ weltweit zu verbieten. Das ist
allerdings der Versuch, einen weltweiten islamischen Totalitarismus zu
errichten. Denn dabei geht es nicht nur um die allerdings ethisch verwerflichen
Karikaturen zu religiösen Dingen, gleichgültig welcher Religion, sondern nach
islamischem Verständnis darum, jegliche Kritik am Islam zu unterbinden und die
Aussagen zu Mohammeds Leben in ein rechtes Licht zu rücken. Khan bezog sich
ausdrücklich auf das desaströse Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, der die Beschreibung eines Faktums (Mohammeds Heirat mit einem
Kind und Geschlechtsverkehr mit einem Kind) untersagte, nur weil dadurch
Muslime sich „beleidigt fühlen könnten“. Dieses Urteil (siehe oben) ist ein
einziger Skandal und eine massive Einschränkung der Meinungs- und
Religionsfreiheit.
1
Werner Elert stellt
fest, dass Walther ziemlich allein war unter den Luther-Auslegern des 19.
Jahrhunderts, der das paulinisch-lutherische Verständnis der Unterscheidung
zwischen Gesetz und Evangelium richtig erfasste. Vgl. Law and
Gospel. Philadelphia: Fortress. 1967. D. 2. [deutsch:
Zwischen Gnade und Ungnade. Abwandlungen des Themas Gesetz und Evangelium.
München: Kaiser. 1948.]
2
Luther‘s Works
(LW) Vol. 26. S. 9. [Walch 2, IX, Sp. 24 f.]
3
LW, 26,8. [Walch 2, IX,23]
4
LW, 26,5 f. [Walch 2, IX,19]
5
LW, 26,9. [Walch 2, IX,24]
6
LW 31,327 ff. [Walch 2, XIX,986 ff.]
7
LW 26,6. [Walch 2, IX,20]
8
LW ebd. [Walch 2, ebd.]
9
LW 26,132 [Walch 2, IX,180 f.]
10 LW ebd.
[Walch 2, ebd.]
11 LW
31,53. [Walch 2, XVIII,51]
12 LW
31,53. [Walch 2, XVIII,51]
13 LW 31,54.
[Walch 2, XVIII,52]
14 LW
26,312. [Walch 2, IX,339]
15 LW
31,56. These 26 in Heidelberg. [Walch 2, XVIII,54]
16 LW
26,157. [Walch 2, IX,213 f.]
17 LW ebd.
163. [Walch 2, ebd. 221]
18 LW ebd.
277. [Walch 2, ebd. 368]
19 LW ebd.
278. [Walch 2, ebd. 370]
20 LW ebd.
380. [Walch 2, ebd. 373]
21 LW ebd.
309. [Walch 2, ebd. 410]
22 LW ebd.
310. [Walch 2, ebd. 411]
23 LW ebd.
311. [Walch 2, ebd. 412 f.]
24 LW ebd.
312. [Walch 2, ebd. 413]
25 LW ebd.
[Walch 2, ebd.]
26 LW ebd.
[Walch 2, ebd. 413 f.]
27 LW ebd.
[Walch 2, ebd. 414] [Deshalb lehren sie unter dem Namen Christi ihre Träume,
unter dem Namen des Evangeliums nur Gesetze und Zeremonien.]
28 LW ebd.
313. [Walch 2, ebd. 415]
29 vgl.:
Carl Ferdinand Wilhelm Walther: Die rechte Unterscheidung von Gesetz und
Evangelium. St. Louis, Missouri: Concordia Publishing House. 1917. S. 3
30 LW,
a.a.O., 137. [Walch 2, IX, 187]
31 LW, ebd.
[Walch 2, ebd.] Luther hat natürlich nie die Verbindung des Glaubens mit den
Werken außer Acht gelassen; und so fügt er im gleichen Zusammenhang hinzu: „Wir
geben zu, dass man auch von guten Werken und von der Liebe lehren muss, aber zu
seiner Zeit und an seinem Ort, nämlich wenn man die Frage von den Werken
behandelt außerhalb dieses Hauptartikels
… wodurch wir gerechtfertigt werden und das ewige Leben erlangen.“
32 LW, ebd.
116. [Walch 2, ebd. 159-166]
33 LW, ebd.
7. 116 f. 391. [Walch 2, ebd. 21. 160. 582 ff.]
34 LW, ebd.
7. [Walch 2, ebd. 21]
35 Francis
Pieper: Christian Dogmatics. St. Louis: Concordia
Publishing House. 1953. Bd. 3. S. 236. [deutsch: Franz Pieper: Christliche
Dogmatik. Bd. 3. St. Louis, Mo.: Concordia Publishing House. 1920. S. 278]
36 LW,
a.a.O., S. 117. [Walch 2, a.a.O., Sp. 162]
37 Konk.Formel, Ausf. Darl., VI,1
38 Konk.Formel, Ausf. Darl., VI,17
39 Konk.Formel, Ausf. Darl. VI,3; vgl. Konk.Formel, Kurze Darl. VI,1
40 vgl. Augsb. Bek. VI,1
41 vgl. Augsb. Bek. XX,2
42 LW,
a.a.O., S. 343. [Walch 2, a.a.O., Sp. 454]
43 LW, ebd.
137. [Walch 2, ebd. 187]
44 Konk.Formel, Ausf. Darl. IV,10
45 vgl. Treatise on Good Works, LW,
44,27. [Walch 2, X,1304 f. Sermon von den guten Werken]
46 LW 26,4.
[Walch 2, IX,17]
47 LW, ebd.
11. [Walch 2, ebd. 27.]
48 LW, ebd.
12. [Walch 2, ebd.]
49 LW, ebd.
117. [Walch 2, ebd. 162]
50 vgl.
Einar Billing: Our Calling.
Augustana Press,. 1955. S. 9-15
51 vgl. LW,
a.a.O., S 133. [Walch 2, a.a.O., Sp. 182 f.]
52 vgl. LW,
27,72
53 vgl. LW,
ebd. 74 ff.
54 LW, ebd.
74
55 LW,
26,232. [Walch 2, IX, 308]
56 LW,
27,82
57 LW, ebd.
53
58 LW,
26,215. [Walch 2, IX,286 f.]
59 vgl.
dazu Lied Nr. 287 in The Lutheran Hymnal
[Dies sind die heil’gen zehn Gebot]. Manche haben
argumentiert, dass die englische Übersetzung nicht genau Luthers Sinn
wiedergebe und dass es nichts zu tun habe mit dem dritten Gebrauch des
Gesetzes. Auch wenn es sein mag, dass manches in der Übersetzung verloren ging,
so halten wir doch wirklich Luthers Sinn in der englischen Version in der Hand.
[Übrigens zeigt gerade auch der Vers 11, dass es Luther sehr wohl in diesem
Lied um Sündenerkenntnis und Erkenntnis des Willens Gottes für unser Leben
ging. Das zeigt auch sein zweiten Lied dazu: Mensch, willst du leben seliglich. Anm. d. Übers.]
60 Gr. Kat.
311
61 Konk.Formel, Kurze Darl., VI,5
62 Martin
Luther: Vom unfreien Willen. Übers. Packer-Johnston. Westwood, N.J.: Revell. 1957. S. 180. [deutsch: Walch 2, XVIII,1807]
63 vgl.
Gerhard Ebeling: Word and Faith. London: SCM Press.
1963. S. 62
64 Zwischen
Gnade und Ungnade. Abwandlungen zu dem Thema von Gesetz und Evangelium.
München: Kaiser. 1948. Englisch: Law and Gospel.
Philadelphia: Fortress Press. 1967
65 Tübingen:
Furche-Verlag. 1949. Englisch: The Christian Ethos. Philadelphia: Muhlenberg.
1957
66 Werner Elert: Law and Gospel. S. 38.
Vgl. auch seinen Artikel in Zeitschrift für Religions- und Geistesgeschichte.
1948. S. 168-170
67 ebd. S.
42 f.
68 ebd. S.
2
69 ebd. S.
4
70 ebd. S.
5
71 ebd. S.
45
72 ebd. S.
47
73 vgl.
ebd. S. 48
74 Concordia
Triglotta. St. Louis, Mo: Concordia Publishing House.
1921. S. 161
75 Currents in Theology and Mission, das
neue „CTM“ [Concordia Theological Monthly,
die theologische Zeitschrift der Hochschule der Missouri-Synode in St. Louis,
Mo. Anm. d. Übers.] von Seminex, Bd. 1, Nr. 1, Aug.
1974, ist ein Fall in diesem Punkt. „Ist das Gesetz ein Führer zu guten
Werken?“ fragt der Hauptartikel. Es ist eine Seite aus Elerts
Buch, in dem Luther gegen Melanchthon gestellt wird, die Konkordienformel
tatsächlich gegen sich selbst (und gegen Missouris und Walthers Theologie),
und, was der Zeit entspricht, legt sich in Missouri gegen die Konservativen,
indem es die Lehre „abschwächt“. Im letzten Punkt hat der Artikel vielleicht
Recht. Es gibt ein Problem in Missouri. Der Aufsatz zeigt einen fremdartigen,
pietistischen, idealistischen Zweig des Christen, als wäre er nicht in
derselben Person und zur selben Zeit Sünder und Heiliger, eine Person, die in
sich den alten und den neuen Menschen in ständigem Kampf findet. Er versagt
darin festzustellen, was Luther und die Bekenntnisse sehr deutlich machen, dass
der Christenmensch, durch die dauerhafte Einwohnung des alten Adam, die Leitung
durch das Gesetz in der Heiligung und den guten Werken benötigt, damit er nicht
einem selbstauferlegten Programm der Heiligkeit folgt. Der Artikel schließt
daher nur mit der Bemerkung, „dass die dürftige Aussage, dass das Gesetz als
Führer und Norm für die guten Werke des Christen dienten, einen Ton anschlägt,
der nicht mit FC VI und mit Luthers anderen (sic?) Schriften übereinstimmt.“
(S. 9) Anzudeuten, wie der Artikel es macht, dass Konservative ipso facto
[als gegebene Tatsache] geetzlich wären, weil sie den
dritten Gebrauch des Gesetzes unterstützen, ist ein offensichtlicher Trick. Die
Frage, die auftaucht, ist doch vielmehr, ob die behauptete „Freiheit des
Evangeliums“ nicht ein Aufwärmen des Antinomismus
ist, der immer mit einer subjektiven, pietistischen Freiheit vom objektiven
Wort Gottes als der vorgegebenen Heiligen Schrift einherging. Das ist
die Geschichte, die die Geschichte so klar schreibt, und Missouris Anliegen,
ausgedrückt in New Orleans [bei der Synodalversammlung des Missouri-Synode,
Anm. d. Übers.], ist, dass der Kokon des Antinomismus
sich öffnet zum Antievangelismus [weil dann sein
wahrer Charakter offenbar wird, Anm. d. Übers.] [„Seminex“
war die Abkürzung für „Seminary in Exile“, also
derjenige Teil des Seminars der Missouri-Synode in St. Louis, der 1971 nach den
lehrdisziplinarischen Maßnahmen, die Präses Jacob Aal Ottesen Preus gegen den Leiter des Seminars, Tietjen, eingeleitet
hatte, das Seminar verließ – es war das Gros der damaligen Dozenten und wohl
zwei Drittel der Studenten – und ein eigenes, eben sehr liberales, Seminar
eröffnete und später, mit ca. 120.000 Gemeindegliedern die Missouri-Synode
verließ (Association of Evangelical Lutheran Churches, AELC) und schließlich in der ja auch extrem
liberalen Evangelical Lutheran
Church of America (ELCA)
aufging. Diese Richtung hatte seinen Hintergrund unter anderem in den Bad Boll-Gesprächen, bei denen Werner Elert, neben anderen landeskirchlichen „Lutheranern“, eine
bedeutende Rolle spielte und seine theologische Auffassung stark einbrachte.
Sie hat dann fast zwei Jahrzehnte die Richtung Missouris geprägt, vor allem im
Schriftverständnis, aber auch in der Praxis, vor allem im Blick auf Mission und
Kirchengemeinschaft. Trotz der Maßnahmen von Präses Preus
fand Missouri bis heute nicht mehr zu seiner ursprünglichen klaren,
biblisch-orthodoxen lutherischen Grundlinie Walthers und F. Piepers zurück, da
viele Liberale in Missouri verblieben, überhaupt Lehre und Praxis der
Kirchengemeinschaft sehr aufgeweicht wurden, so dass Missouri heute mit einigen
Kirchen in Gemeinschaft steht, die gleichzeitig im Lutherischen Weltbund
beheimatet sind und mit vielen, ja mehr oder weniger liberalen, Kirchen
weiterhin Gemeinschaft haben, und überhaupt innerhalb des Internationalen
Lutherischen Rates kaum auf korrekte Lehre und Lehrdisziplin geachtet wird, vor
allem nicht die „Kurze Darlegung der Lehrstellung“ Missouris aus dem Jahr 1932,
die die Verbalinspiration und Irrtumslosigkeit der Schrift, wie auch eine
deutliche Lehre von der Kirchengemeinschaft beinhaltet, dem ILR zugrunde gelegt
wird. Anm. d. Übers.]
76 Theological Ethics. Vol. I. Philadelphia: Fortress
Press. 1966. S. 134 f.
77 The Theology of Martin Luther.
Philadelphia: Fortress Press. 1966. S. 272. Althaus
ist nicht immer beständig. In seinem The Divine
Command [Das göttliche Gebot] sagt er: „Wir finden es unmöglich, dieses
Konzept beizubehalten.“ (S. 45)
78 The Theology of Martin Luther.
London: James Clarke & Co. 1947. S. 61
1 Es ist
in diesem Zusammenhang interessant und nicht verwunderlich, wenn Mark H. Falck
in seinem Final Senior Church History Paper mit dem
Thema: „Dr. Henry A. Koch and the
Doctrine of Church and Ministry“ (auffindbar bei den
WLS essay files) auf S. 8
f. genau diese These kritisiert, und zwar eben wegen dieser Aussage, und als
für die WELS – zumindest damals – als „unannehmbar“ bezeichnete. („That was an advice that our Doctrinal
Commission could not follow
and would not follow.“ S.
9)
2 Damit
ist nicht gemeint, dass jegliches Zusammenkommen von zwei Christen, etwa
zum Bibellesen, „Kirche“, „ecclesia“ im engeren
biblischen Sinn ist, also als Versammlung, in der die Schlüsselgewalt
vollständig ausgeübt wird (in einem weiteren Sinn kann man es so nennen),
sondern nur, dass im Extremfall, der in der Mission, in der Diaspora, in der
Verfolgung vorkommen kann, auch schon zwei ausreichen, um eine Gemeinde zu
sein. (Diese Unterscheidung zwischen „engerem“ und „weiterem“ Sinn ist durchaus
biblisch begründet. Zum einen haben wir die Beschreibung der an Christus
Gläubigen als den Leib Christi mit Christus als dem Haupt, als das Haus Gottes,
umfassende Ausdrücke, die zugleich deutlich machen, dass Christsein
normalerweise kein Individualunternehmen ist, und zum anderen den Begriff ecclesia, der einmal für die Gesamtheit aller Gläubigen steht
(ecclesia universalis),
dann aber vor allem, mit weiteren unterschiedlichen Aspekten, für die Eine
Kirche, die örtlich feststellbar ist an der Ausübung ihrer Funktionen mittels
der Gnadenmittel (ecclesia particularis).
Beide Beschreibungen, die weitere wie die engere, dürfen nicht gegeneinander
ausgespielt werden, sondern stellen nur unterschiedliche Aspekte der Kirche
heraus. Luther bezieht sich häufig auf den weiteren, wenn er, völlig zu Recht,
die Kirche als das heilige Christenvolk beschreibt, oder, in der
Genesisvorlesung, zu 28,17 erklärt: „Die Kirche ist Gottes Haus, die uns von
der Erde in den Himmel führt. Und die Kirche hat ihre Stätte im Tempel, in der
Schule, im Haus, in der Schlafkammer. Wo zwei oder drei im Namen Christi
zusammenkommen, daselbst wohnt Gott, Matth. 18,20;
ja, wenn jemand mit sich selber redet und Gottes Wort betrachtet, da ist Gott
mit den Engeln dabei und wirkt und redet so, dass daselbst die Tür offen steht
zum Himmelreich.“ (Walch, Ausg. St. Louis, Nachdr., Bd 2, Sp. 437, 177)) Wir müssen also sehr Acht geben, dass wir
den Begriff der „Kirche“ nicht institutionell verengen oder eingrenzen, wiewohl
die Gegenwart der Kirche, und das meint ja: die Gegenwart des dreieinigen
Gottes selbst, denn die Kirche ist nichts anderes als Gottes Haus, Gottes
Wohnung auf Erden bei den Menschen, immer gebunden ist an die Gnadenmittel,
also Wort und Sakrament, aber nicht an eine Institution.
3 Es ist
übrigens bedeutsam, dass Dr. John F. Brug in „Current Debate Concerning the Doctrine of the
Ministry“ (über WLS essay files auffindbar) solche Kreise, etwa Frauen- oder
Jugendkreise, nicht als „Kirche“ bezeichnet, da sie ja nicht unabhängig
kirchliche Funktionen ausüben und auch keine Gemeindezucht. (S. 6.) Er will den
Kirchenbegriff neben der „normalen“ Ortsgemeinde und Synode nur auch für solche
Einrichtungen, wie etwa ein unabhängiges Seminar, die faktisch auch wie eine
Ortsgemeinde agieren. Dagegen ist nichts einzuwenden.
4 vgl. Doctrinal Statement, a.a.O., S. 49 ff.