Beständig in der Apostel
Lehre und in der Gemeinschaft und im Brotbrechen und im Gebet! Apg. 2,42
DER BEKENNTNIS-
LUTHERANER
Lutherisches Blatt für
Bibelchristentum.
Mit Zustimmung der Lutherischen
Kirchen der Reformation (Lutheran Churches
of the Reformation, LCR)
herausgegeben von Roland Sckerl, Leopoldstr. 1, D-76448 Durmersheim; Tel.:07245/83062;
E-mail: Sckerl@web.de;
Internet: www.lutherische-bekenntnisgemeinde.de
26. Jahrgang 2018 Heft 2/2018
Inhaltsverzeichnis
Der Begriff
ekkleesia in der Bibel, vor allem im Neuen Testament
Rektoratsrede des
Dozenten Pastor Wilhelm Martin Oesch bei der Übernahme des Rektorats der
Lutherischen Theologischen Hochschule
am 10. November 1949
zum Thema:
Der Tertius usus legis
[dritter Gebrauch des Gesetzes] und der Gesetzesbegriff der Konkordienformel im
Lichte neuester ‚Angriffe‘ von Lund und Erlangen
Nachträgliche
Vorbemerkung von Hans Kirsten: Die Rektoratsrede von Oesch 1949, die unter
anderem ja auch sich mit [Werner] Elert und seinem
Gesetzesbegriff auseinandersetzen musste, forderte nachträglich – [Martin] Kiunke war auf Reisen – dessen entschiedenen Protest
heraus. Dies geschah offenbar nicht aus theologischen Gründen, sondern im Zuge
der neuen Kirchenpolitik, die es nicht zulassen wollte, dass der ehemalige
Breslauer Seminardirektor in Oberursel öffentlich kritisiert und angegriffen wurde.I
Vorbemerkung von P.
Oesch: Der Kampf, den andere (nicht zuletzt die in der Rektoratsrede genannten
Autoren) gegen die ausgesprochen antinomistische
[gegen den Gebrauch des Gesetzes für den Christen gerichtete] und gerade
dadurch durch und durch nomistische [gesetzliche],
das Evangelium in Gesetz verkehrende Theologie Karl Barths aufgenommen haben,
soll durch die nachfolgenden Ausführungen nicht gehemmt, sondern an einer
entscheidenden Stelle gefördert werden. Dass dies durch Kritik geschieht, dazu
zwang die Beobachtung a) dass die Studenten aus der Lektüre auch der besten
Vertreter des neueren Luthertums immer wieder Unsicherheit gegenüber dem
Gesetzesbegriff schöpfen; b) dass die outrierten
Äußerungen, die im Namen des Luthertums in der Welt verbreitet werden und von
denen die Rektoratsrede einige beleuchtet, dort, wo die einfachen organischen
Begriffe des lutherischen Bekenntnisses bisher das stärkste Bollwerk gegen den
Calvinismus bildeten, das Vertrauen zum Bekenntnis zu erschüttern drohen. Dass
der Angriff auf die Konkordienformel – um einen solchen handelt es sich in der
Gesamtsituation – im Namen der Lutherforschung ergeht, macht ihn nicht
ungefährlicher, so wenig auch eine sachliche Differenz zwischen Luther
und der letzten lutherischen Bekenntnisschrift nachweisbar ist. Die
nachfolgende Rede musste sich an alle Semester, auch an die jüngeren, wenden
und manches in einfacher Form sagen, was „selbstverständlich“ ist, was auch in
schwerer wissenschaftlicher Rüstung in den letzten Jahren von denen, die sich
um Gesetz und Evangelium mühen, wiederholt gesagt wurde. Da nicht alles
schriftlich erarbeitete Material in der zeitlich begrenzten mündlichen Rede
vorgetragen werden konnte, werden die ergänzenden Ausführungen in Klammern bzw.
in Fußnoten geboten, die man gleich mitlesen wolle. Mit Walch2 wird die St. Louiser Ausgabe sämtlicher Schriften Luthers (1880-1910) bezueichnet, die auf der von Joh. Georg Walch besorgten
Hallenser Ausgabe (1739) beruht.
Hochverehrte Herren
und Brüder! Liebe Kommilitonen!
Wir leben in der apokalyptischen Zeit nach
dem zweiten Weltkriege (man ist fast versucht zu sagen, vor dem dritten
Weltkriege). Wir bewohnen buchstäblich eine Art Niemandsland zwischen zwei
Stapeln von Atombomben. Ein Ungeheuer, dessen Gier keine Grenzen kennt, scheint
aus allernächster Nähe nach uns zu greifen. Unübersehbare Heere von Krüppeln,
von leiblich und seelisch zu Grunde gerichteten Menschen, umgeben uns. Nirgends
aber ist Frieden. Wenn je die ganze Welt unter der Signatur der Gerichte Gottes
gestanden hat, dann heute.
Christus ist wunderbar und herrscht mitten
unter seinen Feinden. In der von den Kulturerfolgen des neunzehnten
Jahrhunderts betrogenen Kirche waren die großen Wirklichkeiten des Handelns und
Urteilens Gottes von dem handelnden und urteilenden Menschen zugedeckt. Die
fahlen endgeschichtlichen Blitze der letzten Jahrzehnte haben die Nebelschwaden
vielerorts zerteilt. Die unentrinnbare Realität des Zornes Gottes, der sich
außer Christo über der gottlosen Welt entlädt, starrt den Kirchen, den
Theologen ins Gesicht und lässt manche fragen nach
der Gnade in Christus für alle armen Sünder.
Das Thema der Heiligen Schrift, die
Rechtfertigung des verdammten Sünders aus Gnaden um Christus‘ willen durch den
Glauben, tritt wieder in den Vordergrund, und, damit zusammenhängend, die Unterscheidung
von Gottes Gesetz und Evangelium. Man fragt auch wieder nach den beiden ganz
verschiedenen Reichen Gottes, dem zur rechten Hand im Christusreich, in der
Kirche, und dem zur linken Hand in den harten Ordnungen dieser Welt, die noch
obendrein von den Gottlosen dieser Endzeit gehandhabt werden. Die Einzelfragen,
von deren Beantwortung schließlich alles abhängt, werden wieder aufgegriffen:
„Was ist das Gesetz Gottes? Was ist die Frohbotschaft Gottes? Wie gebraucht man
das Gesetz Gottes recht? Wie kommt man zur Erkenntnis und zum Trost des
Evangeliums?“ Zu den theologischen Themen, um die man heute ringt, gehört auch
die Untersuchung der Bräuche des Gesetzes. Es kommt nun aber darauf an, dass
mit einem Ernst, den Gott selbst wirken muss, gefragt wird, und dass die
göttliche Antwort gehört wird, die den Ausweis besitzt: „Es steht geschrieben.“
Wie ist in dieser Hinsicht die Lage?
Karl Barth, der den Umbruch der
Zeiten seit Jahrzehnten gefühlt hat, hat versucht, unserer aus den Fugen
geratenen Welt die calvinistische Antwort in neuer Formulierung, zu der Kierkegaard
beitrug, zuzurufen. Sie lautet dahin, dass im Grunde das Evangelium doch
Gesetz ist, dass das Gesetz umgekehrt auch Evangelium ist, dass Gericht gleich
Gnade und Gnade auch zugleich Gericht ist, dass in dieser hin- und herwogenden
Offenbarung auf ein Unbestimmtes hin zu glauben oder besser zu handeln ist,
dass in Gesetz und Evangelium nicht zweierlei Offenbarung desselben Gottes zu
ganz verschiedenen Zwecken vorliegt, sondern dass Evangelium und Gesetz
(letzteres als „Form des Evangeliums“) eine Einheitsoffenbarung darstellen auch
für die Diesseitsordnung! Die Antwort biegt zurück zu der falschen Beruhigung
der vergangenen Zeiten, trotz aller Vertiefung der Problematik. Sie ist nicht
Gottes reine, wahre Antwort. Sie ist sogar potenzierte Irrlehre.
Barths Macht als Neo-Calvin beginnt die
Männer, die von lutherischer Theologie wissen, aus der Betäubung des großen
dialektischen Siegeszuges herauszureißen, sie zum Reden zu zwingen. Das gilt
seit Jahren auch von den Fakultäten Lund und Erlangen. Ich habe
dabei die entscheidenden Männer dieser Fakultäten im Auge, Anders Nygren und Werner Elert,
die von der Säkularisation und auch von Barths falscher Lösung der Zeitfrage zu
Luther und wirklich zum Neuen Testament zu führen suchen.
Jedoch genügt auch deren Antwort noch nicht
in jeder Hinsicht. Die tiefen Krankheiten der Theologie des 18. und 19.
Jahrhunderts, vor allem die Preisgabe des Schriftprinzips, wirken noch weiter.
Das Neuluthertum will gern in der Theologie neben der Reformation etwas Eigenes
machen. Es kehrt noch nicht ganz zum Bußernst des
Täufers, nicht völlig zum Neuen Testament zurück. Man findet wohl zum Teil den
einfachen, geraden, alten Weg nicht, weil man das, was man in den vergangenen
Tagen verkehrt gelernt hat, nicht so schnelle vergessen kann.1
So gerät man nun gerade in einen gewissen
Gegensatz zur Konkordienformel, derjenigen lutherischen
Bekenntnisschrift, die die Schwärmerei der Reformierten am schonungslosesten
aufdeckt. Es sollte doch zu denken geben, dass die Bekämpfer Karl Barths und
der großen calvinischen Welle selbst das Bollwerk gegen Genf, die Formula Concordiae, kritisieren.
Das dürfte doch kaum der Weg zum Sieg sein.
Gestatten Sie, hochverehrte Versammlung,
dass ich Ihnen nun, der Ankündigung entsprechend, den
Tertius Usus Legis und den Gesetzesbegriff der Konkordienformel im
Lichte neuester „Angriffe“ von Lund und Erlangen
darlege.
Wie lutherische Theologie Gesetz und Evangelium
unterscheidet, in welchem Sinn hier von den drei Bräuchen des Gesetzes geredet
wird und wie insbesondere die Konkordienformel den 3. Gebrauch des Gesetzes
darlegt, daran sei zuerst erinnert. Danach ist zu erörtern, welche Kritik man
heute in Lund und Erlangen daran übt und wie wir uns dazu stellen.
I.
„Das Gesetz fordert, das Evangelium
schenkt.“ So sagt und schreibt Luther in unermüdlicher Wiederholung. (Man
beachte etwa WA 36, 12 ff; Walch 2 IX,802 ff.; E.A. 182,
150 ff.) Weil das Gesetz die Gerechtigkeit, die wir vor Gott haben sollten,
aber von uns aus nie haben, fordert, darum kann es uns nur verdammen. Das
Evangelium allein macht uns selig, weil es uns Christi Gerechtigkeit als unsere
Gerechtigkeit, als seine Erfüllung des Gesetzes an unserer Statt,
frei und umsonst schenkt. Es ist der Dienst, der „die Gerechtigkeit predigt“,
und der „den Geist gibt“, die „Kraft Gottes zur Seligkeit“, die den Glauben
wirkt und erhält, der Christum ergreift. Das Evangelium allein macht zeitlich
und ewig lebendig (2. Kor. 3,6). Auch alle guten Werke werden aus dem im
Glauben ererbten Gnadenhimmel heraus getan, haben ihren Ursprung jenseits des
Gesetzes.
Im Exkurs zum dritten Kapitel im großen
Galaterkommentar unterscheidet Luther den bürgerlichen und den theologischen
oder geistlichen Gebrauch des Gesetzes (WA 40 I, 519 ff.; Walch 2, IX,
445 ff.; E.A. Gal. II, 104 ff.) Erstlich hat das
Gesetz, das fordernde Wort Gottes, eine Außenseite. Nach derselben dient es dem
leiblichen Leben, wehrt es den groben Ausbrüchen der Sünde einigermaßen. (Der
erste Absatz im Exkurs Luthers ist zunächst hier zu beachten, für den die
zweite Dekalogtafel quoad
externem disciplinam [zur äußeren Zucht], ferner die
Stellen von der Obrigkeit, auch 1. Tim. 1,9 f. als biblischer Beleg dienen
mögen.) Deshalb pflegen unsere Dogmatiker diesen Gebrauch den usus politicus seu civilis [politischen oder
Zivilgebrauch] zu nennen. – Das ist aber nicht der volle Umfang, das ist noch
nicht das innerste Wesen des Gesetzes Gottes. Das ist nicht der Hauptgebrauch,
um dessen willen Gott das Gesetz, von dem nach dem Sündenfall noch eine dumpfe
Erkenntnis im Gewissen, im Herzen übrig geblieben ist, sowohl im Alten als im
Neuen Testament in seiner geistlichen Tiefe als Totalforderung offenbart hat. Der
Gebrauch ist der hauptsächlichste, der die Leute ihre Sünden recht erkennen
lehrt, indem er sie zur Krisis steigert, so dass die ganze geheime
Sündenkrankheit hervorbricht. Das ist das Strafamt
des Gesetzes, dass es, mit Luther zu reden, wie ein Herkules das Ungeheuer der
Selbstsicherheit tötet. Es dringt durch den Panzer der Selbstentschuldigen und
Selbstrechtfertigungen. Es trifft den Lindwurm der Selbstsicherheit und
Selbstgerechtigkeit, so dass er, ob der Verwundung entsetzt und empört, sich
hoch aufbäumt zum Todeskampf. Röm. 3,19.20 lesen wir: „Wir wissen aber, was das
Gesetz sagt, das sagt es denen, die unter dem Gesetz sind, auf dass aller Mund
verstopft werde und alle Welt Gott schuldig sei, darum, dass kein Fleisch durch
des Gesetzes Werke vor ihm gerecht sein kann; denn durch das Gesetz kommt
Erkenntnis der Sünde“ (dia gar nomou
epignosis hamartias) – also
das Gegenteil von Gerechtigkeit vor Gott. Dieser eigentliche Gebrauch des
Gesetzes wird in jenem Exkurs von Luther der theologische oder geistliche, von
den lutherischen Dogmatikern später meist der usus elenchticus [die
Sünde aufdeckender Gebrauch] genannt. Denn jene Stelle des Johannesevangeliums
gehört hierher: „Wenn der Paraklet (der Beistand)
kommt, der wird die Welt strafen um die Sünde, um die Gerechtigkeit und um das
Gericht“, Kap. 16,8. Wie das „peri hamartias“ [um die Sünde] gemeint ist, wird im nächsten
Vers gesagt: „Um die Sünde, dass (weil) sie nicht glauben an mich.“ Der Heilige
Geist nimmt das Gesetz, so wie es Römer
Kap. 1,18 bis 3,20 geschieht, in seine Hand, um dadurch den Menschen seiner
völligen Verlorenheit ohne Christus zu überführen und ihn, wie Luther in den
Schmalkaldischen Artikeln sagt, in „das Schrecken und Verzagen“, „das rechte
Herzeleid, Leiden und Fühlen des Todes“ zu treiben (A.S. 3, III, 2). „Aber zu
solchem Amt tut das Neue Testament flugs die tröstliche Verheißung der Gnaden
durchs Evangelium, der man glauben soll“, sagt Luther weiter. Das zeigt die
Fortsetzung des Römerbriefes von Kap. 3,21 an. Ja, Gott Lob: „Christus ist des
Gesetzes Ende; wer an den glaubt, der ist gerecht“ (Röm. 10,4).
Aber da entsteht die Frage: Ist dann nicht
für den Gläubigen, den Christen, das Gesetz in jedem Brauch abgeschafft?
Denn es nützt ihm ja nicht zur Rechtfertigung, ja auch nicht zu dem aus
dem Glauben, aus der Rechtfertigung allein hervorgehenden neuen Leben,
zu den guten Werken. Alle Rettung und alles neue Wesen steht unter der Devise:
„Nicht aus dem Gesetz, sondern unter der Gnade“ (Röm. 6,14). Was soll dann noch
das Gesetz? „An den Galgen mit Moses!“ Diese naheliegende Patent- und
Radikallösung wurde zu Luthers Lebzeiten von Johannes Agricola aus
Eisleben („Meister Grickel“), einem der Mitarbeiter
Luthers, aufgebracht: „Das Gesetz gehört aufs Rathaus, nicht auf den
Predigtstuhl.“ Luther hat Agricola zum Widerruf gezwungen. Er hat diesen
Angriff auf die heilsame Lehre für noch gefährlicher gehalten als die römische Vergesetzlichung des Evangeliums. Der Reformator wusste:
Wenn Rom so gestanden hätte, dann wäre er, Luther, nie in den Zusammenbruch
unter den Gesetzesanklagen geführt worden, aus dem ihn das wiederentdeckte
Evangelium errettete. Er hat in sechs gewaltigen Thesenreihen bzw.
Disputationen und weiteren Veröffentlichungen auf dem Höhepunkt seiner
Wirksamkeit, vom Jahr 1537 an, mit unüberbietbarer Schärfe sein „Quod nom“ gesprochen. (Vgl. WA
50,461 ff.; 39 I, 334 ff.; Walch 2, XX, 1610 ff. – 1624 ff. werden Agricolas
Sätze eingeschoben – ; E.A. 32,1 ff.; v.a. IV, 420
ff.)
Die Wirren nach Luthers Tode nötigten die
Konkordienformel, die Antwort Luthers auf den Antinomismus,
auf die Gesetzeszertrümmerung (mit der der ganze Philippismus
durch seine gesetzliche Neigung zur Vermischung von Gesetz und Evangelium
widerspruchsvoll verwandt und vielfältig verschlungen war), zu wiederholen und
symbolisch zu fixieren. Sie tut das vor allem im fünften Artikel „Vom Gesetz
und Evangelio“, im welchem sie die Begriffe beider
Worte Gottes definiert und die exklusiven Funktionen beider voneinander
abgrenzt, vor allem klarstellend, dass das Gnadenwort, das Evangelium im
eigentlichen Sinn, keine Buß- und Strafpredigt ist, dass darum auch die Sünde
des Unglaubens gegen das Evangelium nur vom Gesetz, das den Gehorsam gegen
jedes Wort Gottes fordert, bestraft wird. Unsere Bekenntnisschrift ist aber
durch die das Gesetz nur äußerlich auffassende, es stets verflachende oder
beseitigende Art des Antinomismus genötigt, besonders
auf das Verhältnis des bereits Bekehrten, des Gläubigen, zum Gesetz, was
nämlich seinen täglichen Heiligungskampf, seinen Wandel anlangt, einzugehen.
Sie kann das ohne weiteres tun, nachdem sie in Art. III „Von der
Rechtfertigung“ Gesetz und Evangelium weiter voneinander getrennt hat als
Himmel und Erde und in Art. IV auch das neue Leben, den neuen Gehorsam zusamt
den guten Werken als Frucht allein des Evangeliums sichergestellt, jede
Abhängigkeit des Heils von nachfolgenden Werken aber abgewiesen hat. Es muss
gegen den Antinomismus, dieses „missverstandene
Luthertum“, nun aber das gesagt werden, was unter der Überschrift „Vom dritten
Brauch des Gesetzes Gottes, De Tertio Usu Legis Divinae“
im VI. Artikel folgt. Die Ordnungszahl will zum Ausdruck bringen, dass sie den
Gebrauch des Gesetzes bei dem Widergeborenen behandeln und ihm demgemäß von
vornherein in eine Kategorie für sich stellen will.2
Es wird eingeräumt (S.D. VI,5), dass die
Gerechtfertigten als solche nicht nur vom Fluch, sondern auch vom Zwang
des Gesetzes frei sind, nach Röm.7,1-6 und 1. Tim. 1,9 („Dem Gerechten ist kein
Gesetz gegeben, sondern den Ungerechten.“) wir lesen: „Die Meinung St. Paulis
ist, dass das Gesetz diejenigen, so durch Christus mit Gotte versöhnt, mit
seinem Fluche nicht beschweren kann, auch die Wiedergeborenen mit seinem
Zwang nicht quälen dürfe, weil sie nach dem inwendigen Menschen Lust haben
an Gottes Gesetz.“ Im Irrealis wird fortgefahren (§ 6): „Und zwar, wenn die
Gläubigen und auserwählten Kinder Gottes durch den einwohnenden Geist in diesem
Leben vollkommen erneuert würden, also dass sie in ihrer Natur und allen
derselben Kräften ganz und gar der Sünde ledig wären, bedürften sie keines
Gesetzes und also auch keines Treibers, sondern sie täten für (von) sich selbst
ohne alle Lehre, Ermahnung, Anhalten oder Treiben des Gesetzes, was sie nach
Gottes Willen zu tun schuldig sein (sind), gleichwie die Sonne, der Mond und
das ganze himmlische Gestirn sein(en) ordentlichen Lauf ohne Ermahnung, ohne
Anhalten, Treiben, Zwang oder Nötigung für [von] sich selbst unverhindert hat nach der Ordnung Gottes, die ihnen Gott
einmal gegeben hat, ja wie die lieben Engel einen ganz freiwilligen Gehorsam
leisten.“
Dem steht aber der Realis,
die nüchterne Wirklichkeit, entgegen (§ 7): „Nachdem aber die Gläubigen in
diesem Leben nicht vollkommlich, ganz und gar, completive vel consummative, erneuert werden; denn obwohl ihre Sünde durch
den vollkommenen Gehorsam Christi bedecket (ist), dass sie den Gläubigen zur
Verdammnis nicht zugerechnet wird, auch durch den Heiligen Geist die Abtötung
des alten Adams und die Erneuerung im Geist ihres Gemüts (angefangen hat): So
hanget ihnen doch noch immer der alte Adam in ihrer Natur und allen desselben
innerlichen und äußerlichen Kräften an, davon der Apostel geschrieben (Röm.
7,18.23; Gal. 5,17). …“ (§ 9): „Darum, so bedürfen in diesem Leben die
rechtgläubigen, auserwählten und wiedergeborenen Kinder Gottes von wegen
solcher Gelüste des Fleisches“ – nun folgen die genauen Bestimmungen – „nicht
allein des Gesetzes täglicher Lehre (doctrina)
und Ermahnung, Warnung und Drohung (comminationibus),
sondern auch oftermals der Strafen (castigationibus), damit sie aufgemuntert und dem Geiste
Gottes folgen.“
Niemand übersehe das Wichtigste, das
Grundlegende, dass die Konkordienformel den Gebrauch des Gesetzes bei den
Christen lediglich mit dem alten Adam begründet. Das entspricht dem gesamten
neutestamentlichen Zeugnis. Der Gerechtfertigte ist nicht unter dem
Gesetz, sondern er ist in Christi Gnadenreich. Als neuem Menschen ist ihm das Gesetz eingeschrieben. Insofern kommt das
Gesetz in keinem Brauch mehr für ihn in Betracht (Röm. 7,1 ff.), auch nicht als
Lehre, da der neue Mensch die Salbung des Heiligen Geistes hat und alles weiß
(1. Joh. 2,20). – Aber Christus und der Heilige Geist bedienen sich, nicht ohne
Zustimmung des neuen Menschen, des vorgeschriebenen Gesetzes als eines unentbehrlichen
Hilfsmittels wider das Fleisch. Dabei ist im Einzelnen zu beachten: Dass der
Christ in seinem Verhältnis zur Welt oder in relatione
den harten gesetzlichen Ordnungen, die mit dem ersten Brauch
zusammenhängen, genauso unterstellt ist wie jeder andere Mensch, geschieht um
der Liebe willen, damit der Christ nicht äußerlich aus der Welt gelöst wird,
sie nicht „ärgert“ (Matth. 17,24-27; 1. Petr. 2,13
ff.). Es geschieht aber auch zur Demütigung des Fleisches (1. Mose
3,16-19; 1. Tim. 2,12 ff.; Röm. 13,1 ff.). Das besondere Kreuz, das Gott
verhängt, auch die harte Zucht, die der Christ selbst seinem Fleisch auferlegt,
kommen als castigationes speciales
[besondere Züchtigungen] noch hinzu (2. Kor. 12,7-9; 1. Kor. 9,24-27). – Vor
allem aber ist und bleib tauch dem Fleisch der Christen gegenüber die
Hauptfunktion des Gesetzes „Warnung und Drohung“ (comminationes),
also das ελέγχειν, damit der Christ seine Sünde erkennt und
fortlaufend zu Christi Blut seine Zuflucht nimmt und so in der sturmfreien Burg
der vergebenden Gnade verbleibt (Röm. 7,14 ff.). – Aber bei dem Christen kommt,
wenn es sich um seine Beziehung zum eigentlichen Inhalt des Gesetzes
handelt, etwas in Betracht, was bei den Weltkindern nicht statt hat. Diese sind ja
unter dem Teufel, nicht unter dem Heiligen Geist, können das Gesetz nicht
innerlich erfüllen. Die Gläubigen dagegen sind eine neue Kreatur. Sie wandeln
nach dem Geist und nicht nach dem Fleisch (2. Kor. 5,17; Röm. 8,3 f.) Sie
sprechen mit Paulus das Wort, das angesichts der ungeheuerlichen Forderungen
des Gesetzes nur durch den Heiligen Geist gefasst werden kann: „Ich habe
Lust am Gesetz Gottes nach dem inwendigen Menschen“ (Röm.7,22). Sie geben in Antwort auf die Barmherzigkeit Gottes
ihre Leiber zum Opfer, das da lebendig, heilig und
Gott wohlgefällig sei, und prüfen dabei, „welches da sei der gute, der
wohlgefällige und der vollkommene Gotteswille“ (Röm. 12,1). Gegen den Schwärmergeist des eigenen Fleisches, der auf eigene
Andacht und Werke fällt, der schwarz für weiß, weiß für schwarz hält, greifen
sie nach den Geboten als der göttlichen Regel und haben dieselbe auch bitter
nötig. Für den alten Menschen ist natürlich jede Lehre des Gesetzes nichts
anderes als Strafe, für den neuen Menschen aber ist sie eine Waffe gegen den
alten. In unserem längeren Zitat war darum die Rede von des Gesetzes „täglicher
Lehre und Ermahnung“ (assidua legis
admonitione, doctrina - §
9, ähnlich 6, ferner 24). Im Einzelnen führen die Paragraphen 20 ff. der Solida Declaratio hierzu aus: „So
ist auch solche Lehre des Gesetzes den Gläubigen darum nötig, auf dass
sie nicht auf eigene Heiligkeit und Andacht fallen und unter dem Schein des
Geistes Gottes eigen erwählten Gottesdienst ohn
Gottes Wort und Befehl anrichten, wie geschrieben steht 5. Mose 12 (8.28.32):
„Ihr sollt der keines tun, ein jeder, was ihm recht dünkt“, sondern „höret die
Gebote und Rechte, die ich euch gebiete“, und „sollet auch nichts dazutun, noch
davontun“ … „also, da Paulus die Neugeborenen zu
guten Werken ermahnt, hält er ihnen ausdrücklich vor die zehn Gebote, Röm. 13
(9), und dass seine gute(n) Werke unvollkommen und unrein sei(e)n, erkennet er
aus dem Gesetz, Röm. 7 (7), und David spricht Ps. 119 (32): ‚viam mandatorum tuorum cucurri, ich wandel(e) auf dem weg deiner Gebote; aber gehe mit deinem
Knecht nicht ins Gericht, denn sonst wird kein Lebendiger für [vor] dir gerecht
sein‘, Ps. 143 [3].“
Was ergibt sich als Lehre der
Konkordienformel vom Tertius Usus und als
maßgebender, man ist versucht zu sagen: hintergründiger, Gesetzesbegriff der
Konkordienformel? Der Tertius Usus ist der Gebrauch
des Gesetzes in allen seinen Funktionen gegen den alten Adam des Christen.
Es kommt sowohl der Zwang nach dem ersten als auch die unerbittliche
Offenbarung und Verurteilung der Sünde nach dem zweiten Gebrauch in Betracht,
aber beide so, dass der Christ nicht unter dem Gesetz ist. Jedoch
ein Drittes tritt hinzu. Nennen wir es ruhig den „drittesten“
Gebrauch, oder besser: den dritten Gebrauch im dritten Gebrauch, tertium usum in tertio usu. Derselbe geht davon aus, dass das Gesetz immer Forderung
des heiligen Gottes gegenüber der ursprünglich nach seinem Ebenbild
geschaffenen Kreatur ist.3 Nun aber ereignet sich dies Neue,
dass dem Christen das, was das Gesetz Gottes als gut fordert, nicht mehr
schrecklich ist. Nach dem neuen Menschen ist ihm Gottes heiliger Wille, der da
sagt, wie wir sein sollen und was wir tun und lassen sollen,
lieblich. Er ist selbst „ennomos“, denn der Glaube
ist durch die Liebe wirksam – durch die Liebe gegen Gott und gegen die
Menschen. Er spricht: „Rede, Herr, denn dein Knecht höret.“ Weil Gott ihm der
himmlische Vater ist, hört er Gottes Wort als Vaterwort, auch die Forderungen
als Vaterforderungen, die heilig, recht und gut sind – im Urteil des neuen
Menschen. Und dieser auf Gottes Seite stehende neue Mensch, der sich gegen das
Urteil des Gesetzes am Evangelium aufrichtet, entdeckt nun in der hinter den
Forderungen des Gesetzes stehenden Lehre und Norm eine Handhabe, um die Lügen
des alten Menschen zu entlarven, um die Versuchung zur Schwärmerei
zurückzuweisen.4 Es tritt hier der Urbegriff des Gesetzes zutage, das
schon vor dem Sündenfall da war, der Inhalt, der hinter der gegen die Sünder
gerichteten barschen, drohenden Form, hinter dem „Du sollst“ steht. Vernehmen
wir die unermüdlich wiederholte Begriffsbestimmung von 1577, Epitome VI,2: „Wir
glauben, lehren und bekennen, obwohl die rechtgläubige(n) und wahrhaft zu Gott
bekehrte(n) Menschen vom Fluch und Zwang des Gesetzes frei und ledig gemacht
sind), dass sie doch der Ursach nicht ohne Gesetz
sein (sind), sondern darum von dem Sohn Gottes erlöst worden, dass sie sich in
demselben Tag und Nacht üben sollen, Ps. 119 (1). Wie denn unser(e) ersten
Eltern auch vor dem Fall nicht ohne Gesetz gelebet
(haben), welchen das Gesetz Gottes auch ins Herz geschrieben (war), da sie zum
Ebenbild Gottes geschaffen worden.“ S.D., VI,4: „Denn
das Gesetz in der Spiegel (instar speculi
limpidissimi), in welchem der Wille Gottes und was
ihm gefällig, eigentlich abgemalet ist.“ Par. 15: „Es
ist mit sonderem Fleiß zu merken, wenn von guten
Werken geredet wird, die dem Gesetz Gottes gemäß sein (sind) (denn sonst seind es nicht gute Werk), dass hier das Wort Gesetz
einerlei heißt (unam tantum
rem significet), nämlich
den unwandelbaren Willen Gottes (immutabilem videlicet voluntatem Dei), nach welchem sich die Menschen in ihrem Leben
verhalten sollen.“ Diesen Begriff teilt das Bekenntnis mit Jesus, der Matth. 5,18 sagt, dass nicht der „kleinste Buchstabe“ (iota hen), oder ein Tüttel vom
Gesetz zergehen soll, bis dass Himmel und Erde zergehen. Als Folge dieser Lehre vom Gesetz als dem
heiligen Willen Gottes ist es ohne weiteres verständlich, dass die Epitome § 1
aufzählt: „Nachdem das Gesetz den Menschen umb
dreierlei Ursach willen gegeben (ist): Erstlich, dass dadurch äußerliche Zucht wider die Wilden,
Ungehorsamen erhalten (wird). Zum anderen, dass die Menschen dadurch zu
Erkenntnis ihrer Sünden geführet (werden). Zum
dritten, nachdem sie wiedergeboren (sind) und gleichwohl das Fleisch ihnen
anhanget, dass sie umb desselben willen eine gewisse
Regel ha(e)tten, nach welcher sie ihr ganzes Leben
anstellen und regieren sollen.“5
II.
Sehen
wir nun, inwiefern Lund und Erlangen mit der Konkordienformel
nicht einig werden, und welche Bedeutung ihrer direkten oder indirekten Kritik
am lutherischen Bekenntnis beizumessen und was darauf zu antworten ist.
In Anders Nygrens
„Romarbrevet“ („Pauli Bred
Till Romana“, Andra Upplagen, Svenska
kyrkans Diakonistyrelses Bogförlag, Stockholm, 1947. – 1. Auflage 1944 -) hat die
seit Jahren betriebene schwedische Lutherforschung ihren bedeutendsten, obschon
mittelbaren Niederschlag gefunden. Die Tendenz ist antisynergistisch, objektiv,
die Auslegung u.E. die bedeutendste seit Stöckhardts
und Philippis Kommentaren.
Aber auf S. 53 f. der schwedischen Auflage
von 1947 heißt es: „Des Gesetzes Heilsweg (frälsningsväg)
ist durchs Evangelium als ein falscher Heilsweg aufgezeigt.“ Nygren fährt fort: „Und doch will Paulus auf der anderen
Seite das Alte Testament nicht preisgeben. Er hält an demselben fest als an
Gottes Offenbarung.“ Ist Paulus in Not? Nygren weiß
einen Ausweg: „Für eine bloß statistische und unpersönliche Auffassung kann
dies als ein Widerspruch erscheinen. Aber für die lebendige Gottesauffassung
des Paulus liegt hier kein Widerspruch vor. Gott braucht nicht mit allen
Menschen in derselben Weise umzugehen oder alles auf einmal zu geben. Es ist
der lebendige und tätige Gott und durch seine Aktivität bringt er das Neue
hervor.“ Wenn Worte einen Sinn haben, dann heißt das: Das Gesetz bot einen
anderen Heilsweg, der damals richtig war, jetzt aber überholt und verkehrt ist,
nachdem das Evangelium gekommen ist. Das steht dann auch wörtlich Seite 386:
„Paulus hat die zwei Heilswege – Gesetzesrechtfertigung und
Glaubensrechtfertigung – einander scharf gegenüber gestellt. Beide können nicht
zugleich gelten. Mit dem Kommen Christi ist das Urteil gesprochen über die
Gesetzesrechtfertigung.“
Sie empfinden all, dass es für die Frage
des Tertius Usus und des Gesetzesbegriffes von
ausschlaggebender Bedeutung ist, ob das Gesetz einen falschen Heilsweg zeigte,
nämlich den des äußeren Haltens von Geboten. Dann kann uns das Gesetz in seinen
klaren Schriftforderungen nicht Ausdruck des heiligen Willens unsers Gottes
sein, denn dann hat, deutsch gesagt, der Gott des Neuen Testaments den des
Alten korrigiert, den alten Heilsweg verworfen und einen neuen gesetzt. Das
wirkt sich aber auch nach dem Evangelium hin aus. Denn Christus hat dann nicht
an unserer Statt das Gesetz erfüllt, nicht unsere
Verschuldung am Gesetz getragen, nicht selbst das (und noch viel mehr) an Liebe
gegen Gott und die Menschen nach dem Gesetz geleistet, was wir schuldig
geblieben waren. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass Nygren
an gewissen Stellen des Romarbrevet in Verlegenheit
kommt. Das ist besonders Kap. 8,3 ff. der Fall: „Das dem Gesetz unmöglich
war, da es durch das Fleisch geschwächt war, das tat Gott und sandte
seinen Sohn in der Gestalt des sündlichen
Fleisches und der Sünde halten und verdammte die Sünde im Fleisch, auf
dass die Gerechtigkeit, vom Gesetz erfordert (to diakaioma tou nomou)
in uns erfüllet würde, die wir nicht nach dem Fleisch wandeln, sondern nach dem
Geist.“ Theos katekrinen, vollzog das Urteil des
Gesetzes am mit den Sündern verwandten, selbst sündlosen Fleische seines Sohnes
auf Golgatha. Derselbe hing anstelle alles sündigen Fleisches dort, zog dessen
Fluch auf sich. Sein Opfertod brach die Schuld-, Straf- und Teufelsverfallenheit,
in der wir durch die ungesühnte Sünde uns befanden. Nun ist an unserer Statt das katakrima der Sünde,
die Verdammnis, an ihm vollzogen, der Freispruch uns erworben. Darum hieß es
etliche Verse vorher: „So ist nun keine Verdammnis für die, die in Christo Jesu
sind.“ Dadurch ist nun auch in uns die Sünde nicht mehr Herrscherin, sondern
der Geist da, der in uns ein neues Wesen wirkt, eben das Gesetz erfüllt. Die
Stelle erfordert den Begriff des Gesetzes, den die Konkordienformel hat. Nygren muss deshalb S. 324 das Zugeständnis machen: „Das
Gesetz ist Ausdruck des heiligen Willens Gottes. Das Ziel, welches es anstrebt,
ist, dass die Gerechtigkeit Gottes herrscht“ (vgl. auch die folgenden Seiten
und 303 ff.). Zu einer ähnlich Konzession nötigen ihn die Verse 13,8-10, indem
er Seite 432 ff. schreibt: „Wenn Paulus vom Gesetz und seiner Erfüllung redet,
so geht er nicht vom jüdischen Gesetzeserfüllungsideal aus. Hier wie Römer 8,4
denkt er an Gottes heiligen Willen; dass dieser erfüllt werden soll, ist nicht
bloß eine jüdische Forderung.“ Nichtsdestoweniger heißt es gegen Ende des
Buches (S. 432 f.): „Das Gesetz stellt kein positives Ideal der Gerechtigkeit
auf.“ Wir fragen: „Ist das denn kein positives Ideal, wenn Jesus das Gesetz so
zusammenfasst: ‚Du sollst lieben Gott, deinen Herrn, von ganzem Herzen und von
ganzer Seele und von ganzem Gemüt und deinen Nächsten wie dich selbst?‘“ Es ist Ausdruck des heiligen Willens Gottes, der stets zwei
Seiten hat, Gebot und Verbot. Nygren hat von Haus aus
ein modern-antinomistisches Schema mitgebracht, das
er nicht recht los wird. Kein Wunder, dass sich Nygren an den Stellen, wo die stellvertretende Genugtuung
Christi im Römerbrief zum klaren Ausdruck kommt, trotz seines ernsthaften
Willens, die freie Gnade zu preisen, sozusagen vorbeistiehlt. Es mangelt der
eindeutige Begriff des Gesetzes, das Christus an unserer Statt
erfüllte. Die falsche Stellung zum Alten Testament, die in „Eros und Agape“
(vgl. die in Amerika gleich nach dem Kriege phototechnisch
gedruckte deutsche Ausgabe auf S. 54) noch krasser hervortrat, schadet dem
sonst so erkenntnisreichen, ernsten, auch biblisch-lutherisch urteilenden Mann
sehr. Es wird hier klar: Sein Schriftprinzip reicht nicht aus, um die Lehre von
Gesetz und Evangelium gründlich durchzuführen, sie zum Siege zu führen.
Es dürfte der Defekt Nygrens
deutlich geworden sein – der auf dem gefährlichen Hintergrund der Lundenser Theologie, wie sie Aulén,
der Bekämpfer der satisfactio vicaria,
verkörpert, erscheint – die in so entscheidenden Fragen wie der forensischen
Rechtfertigung viel tiefere Theologie Werner Elerts
hat damit leider doch einen Berührungspunkt, der uns nötigt, hier auf
den Erlanger Systematiker, der gerade über Gesetz und Evangelium oft sehr markant
und bahnbrechend schreibt, kritisch einzugehen. Auch er greift wie Nygren die calvinischen Hauptthesen an, dass wir doch durch
irgendeine Gesetzeserfüllung selig werden, dass Gottes eigentliches Reich ein
Gesetzesreich ist, dass schließlich das Letzte und Höchste erreicht wird, indem
wir „die Regel, gut und recht zu leben“ (Calvins Genfer Katechismus)
beobachten. Aber es kommt auch bei ihm nicht zu dem Sieg über die
Gesetzlichkeit, der durchgehend mit der Schrift und darum auch mit dem
Bekenntnis stimmt. Darum werden auch in Erlangen Calvin und Barth noch nicht so
überwunden, wie es gerade heute dringend nötig wäre.
Vor uns liegen das Buch Elerts
„Zwischen Gnade und Ungnade“ (Ev. Presseverband München, 1948) und sein Artikel
„Tertius Usus Legis“ im Heft
Nr. 3 des ersten Jahrgangs der „Lutherischen Welt-Rundschau“, der Zeitschrift
der Lutherischen Weltföderation.
Wir gehen, ohne die geschichtlich und
polemisch vorzüglichen Partien zu berücksichtigen und ohne auf ein
Forschungsergebnis einzugehen, das für die ganze lutherische Kirche von Wert
ist (Elert weist nach, dass der Satz von den drei
Gebräuchen nachträglich in die 2. Antinomerdisputation
Dr. Martin Luthers eingeschmuggelt wurde), gleich über zu der Behandlung des Tertius Usus Legis und insbesondere
zu seinem hier hervortretenden Gesetzesbegriff.
Wir bringen einfach Zitate aus den beiden
Veröffentlichungen, die neusten Datums sind und weiteste Verbreitung gefunden
haben. Wir schließen unsere Bemerkungen6 an die Fundstellen an,
indem wir diese in ihrem Zusammenhang für sich selbst sprechen lassen und von
dem sonstigen Schrifttum Elerts keine Notiz nehmen.
Es heißt zunächst in dem berührten Artikel in der „Lutherischen Welt-Rundschau“
(Nr. 3, S. 43 ff.):
„Zweitens sind nach dem Gesetz die Hoffnung
auf Lohn und die Furcht vor Strafe die legitimen Motive seiner Erfüllung.“
Dann wäre
das Gesetz ja erfüllbar, denn dieser Motive ist der natürliche Mensch
durchaus fähig. So richtig und fein die vorhergehenden und nachfolgenden Sätze Elerts sind, die Kar Barths Gleichung: Das Gesetz ist die
Form das Evangelium, das Gericht ist die Gnade, vernichtend treffen, so
überspitzt ist dieser Satz. Trotz der besonderen verdammenden Form, in der das
Gesetz dem, der bereits Sünder ist, begegnet, muss daran festgehalten werden,
dass das Gesetz das Gottgefällige, das Positive fordert und entsprechend auch
den Unglauben, also auch alles, was unter Römer 14,23 fällt, straft, da das
Evangelium als Gnadenbotschaft ihn nicht strafen kann, S.D. V, 17-21. Das Gesetz
fordert im 1. Gebot das richtige Verhältnis und Verhalten zu Gott.
„Das Gesetz ist immer Vergeltungsgesetz,
nicht nur zwischen Gott und den Menschen, sondern auch zwischen den Menschen
untereinander. Alles nun, sagt Christus selbst, das
euch die Leute tun sollen, das tut ihr ihnen auch, das ist das Gesetz
und die Propheten (Matth. 7,12). Das ist das Gesetz
des ‚wie du mir, so ich dir‘, des ‚Do, ut des‘, des ‚Suum cuique‘, der Äquivalenz von
Arbeit und Lohn, der Zuteilung des gerechten Strafmaßes, des
Interessenausgleichs unter den Staatsmächten.“
Es ist
fast unglaublich, diesem Jesuswort diesen veräußerlichten Sinn zu unterschieben
angesichts der ausdrücklichen Aussage: „Das ist das Gesetz und die Propheten.“
„Die im alten Gesetz gebotene Liebe hat ihr
Maß an der Liebe des Menschen zu sich selbst Matth.
19,19).“
Demgemäß
wäre auch Jesu Wort Matth. 22,39: „Das andere aber
ist dem gleich: ‚Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst‘“, eine
indirekte Empfehlung der Selbstsucht.
Weiterhin heißt es in: „Zwischen Gnade und
Ungnade“:
„Zunächst ist klar, dass der sterbende
Christus gegen die Sünder keine andere Haltung einnimmt als der lebende, noch
in der letzten Stunde begnadigt er den Schächer, dass er mithin bis zum letzten
Atemzuge dem Vergeltungsgesetz widersprochen hat.“ (S. 152)
Hier wird
nicht gesagt: Jesus erfüllte das fünfte Gebot: „Du sollst nicht töten“ für den
Schächer und trug zugleich die ewige Strafe für dessen Mord und unser aller
Mordgesinnung (1. Joh. 3,15) und sprach ihm daraufhin als einem Erlösten Gottes
Vergebung zu. Sondern Prof. Elert sagt: Jesus widersprach
dem Vergeltungsgesetz, indem er dem Schächer vergab. Jesus soll sich also in
ausdrücklichem Widerspruch zu dem Gesetz des Alten Testaments gesetzt haben.
Dabei hat Jesus in Wirklichkeit den Grundsatz: „Wer Menschenblut vergießt, des
Blut soll wieder durch Menschen vergossen werden“, so sehr gutgeheißen, dass er
spricht: „Ich aber sage euch: Wer mit seinem Bruder zürnt, der ist des Gerichts
schuldig; wer aber zu seinem Bruder sagt: Racha! der
ist des Rats schuldig; wer aber sagt: Du Narr! der ist des höllischen Feuers
schuldig.“(Matth. 5,22.) Er widerspricht hier dem
„des Todes schuldig“ so wenig, dass er es vielmehr steigert, denn er legt hier
das Gesetz aus. Seine Vergeltung ist nie Widerspruch gegen das
„schuldig“, sondern Überwindung desselben durch seine eigene Tat an unserer Statt.
„Nur kraft der Auferweckung ist der Tod
Christi auch Evangelium. Denn erst durch sie wurde offenbar, dass die
neue Ordnung aller Dinge, die der irdische Christus aufrichtete, indem er an
die Stelle des Vergeltungsgesetzes die Vergebung setzte, dass diese neue
Ordnung auch die Ordnung Gottes war und ist. In dieser neuen Ordnung hat
aber das Gesetz überhaupt nichts mehr zu sagen“ (S. 155). „Wenn er nach
Johannes von einem neuen Gebot spricht, so ist das eben ein wirklich neues
Gebot, nicht bloß eine Dekalog-Interpretation“ (S. 140).
So
richtig der auf das erste Zitat folgende Satz ist, dass das Evangelium das
Gesetz unwiderruflich zum Schweifen bringt, so bedenklich ist der mit eingeführte Ordnungsbegriff. Das zeigt das zweite Zitat. Wir
fragen: Hat Gott ursprünglich nicht das Richtige gefordert, sondern ein
sittlich minderwertiges Vergeltungsgesetz gegeben, das nun durch ein „neues
Gebot“ abgelöst ist? Ist diese Auffassung nicht sehr leicht verwechselbar mit
der vieler alt er und neuer Ethiker, Jesus habe die Maßstäbe einer höheren
Sittlichkeit eingeführt? Kann es irgendeine Ordnung, also auch die des
Himmelreiches, der Gemeinde Christi, ohne Maßstäbe geben? Sind die neuen
Maßstäbe etwa erst seit Jesus da? Hatte Gott sie vorher selbst nicht, oder hat
er sie vorher nicht offenbart? Wie konnte aber dann der Elenchticus
vorher schon Totalforderung sein?
„Die Gesetzestreuen entscheiden hier bei
der Verurteilung Jesu mit der Hilfe des Gesetzes gegen die
Verheißung. Insofern ist die Tötung Christi in der Tat ein gesetzlicher Vorgang.
Aber es wird hier wiederum unwiderleglich klar, dass das Gesetz und die
Verheißung, die sich in Christus erfüllte, in unversöhnlichem Gegensatz stehen“
(S. 153).
In meiner
Bibel jedenfalls steht das anders. Ich lese Gal. 3,21: „Wie? Ist denn das Gesetz
wider Gottes Verheißung? Das sei ferne!“ Indem jüdischer Hass Christus
schuldig spricht unter Missbrauch des Gesetzes, kommt es dahin, dass der Fluch
des Gesetzes, den wir alle verdient haben, unsern Stellvertreter trifft nach
Gottes ewigem Rat und Plan zu unserm Heil. Wir lesen: „Denn die zu Jerusalem
wohnen und ihre Obersten, dieweil sie diesen nicht kannten noch die Stimme der
Propheten (welche an allen Sabbathen gelesen werden),
haben sie dieselben mit ihrem Urteilen erfüllt“, Apg. 13,27; vgl. 2,23. Gerade
dadurch, dass Christus als ein Fluch unter dem Gesetz stirbt, wird die
Verheißung erfüllt: „Christus hat uns erlöst vom Fluch des Gesetzes, da er ward
ein Fluch für uns …, auf dass der Segen Abrahams unter die Heiden käme
in Christo Jesu und wir so den verheißenen Geist empfingen durch den Glauben“
(Gal. 3,13.14. Der Tod Christi ist rettend als das alle Forderungen
Gottes unendlich überragende Opfer des ewigen Sohnes, also Gottes selbst, dem
in der Auferstehung die göttliche Anerkennung und damit die Absolution der
ganzen Sünderwelt folgt. –
Nun
zurück zu Gal. 3,21: Das Gesetz ist dem gefallenen toten Menschen gar nicht zu
dem Zweck gegeben, um ihn lebendig und selig zu machen, Vers 22, was allein die
Gnade tun kann, sondern ihn umso schuldiger zu machen, V. 23. Damit streitet
es nicht wider die Gnade, sondern dient der Gnade. Auch in seiner letzten
Zuspitzung als Verdammungsurteil sagt es: „Du bist um deines Abfalles, um
deines Unglaubens willen von Gott ewig verworfen, du kannst nicht zu
Gott zurück.“ Aber in der Begründung dieses Urteils liegt noch die Forderung:
„Du sollst nicht andere Götter haben neben mir!“ – Umgekehrt: Wenn die Gnaden
den Schuldigen freispricht, gibt sie ja gerade zu, dass er mit Recht verdammt
war. Entgegen den Behauptungen Auléns wird in der
Begnadigung das Recht nicht gebrochen, nicht aufgehoben, sondern der „Gottlose“
wird „gerecht gesprochen“ um Christi willen, Röm. 3,23 ff.; 4,5.25, das
heißt: um der „satisfactio vicaria
Christi“ willen, 2. Kor. 5,21. Also bedingungslose Gnade bei Anerkennung des
göttlichen Rechts.
Das ist der Hintergrund, auf dem Elert zwar in vorsichtiger, aber immerhin merklicher Weise
den Tertius Usus Legis der
Konkordienformel kritisiert. Das kann allerdings nicht wundernehmen. Derselbe
passt nicht zu einer lex talionis,
die gerade die Liebe nicht gebietet und die Tiefen dessen, was nach
göttlichem Urteil gut ist, gar nicht zugrunde legt. Wir gehen lediglich von den
vernommenen Zitaten aus – ob daneben ein anderer Elert
existiert, ist hier nicht die Frage –; wir stellen in Bezug auf sie fest, dass
sie sich mit dem ganzen Gesetzesbegriff der Konkordienformel und damit
auch mit dem Tertius Usus nicht reimen. Aus der in
den Fundstellen zu merkenden Tendenz heraus kann Elert
daneben auch nicht umhin, seinem an sich dankenswerten Forschungsergebnis, dass
Luther in der zweiten Antinomerdisputation nicht drei
Gebräuche des Gesetzes aufgezählt hat, eine falsche Bedeutung beizumessen.
Zur Klärung stellen wir nachträglich die
Frage: Welche begrifflichen Verwechslungen verraten sich in den vorgetragenen
Zitaten? Die Antwort ist zunächst die, dass Elert
nicht genügend unterscheidet zwischen der lex politica und überhaupt der theokratischen Seite des
Gesetzes und dem eigentlichen Kern der alttestamentlichen Gesetzgebung, den das
Neue Testament allein noch als maßgebende Richtschnur hinstellt, entfaltet und
unerbittlich geltend macht. Das Neue Testament zwingt uns nun aber zu dieser
Unterscheidung, Matth. 19,8; Kol. 2,16: Wir müssen,
gegen eine gewisse alttestamentliche Wissenschaft, mit unseren Symbolen (siehe
Anm. 6) dem Neuen Testament folgen.7
Auf die zu den Zitaten nachträglich
gestellte Frage ist ferner zu antworten: Infolge der ungenügenden, wenigstens
nicht konsequent durchgehaltenen Unterscheidung der beiden Bräuche, besonders
im Alten Testament, verwirren sich bei Elert auch
zwei wesensverschiedene Begriffe der Vergeltung. Im zivilen Gesetz, ob
nun Bestandteil der Theokratie Israels oder ob Vernunftgesetz, muss in
irgendeiner Form immer der Grundsatz gelten: „Auge um Auge, Zahn um Zahn“,
sonst wäre das zivile Gesetz ungerecht. Nur unter Anwendung strenger
distributiver Gerechtigkeit kann der usus civilis secundum rationem als Notstandsmaßnahme Gottes für das Weltreich
laut göttlicher Anordnung seinen erforderlichen Dienst tun. Aber es ist ein
Fehlschluss zu folgern, dass Gott damit, sei es im Gesetz des Alten oder des
Neuen Testaments, die Rachsüchtigkeit, die Rache als Gesinnung
fordere oder auch nur erlaube. Obwohl Gottes eigentliche Gesetzesoffenbarung,
also der Elenchticus und Normativus,
die Werke der iustitia civilis
einschließt, uns in relatione und vocatione
trifft, uns auch in das Schwertamt hineinstellt, fordert sie – Agape.
Gott fordert himmlische Gesinnung der Liebe selbst im Racheamt
– so ungeheuerlich für uns die Spannung sein mag. Gerade mit dieser letzten
Gesinnungsforderung (vgl. Jesus und den reichen Jüngling, ferner Röm. 7,7-15
und 4,15) wirkt das Vollgesetz den Tod, das Gegensteil von Leben und Liebe.
Aber eben diese Wirkung ist nötig, göttliche Absicht. – Und wenn nun auch
gerade hinter dieser eigentlichen, letzten und höchsten Forderung Gottes
wiederum Vergeltung, ja sogar das Jüngste Gericht steht, Gott selbst
sich gerade nach dem Neuen Testament Vergeltung und Rache vorbehält und Gottes
Totalforderung dem Sünder somit eine schauerliche lex
aeternae talionis ist, Gal.
3,10 f., so verändert das den Inhalt der Forderung für uns und an uns dennoch
in keiner Weise. Das Gesetz bleibt „geistlich“ (Röm.7,14)
trotz der dahinter drohenden ewigen Verdammnis, die ja am Jüngsten Tage kein
geringerer als Christus selbst aussprechen wird.
Gelangen wir nun zu einem abschließenden
Urteil.
Man gewinnt Nygren
in seinem „Romarbrevet“ lieb. Man kann auch Elert herzlichen Dank sagen, dass er als einer der ersten
und als Einsamer seine Stimme erhoben hat gegen die gesetzliche Barthsche Einheitsoffenbarung in der ersten Barmer These.
Barmen macht das Evangelium zum Gesetz. Das aber ist die Häresie aller
Häresien. Auch in Elerts neuem Buch („Zwischen Gnade
und Ungnade“) liegen viele vorzügliche Formulierungen gegen die gesetzlichen
theokratischen Vorstellungen des Gottesreiches bei den Reformierten vor. Man
kann dankbar sagen, dass Elert in dieser Hinsicht
nicht zu übertreffen ist. Aber Elters hier entwickelte Lehre von Gesetz und
Evangelium genügt noch nicht, um an die Erschreckten unserer Zeit Gottes
Antwort in voller Klarheit und mit ungeschwächter Kraft weiterzugeben. Hier
fehlt ein erhebliches Stück von jener Unbedingtheit und Konkretheit, die nötig
ist, um mich ganz schuldig zu sprechen, um mich ganz zu Boden zu werfen, dann
aber mich ganz zu trösten mit der Gewissheit der konkretesten Erfüllung der
Forderung und der konkretesten Bezahlung der Schuld und Strafe für mich. Elert hat in den angeführten Zitaten – weiter geht
unser Urteil hier nicht – keinen echten geistlichen Gesetzesbegriff (nomos pneumatikos, Röm. 7,14).
Und das „mehr als genug“ der satisfactio vicaria erhebt sich dementsprechend auch nicht zur vollen
göttlichen Siegeshöhe. Man muss hier aber auch fragen
(so sehr Elert offenkundig vorwärts drängt): Kann er
mit voller Plerophorie beides – das konkrete
offenbarte Vollgesetz und die stellvertretende Genugtuung als Herz des
Evangeliums – fassen und halten, ohne die ganze Bibel als Gottes Wort
anzuerkennen, ohne ein wirkliches autoritäres Formalprinzip neben dem
Material-, verbunden mit dem Materialprinzip zu akzeptieren? (Ohne Sätze
wie den über die Jungfrauengeburt („Der Christliche Glaube“, 1941, S. 378)
fallen zu lassen, ohne die bisher sonderlich zum Alten Testament eingenommene
Stellung, die derjenigen der Lundenser nicht
unähnlich ist, im Geiste des größeren Theologen Dr. Martin Luther zu
korrigieren?)
Wo man nicht erkennt, dass des Gesetzes
eigentliches Wesen sich im ersten und in den letzten beiden Geboten ausdrückt,
kommt man, ob man widerstrebt oder nicht, notwendig dahin, überhaupt kein
Gesetz zu kennen, das den vollen heiligen Willen ausdrückt, keine lex Dei, die verdammt, weil
wir des allerheiligsten treuen Gottes Gebote
übertreten haben und an ihm schuldig geworden sind (und nicht etwa nur, weil
ein falsches oder wenigstens minderwertiges Prinzip der Rache oder der
irgendwie als Schicksal empfundene Deus Absconditus
sich darin ausdrückt).
Es gilt deshalb, mit allem Nachdruck den in
den Fundstellen vorkommenden falschen Gesetzesbegriff zurückzuweisen.
Nach dem neueren, besonders in Schweden vertretenen Gesetzesbegriff fordert das
Gesetz gerade nicht die vollkommene Liebe gegen Gott und den Nächsten.
Diese lehren Schrift und Bekenntnis aber gerade als die Forderung des
Gesetzes, Matth. 22,37-40; Röm. 13,9.10; Apol. IV,8. 122 ff. (bei Müller: III, 1 ff.); besonders
Luther im Kleinen und Großen Katechismus beim ersten Gebot, 5. Gebot, Anfang
und Schluss des 2. Hauptstücks, usw. – man lese doch nur Luther selbst
in der Konkordia -; von den Artikeln 3 bis 6 der Konkordienformel zu schweigen.
Veräußerlicht man das Gesetz, das dem Evangelium gegenübersteht, in dieser
Weise, dann fordert das Gesetz im Strafgebrauch inhaltlich nicht
wesentlich mehr, als es im bürgerlichen Gebrauch (usus
politicus) verlangt. Dann ist der eigentliche Theologicus oder Elenchticus
(Gesetz als Sündenspiegel), mag man ihn noch so sehr als Hauptgebrauch
vertreten (was z.B. Elert ohne Zweifel tut), dennoch
tödlich getroffen. Die Funktion kann nicht mehr total verdammend sein,
wenn die Forderungen nicht inhaltlich die einer totalen Gerechtigkeit, einer
totalen Liebe sind. kein Gesetz kann seine Strafe über den Bereich seiner
Vorschriften ausdehnen, d.h. mehr bestrafen, als es verbietet bzw. gebietet.
Auch Gottes Gesetz geht nach der Schrift in der Strafvorschrift nicht über die
Sollvorschrift hinaus. Christus aber ist nicht nur für unsere Verstöße gegen
die bürgerliche Gerechtigkeit gestorben, sondern vor allem für unseren
heillosen Unglauben, für unsere Verstocktheit gegen Gott, aus der allein unser
Götzendienst, unsere Ichgebundenheit entspricht, und für unsere frevle Lieb-
und Treulosigkeit. Fordert das Gesetz gar nicht, dass wir vollkommen sind, so
ist er innere Zusammenhang des Gesetzes mit dem, was Christus am Kreuz für uns
litt, an einem entscheidenden Punkt verletzt. Eine Schädigung des
Gesetzesbegriffes schädigt also in gefährlicher Weise den Inhalt des
Evangeliums, die stellvertretende Genugtuung (satisfactio
vicaria) und die ganze Predigt der Buße und des
Heils. Wir erinnern an die konkrete, inhaltliche Gesetzes- und Gerichtspredigt
bei Paulus, die den ganzen Römerbrief durchzieht, z.B. Röm. 7,7: „Aber die
Sünde erkannte ich nicht ohne durch das Gesetz, denn ich wusste nichts von der
Lust, wo das Gesetz nicht hätte gesagt: Lass dich nicht gelüsten!“, und an Jesu
programmatisches Wort, das den einzigen Weg im Himmel und auf Erden, über das
Gesetz hinauszukommen, zeigt, Matth. 5,17: „Ich bin
nicht gekommen aufzulösen, sondern zu erfüllen.“8
Zugleich in der Absicht, das Gesagte zu
illustrieren, unterstreichen wir in etlichen Strophen des Lieder „Es ist das
Heil uns kommen her“ den Zusammenhang zwischen der göttlichen Wahrheit des
Gesetzes und des Evangeliums, um den es Luther im Gehorsam gegen die Schrift
vornehmlich geht, auf den es auch uns endlich ankommt.
Was
Gott im G’setz geboten hat,
da man
es nicht konnt halten,
erhob
sich Zorn und große Not
vor Gott
so mannigfalten;
vom
Fleisch wollt nicht heraus der Geist,
vom G’setz erfordert allermeist,
es war
mit uns verloren.
Es war
ein falscher Wahn dabei,
Gott
hätt sein G’setz drum geben,
als ob
wir könnten selber frei
nach
seinem Willen leben;
so ist
es nur ein Spiegel zart,
der uns zeigt an die sündge Art,
in
unserm Fleisch verborgen.
Noch
musst das G’setz erfüllet sein,
sonst wärn wir all verdorben;
darum
schickt Gott sein’n Sohn herein,
der
selber Mensch ist worden;
das ganz Gesetz hat er erfüllt,
damit seins Vaters Zorn gestillt,
der über
uns ging alle.
Und wenn
es nun erfüllet ist
durch
den, der es konnt halten,
so lerne
jetzt ein frommer Christ
des
Glaubens recht Gestalte.
Nicht
mehr als: Lieber Herre mein,
dein Tod
wird mir das Leben sein,
du
hast für mich bezahlet!
Wir wollen weiterhin um des Gewissens
willen und zugleich freudigen Herzens an der Konkordienformel, der letzten
unserer Bekenntnisschriften, festhalten <gerade an Art. V und VI, besonders
an den für den Gesetzesbegriff maßgebenden Stellen: S.D. V,17;
VI,4. 15>.
Die abschließende Bekenntnisschrift steht
heute in statu confessionis
gegen die Calvinisten, aber auch gegen gesetzesunischere und gesetzesunsicher
machende Lutheraner, sonderlich des Nordens. Wir glauben, lehren und bekennen,
was diese große Konkordie über den Tertius Usus Legis Divinae, über das Gesetz als Regel, nach der wir uns in der
Versuchung der Schwärmerei richten soll, was sie über den Gesetzesbegriff
überhaupt lehrt.9
Man darf wohl sagen: Wenn das Luthertum
unserer Tage einer aufgescheuchten Menschheit Gottes Antwort in des Heiligen
Geistes Kraft bezeugen soll, dann führt dieser Welt gerade auch in der Richtung
der vom Text des Römerbriefs erzwungenen „Zugeständnisse“ Nygrens
und einer bereits gesegneten Lutherforschung, die sich gegen alle Sonderfündlein durchsetzt, auch gegen die leider in Lund
unter Auléns dogmatischem Einfluss beliebte Umdeutung
des Reformators.
Uns liegt nicht an der Negation, sondern an
der Position, am Sieg des Evangeliums. Gerade wenn, wie es erfreulicherweise
von den angeführten lutherischen Autoren geschieht, der krasse Antinomismus der Barthschen
Identitätstheologie (Gesetz gleich Evangelium) bekämpft wird, kommt es darauf
an, dass die Waffe nicht stumpf wird durch einen falschen Gesetzesbegriff (Theologicus oder Elenchticus und
auch Normaticus), der sich inhaltlich nicht
wesentlich erhebt über einen Civilis, ein Gesetz im
bürgerlichen Brauch. Durch den Konsensus in der ganzen Lehre vom Gesetz und
Evangelium wird eine biblisch-lutherische Einheitsfront gegen alles Schwärmertum zur Rechten und zur Linken gewonnen, die
freilich sehr Not tut. Das ist dann wirklich Gottes Front, und diese siegt
auch, ob wir’s sehen oder nicht. Sie zerstört durch das Vollgesetz radikal die
falsche Sicherheit der Welt. Sie wirkt durch das bedingungslose freie
Evangelium die himmlische Gewissheit, eine Gewissheit, die höher ist als alle
Vernunft, weil sie Gott und seine ewige Herrlichkeit aus Gnaden hat und den
Segen ererbt, die aber gerade dadurch frei ist, der Welt in Liebe zu dienen,
auch in den nüchternen Ordnungen dieser Weltzeit.
Die hochverehrte Versammlung wir gestatten,
dass ich die Feststellung, mit der ich das Thema („Tertius
Usus Legis und der Gesetzesbegriff in der
Konkordienformel im Lichte neuester ‚Angriffe‘ von Lund und Erlangen“)
abschließe, in ein Lutherwort kleide:
„Und wo will man lernen, was Christus ist,
was er getan hat für uns, wo wir nicht wissen sollen, was das Gesetz sei
(welches er für uns erfüllet), oder was die Sünde sei, da <dafür> er
genug getan hat? Und wenn wir gleich des Gesetzes für uns nicht bedürfen und
aus dem Herzen reißen könnten, das doch unmöglich <ist>, so müssten wir’s
doch um Christus‘ willen predigen (wie denn geschieht und geschehen muss),
damit man wüsste, was er für uns getan und gelitten hätte. Denn wer könnte
wissen, was Christus und warum Christus für uns gelitten hätte, wenn niemand
wissen sollte, was Sünde oder Gesetz wäre? Darum muss doch das Gesetz gepredigt
werden, wo man Christum predigen will!“ Aus dem Schreiben an Dr. Caspar Güttel wider die Antinomer, 1539
(WA 50,473; Walsch 2 XX, 1616; E.A. 32,7 ff.)
Nachbemerkung: Die ihren Segen in
sich tragende Lutherforschung, sei’s in Schweden, sei’s in Deutschland,
entdeckt nicht nur das große Hauptthema, Gesetz und Evangelium, sondern fördert
es auch beständig. Auch die Lundenser Neo-Orthodoxie,
auch Auléns zum Teil mit Ritschl verwandte Thesen
können dagegen auf die Dauer nicht standhalten. Hauptsächlich von dieser
Lutherforschung, sofern sie beim Gegenstand bleibt du durch ihn in die Schrift
zurückgeführt wird, kommt es zu einer echten Gegenmacht gegen den reformierten
Gesetzesgeist, der alle Welt, auch die lutherische, zu verschlingen droht. Nur
die das volle Gesetz und das volle Evangelium richtig handhabende echte
lutherische Theologie kann den antinomistischen und
zugleich nomistischen Verrat des Evangeliums gerade
bei Karl Barth auf der ganzen Linie strafen und überwinden. Dazu aber ist
nötig, dass die ganze Schrift Alten wie Neuen
Testaments nach Jesu Vorbild, Matth. 5,18; Joh.
17,20, als das unverbrüchliche Gotteswort anerkannt wird. Ein Luthertum, das
sich hinreißen ließe, die unlösbare Verbindung zwischen dem Alten und Neuen
Testament schließlich den orthodoxeren unter den heutigen Reformierten zu
überlassen, gäbe die Bibel, gäbe sich selbst auf. Das sei besonders mit der
Adresse nach Norden gesagt. – Auch bei Elert hat die
Lutherforschung Fortschritte gezeitigt – für ihn und für uns. Das neueste große
Werk, „Das Christliche Ethos. Grundlinien der lutherischen Ethik“
(Furche-Verlag Tübingen, 1949),ist erheblich über die
dogmatische Vorgängerin, „Der Christliche Glaube“ (Berlin, 1941), an
Glaubenstiefe hinausgewachsen. Dies gilt besonders vom Zentralthema „Gesetz und
Evangelium“. Vieles an diesem Werk gehört zu dem Besten, das in diesem
Jahrhundert erschienen ist. Die Verbindung mit Luther ist oft ein Zusammengewachsensein, besonders da, wo es gilt, die von
keiner Bindung abhängige freie Gnade in Christo zu rühmen. Wenn nur das, was es
Christus gekostet hat, die „Köste“, wie Luther sagt,
mehr hervorleuchtete! Elert kann sich selbst und uns
allen keinen größeren Dienst tun, als wenn er die irreführenden Linien,
die unsere nicht wegzudisputierende Zitatenreihe in
den zwei kurzen Artikeln nachwies und die sich auch im „Christlichen Ethos“
finden (manchmal sogar in identischer Form, wenn auch meist besser geschützt) tilgt,
und statt dessen die fast in jedem Fall bei ihm vorhandene schriftgemäße
symbolgerechte Stellung zum Siege führt. Es handelt sich nicht um
begriffliche Spannungen, sondern um verschiedene Ausgangspunkte. Wenn keine
gesetzesflüchtigen Nebentöne mehr stören, kann auch das so nötige Wort gegen
„heilige“ Politik, „heilige“ Kriege, Politik in der Kirche, gegen Weltkirchentum und seine Ausgleichstheologie in wahrer
Vollmacht gesagt werden, was Elert an sich zum Teil
trefflich gelingt und was man besonders in angelsächsischen Ländern hören
sollte. Denn dort fälscht die calvinische Irrlehre und Heuchelei den harten,
wirklich nur äußerlichen, vergeltenden bürgerlichen Brauch des Gesetzes (civilis) beständig um in (nicht ernst genommene,
theokratisch missdeutete) „Bergpredigt“ und nennt das noch obendrein das
„Evangelium“. Wir Lutheraner müssen das ganze Schwergewicht auf die Lehre von
der Buße legen. Wir dürfen das Gesetz an keiner Stelle kürzen, müssen es aber
als Vollgesetz ganz in seiner untergeordneten Stellung gegenüber der noch viel
größeren, ganz freien Gnade halten, um den in der römischen und calvinischen
Welt Gefangenen und Betrogenen die wahre Hilfe und Rettung bringen zu können. –
Am Rande bemerkt, nichts kann ernüchternder wirken, als dass der ausgesprochen
reformierte Nomist Karl Barth – Antinomist
ist, dass er direkte Gesetzesoffenbarung Gottes nicht gelten lassen will, dass
er das „Gesetz“ aus dem „Evangelium“ gewinnen will.
Wir
schließen auch die Nachbemerkung mit Luther.
In der 3.
Disputation wider die Antinomer heißt es:
Satz 32: Denn er selbst führt Math. 5,17 ff. nicht
allein das Gesetz Moses an, sondern legt es auch vollkömmlich
aus; und lehrt, dass es nicht aufgelöst werden solle.
Satz 33: Und da er den Pharisäer von dem
vornehmsten und größten Gebote des Gesetzes unterweist, bestätigt er das Gesetz
und spricht: „Tue das, so wirst du leben.“ (Luk. 10,28)
Satz 36: Nämlich die elenden Leute schämen sich,
dass zu lehren und zu tun, was der HERR selbst getan und gelehrt hat.
Die 2.
Disputation sagt in
Satz 27: Und weil Gottes Gesetz unsern Gehorsam
gegen Gott fordert, heben diese Gesetzesstürmer auch den Gehorsam gegen Gott
auf.
Die 4.
Disputation schließt mit den Sätzen:
Satz 37: Wahr ist es, dass nach der Rechtfertigung
gute Werke freiwillig folgen ohne Gesetz, das ist, ohne Hilfe noch auch Zwang
des Gesetzes.
Satz 38: Summa, das Gesetz ist nicht nütz noch
vonnöten zur Rechtfertigung, noch zu irgendwelchen guten Werken, viel weniger
zur Seligkeit;
Satz 39: Sondern umgekehrt: Die Rechtfertigung,
gute Werke und Seligkeit sind nötig zur Erfüllung des Gesetzes.
Satz 40: Denn „Christus ist gekommen, zu suchen und
selig zu machen, das verloren war.“ (Luk. 19,10), und „alles wiederzubringen“,
wie St. Petrus (Apg. 3,21) spricht.
Satz 41: Deshalb wird das Gesetz durch Christus
nicht aufgehoben, sondern wieder aufgerichtet, auf dass Adam so werde, wie er
gewesen ist, und sogar noch besser. (WA 39 I,347 ff.; E.A. v.a. IV,427 ff.:
lat. Text. – Walch 2 XX, 1632 ff.: obiger deutscher Text.)
Roland Sckerl
Der Begriff „ekkleesia“
taucht im Alten Testament naturgemäß erst in der LXX auf, da der vom Heiligen
Geist inspirierte Text auf Hebräisch, einige Teile bei Daniel auf Aramäisch,
geschrieben war. Wir finden ihn da vor allem als Übersetzung des hebräischen
Begriffs „qahal“ und bezeichnete entweder eine
bestimmte Versammlung der Volksgemeinde für bestimmte Zwecke (1. Kge 8,65: im Zusammenhang mit der Einweihung des Tempels)
oder überhaupt der Versammlung des israelischen Volkes, so hauptsächlich bei
Josua, im Richterbuch, den Samuel- und Königebüchern,
Chronikbüchern, Esra und Nehemia.1 Dagegen wird in den ersten vier
Büchern Moses der Begriff für die Volksgemeinde mit synagogee
übersetzt (z.B. 1. Mose 28,3; 35,11; 48,4).2 Das heißt: Sobald wir
die Volksgemeinde im verheißenen Land haben oder in der Vorbereitung genau
darauf (im 5. Buch Mose), wird für diese Volksgemeinde der Begriff ekkleesia verwendet. Allerdings, das müssen wir bedenken,
dies ist eine menschliche Übersetzung. Der Grundbegriff des Heiligen Geistes
ist durchgängig qahal. Damit wird aber schon einmal
grundsätzlich deutlich: qahal steht nicht nur für
eine bestimmte örtliche Versammlung, sondern gerade auch für die Gesamtheit der
Volksgemeinde, auch wenn sie nie in ihrer Gesamtheit, sondern nur in ihren
Vertretern tatsächlich zusammenkommen konnte.
Daran knüpft der Heilige Geist Apg. 7,38
an, als Stephanus in seiner Verteidigungsrede diese Volksgemeinde Israel als ekkleesia bezeichnete. (Ansonsten haben wir ja, wenn es um
die zeitgenössischen jüdischen Versammlungen ging, im Neuen Testament dafür den
Begriff synagogee, z.B. Matth.
4,23; 6,2) um die Christenversammlungen von ihnen zu unterscheiden).
So finden wir Matth.
16,8 ekkleesia zur Bezeichnung der Gemeinde Christi
oder der (verborgenen) Gemeinde oder Gemeinschaft der an Jesus Christus als
ihren Retter Gläubigen, also für die Gesamtheit aller Gläubigen (was wir sonst
auch mit Universalkirche oder Gesamtkirche oder die Eine Kirche, Una sancta ecclesia,
bezeichnen). So ist der Begriff auch, aber nicht ausschließlich, Apg. 2,47
gemeint, nämlich dass der HERR hinzutut, die da gläubig wurden.3
Sie wurden ja zu dieser Einen heiligen Kirche, der Una
sancta, hinzugetan, aber, und das ist nun wichtig aus
dem Zusammenhang, indem sie zugleich der ekkleesia in
Jerusalem, also der ekkleesia am Ort, hinzugetan
wurden. Beides ist hier nicht zu trennen. Das macht aber zugleich deutlich:
Wesensmäßig gibt es zwischen der Einen Kirche und der Kirche am Ort keinen
Unterschied, ja, die Kirche am Ort ist tatsächlich gar nichts anderes als eben
die Eine Kirche, nur eben an dem betreffenden Ort.
Wichtig ist dabei: Obwohl ekkleesia ja auch im Profanen gebraucht wird (so auch in
der Bibel für die Bürgerschaft allgemein in Ephesus, Apg. 19,32 oder deren ordentliche
Versammlung V. 39), so meinen qahal und ekkleesia doch nicht einfach eine volksmäßige Versammlung,
Versammlung eines natürlichen Volkes, sondern vielmehr die Versammlung solcher,
die zielgebunden zusammengerufen wurden, nämlich von Jahwe, von dem dreieinigen
Gott.4
Es geht also um eine heilsgeschichtliche Versammlung. Darum wird qahal gerade auch für die Fest- und Sabbathversammlung
verwendet (z.B. 4. Mose 19,20; 27,17.22; 28,18.15; 5. Mose 23,2 f.; 9). Hier
wird also eindeutig die „Gemeinde Gottes“ beschrieben, er ist der Berufende. Im
Hintergrund des Begriffes ekkleesia stehen ja auch
die Worte kaleoo (berufen, herausrufen) als auch keerissein (verkündigen), wodurch die ekkleesia
ins Leben gerufen wird.5
Wofür steht nun ekkleesia
im Neuen Testament? Es steht, kurz, zusammenfassend gesagt, für die
neutestamentliche Heilsgemeinde. Im Einzelnen lässt sich dabei folgende
Verwendung unterscheiden:6
a) Die Gesamtgemeinde oder Gesamtkirche
oder Una sancta, also die
Kirche oder Gemeinde der an Jesus Christus als ihren Retter Gläubigen. So
finden wir den Begriff eindeutig Matth. 16,18; Apg.
9,31 (nach den besseren Handschriften); 1. Kor. 6,4.
b) Die Versammlung der Gläubigen an einem
Ort: Röm. 16,5; 1. Kor. 1,2; 2. Kor. 1,1, wo es sich eindeutig um die
Versammlung der Heiligen an einem Ort handelt, wie sie etwa in 1. Kor. 1,2
weiter beschrieben wird als „die Geheiligen in Christus Jesus, die berufenen
Heiligen“. Da auch diese Versammlung ekkleesia
genannt wird, ist deutlich, dass die Ortskirche wesensmäßig das Gleiche ist wie
die Gesamtkirche, oder, wie schon oben gesagt, die Ortskirche nichts anderes
ist als die Eine Kirche, die Una sancta,
an dem bestimmten Ort.
c) Die Versammlung der Gläubigen an einem
Ort, wobei aber die versammelte Gemeinde, also einschließlich der Heuchler und
Scheinchristen, sozusagen im Hintergrund mitschwingt: 1. Kor. 16,19; Phil.
4,15. In 1. Thess. 2,14 etwa sind wohl in erster Linie die Gläubigen gemeint,
aber wohl nicht nur, da die Verfolgung ja schließlich die traf, die sich zur
Gemeinde am Ort hielten.
d) Die versammelte (örtliche) Gemeinde in
ihrer jeweiligen Erscheinung, so Apg. 5,11; 8,1; 11,22; Röm. 16,1; 1. Kor.
4,17; 11,18; 14,4.5.12.19.28.34; Apg. 12,1; Kol. 4,15 f.; Philem.
2; Apg. 14,27; Offenb. 2,1.8.12.18; 3,1.7.14, wo ja,
weil es auf die versammelte Gemeinde geht, dann nicht nur die Gläubigen,
sondern auch in dem Begriff die Heuchler und Scheinchristen, die sich äußerlich
zur Versammlung halten, mitgemeint sind, auch wenn sie zur wahren Kirche als
der Versammlung der Gläubigen, nicht gehören. Wenn diese Versammlung auch als ekkleesia bezeichnet wird, dann um der Gläubigen in ihrer
Mitte willen, also weil wir auch hier letztlich nichts anderes haben als die
Eine Kirche, und zwar in ihrer Tätigkeit, in ihrer Funktion durch die
Gnadenmittel (an denen allein sie erkannt werden kann) an dem jeweiligen Ort.
Das heißt aber: Auch bei dieser örtlichen Versammlung handelt es sich in erster
Linie um eine geistliche Erscheinung, erst in zweiter Linie um eine
historische, von ihrer äußeren Gestalt, Form her an Ort und Zeit gebundene
Größe. Denn wir haben allerdings kein Zeremonialgesetz
mehr im Neuen Testament und daher auch keine von Gott vorgegebene, befohlene,
eingesetzte Organisationsform für die Einzelgemeinde oder für die Gesamtkirche
oder die Verbindung von Einzelgemeinden (einige Eckpunkte ausgenommen). All das
liegt in christlicher Freiheit. Die ekkleesia am Ort,
ausgewiesen durch die Gnadenmittel, erscheint als Verkündigungs-, Dienst- und
Lebensgemeinschaft der Herausgerufenen, Erwählten (wozu sich aber immer auch
andere hielten, die nur äußerlich dabei waren, ohne Glieder des Reiches Christi
zu sein, vgl. Matth. 13,48-50).7
Die Verwendung des Begriffs ekkleesia im Blick auf die Eine Kirche an einem Ort ist im
Neuen Testament ganz überwiegend, so auch Matth.
18,17. Dabei schwingt, selbst wenn, wie unter b), zunächst nur die Gläubigen im
Blick sind, dennoch immer auch die Versammlung um Wort und Sakrament mit8
als die Eine Kirche in ihrer Funktion, in ihrer Tätigkeit, die eben naturgemäß
zuerst und vor allem durch die direkte, unmittelbare Versammlung der Gläubigen
am Ort geschieht – woraus sich dann alle weitere christliche Tätigkeit
entwickelt, in christlicher Freiheit, je nach den Erfordernissen nach Ort und
Zeit.
Aus
anderen Kirchen:
Römisch-katholische
„Kirche“ führt neuen Maria-Gedenktag ein: Der auch von
Evangelikalen geradezu angehimmelte Papst Franziskus hat einen neuen
Maria-Gedenktag eingeführt, nämlich bestimmt, dass der Tag nach Pfingsten als
Gedenktag für „Maria, die Mutter der Kirche“ gelten soll. (nach: https://www.kath.ch/newsd/kirche-erklaert-marienfest-zu-gedenktag-am-pfingstmontag/)
Damit wird Maria etwas zugeschrieben, was ihr nach der Schrift überhaupt nicht
zusteht. Sie ist die Mutter Gottes, die Mutter des HERRN (Luk. 1,43), weil sie
Christus unter ihrem Herzen trug. Aber später, nach der Kreuzigung, lesen wir
nichts mehr von ihr in der Schrift. Sie als „Mutter der Kirche“ zu bezeichnen
ist daher einfach falsch. Die Kirche, die Gemeinschaft der Gläubigen, wird
nicht nur Maria geboren oder erhalten, sondern allein durch das Wirken des
Heiligen Geistes mittels Wort und Sakrament, der uns in alle Wahrheit leitet
(Joh. 16,23), der die Sünder überführt und zu Christus führt (Joh. 16,8-11) und
von Christus zeugt durch die Botschafter Christi (Joh. 15,26-27). Es heißt in
dem Dekret ausdrücklich, dass Papst Franziskus die Marienfrömmigkeit (und damit
Götzendienst) fördern will. Jeder, der noch ein wenig biblisch-reformatorisches
Denken kennt, sollte allein schon dadurch höchst alarmiert sein, auch und
gerade hinsichtlich dieses Jesuitenpapstes.
Lebensrecht:
FDP
will Leihmutterschaft legalisieren:
Die FDP propagiert eine staatliche Förderung der künstlichen Befruchtung, und
zwar auch für Alleinstehende. Das zeigt einmal mehr die menschenverachtende
Ideologie, von der diese Partei geprägt ist. Der Mensch wird damit zum Produkt
der Profitgier. Ethische Normen und die Natur sollen diesem kapitalistischen
Profitstreben untergeordnet werden. Der britische Bio-Ethiker Anthony MacCarthy sieht darin eine Entwicklung voranschreiten, in
der Kinder nicht mehr als Geschenk, sondern nur noch als „Produkt“ eines „Herstellungsprozesses“
betrachtet werden. Letztlich geht es dieser Partei darum, Schritt für Schritt
den Kreis für „Reproduktionsmedizin“ zu vergrößern. Tatsächlich ist
Leihmutterschaft nichts anderes als Kinderhandel sowie rücksichtslose
Ausbeutung der betreffenden Frau, nur um egoistisch eigene Wünsche
durchzusetzen. (nach: Email Initiative Familienschutz vom 29.06.2018) Das ist
der Wahn der Aufklärung und des Liberalismus, die das „Streben nach Glück“ zum
Menschenrecht erhoben haben.
Linke
wollen Ermordung der Kinder im Mutterleib vollständig legalisieren: Die Fraktion der Linken im Bundestag fordert die
vollständige und fristenfreie Legalisierung der Ermordung der Kinder im
Mutterleib. Unterstützt wird sie dabei zumindest von Teilen der Grünen sowie
von atheistischen Gruppen wie der Giordano-Bruno-Stiftung und dem
Abtreibungsverein „Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung“. (nach: Email
Patriot Petition vom 29.06.2018) Hier zeigt sich einmal mehr die
menschenfeindliche marxistische Ideologie, die die Zerstörung von Ehe und
Familie und die Ermordung der Kinder im Mutterleib von Beginn an im Programm
hatte – und noch hat.
Religionsfreiheit,
politisch-ideologische Tendenzen, Schulen:
Australische Krankenschwestern und Pfleger sollen sich zu ihrem „Privileg
als Weiße“ bekennen: Ein neuer
Ethikcode des „Nursing and Midwifery
Board“ in Australien bestimmt, dass sich weiße Krankenschwestern und –pfleger bevor sie Angenhörige der
Unreinwohner oder anderer Minderheiten behandelten,
zu ihrem „Privileg als Weiße“ bekennen müssten und dazu, dass sie angeblich
eine privilegierte Stellung in der Gesellschaft hätten. Der Board behauptet,
dass es nicht nur um die „gesundheitliche“, sondern auch um die „kulturelle
Sicherheit“ der Patienten ginge, und dass historische Faktoren wie die
Kolonisation Einfluss auf die Gesundheit der Patienten hätten [wohl eher im
positiven als im negativen Sinn; aber man hätte sie ja leben lassen sollen, wie
sie gelebt haben, dann hätten sie sich unter Umständen schon gegenseitig
umgebracht]. Über 50 Prozent der 350.000 betroffenen Personen haben sich gegen
diesen Code ausgesprochen. Schon im vergangenen Jahr hatte der Board für Unmut
gesorgt, als er im Zusammenhang mit dem Antidiskriminierungsgesetz Pfleger
aufforderte, nicht mehr von Frauen, sondern von „Personen“ zu sprechen. (nach: https://jungefreiheit.de/politik/ausland/2018/australiens-krankenschwestern-muessen-sich-zu-ihrem-privileg-als-weisse-bekennen/) Dies zeigt einmal mehr, wie erbärmlich der Westen
aufgrund der neomarxistischen Ideologie, die dort herrschend ist, inzwischen
geworden ist, und wie er so in immer neuer Form versucht, die gesamte
Geschichte, im Anschluss an die Frankfurter Schule, als falsch und böse
darzustellen, für die man sich, wenn man weiß ist, und noch dazu, wenn man ein
Mann ist, entschuldigen müsse. Dass aber gerade diese Anweisung durch und durch
rassistisch ist und Rassismus fördert, ist wohl den Initiatoren nicht
eingefallen. Denn dies kann dazu führen, dass Weiße nun stolz darauf werden,
weiß zu sein und sich damit gegen andere abgrenzen. Dann hat man ja etwas
erreicht, nur das Gegenteil von dem, was beabsichtigt war.
AWO-Kindergarten ohne Ostern:
Im Kindergarten der „Arbeiterwohlfahrt“ (AWO) in Markt Schwaben (Oberbayern)
findet dieses Jahr kein Osterfest statt. Man richte sich nach einem „Kalender
der Kulturen“ und werde daher den St. Patrick‘s Day
begehen. Den Kindern wurden auch nicht die biblischen Geschichten von Ostern
erzählt, sondern etwas über den „Osterhasen“. Ostern, so die Verantwortlichen
des Kindergartens, sollten die Kinder zu Hause feiern. Schon der
St.-Martins-Tag wurde nicht mehr begangen, sondern in ein „Lichterfest“
umbenannt. Eltern, die sich beschweren, wird entgegen gehalten, dass, wer eine
christliche Prägung für sein Kind wolle, im AWO-Kindergarten fehl am Platz sei.
(nach: https://jungefreiheit.de/kultur/2018/kindergarten-in-oberbayern-laesst-ostern-ausfallen/) Das ist dann wenigstens eine klare Aussage. Und die,
die christlich sein wollen, sollten endlich auch den Mut haben, eine
christliche Gegenkultur und Gegengesellschaft in diesem Staat aufzubauen und
nicht länger auf irgendwelche staatlichen oder „gesellschaftlichen“ Kräfte zu
hoffen.
Chinesische KP verschärft Kurs gegen Religionen im Allgemeinen und
Christen im Besonderen: Unter der
immer härter werdenden Tyrannei des Machthabers Xi Jinping wird vor allem die Religion als eine Gefahr für die
Allmacht der Kommunistischen Partei angesehen. So sind Religionen, auch
christliche Gemeinden, aufgefordert, sich zum Sozialismus zu bekennen und ihn
offen zu propagieren. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht mehr an
Gottesdiensten teilnehmen. Mitgliedern der KP ist es untersagt, einen
Gottesdienst zu besuchen. (Das ist letztlich nur logisch, denn christlicher
Glaube und Kommunismus sind unvereinbar, das hat auch Herr Xi
erkannt.)
Konnte
bisher die Bibel, die offiziell in Rotchina gedruckt
werden darf, aber verkauft nur über offizielle kirchliche Geschäfte, im
Online-Handel vertrieben werden, so ist dies nach einem Bericht der New York
Times vom 05.04.2018 nun untersagt worden. (Aussagen nach Mitteilungen eines
christlichen Missionars in Asien.)
Gender-Ideologie in Kindergärten:
Nach Thüringen, Berlin und Rheinland-Pfalz will nun auch Sachsen-Anhalt den
„Kita-Koffer“ einführen, ein Koffer, der mit seinem Inhalt dazu dienen soll,
die antichristliche und antiwissenschaftliche Gender-Ideologie mit Propagierung
sexueller Perversionen bereits im Kindergarten zu verbreiten. (nach: Email der
Initiative Familienschutz vom 13.04.2018) So soll landesweit die linke
Ideologie über alle Bildungs- und Erziehungseinrichtungen indoktriniert werden.
EU-Parlament will Gender-Ideologie an allen Schulen durchsetzen: Das EU-Parlament hat am 01.03.2018 beschlossen, dass
sogenannte „Lehrpläne der Toleranz“, was nichts anderes heißt als
Gender-Ideologie, Förderung sexueller Abartigkeiten, für alle Schulen maßgebend
sein sollen. An entsprechenden Unterrichtsprogrammen sollen vor allem
LGBTQ-Gruppen beteiligt sein, also die von Roten und Grünen geförderten
Gruppen, die die von der Bibel verurteilten sexuellen Perversionen propagieren.
Es sollte nicht verwundern, dass von den 34 CDU/CSU-Abgeordneten nur einer (!)
gegen diese Entschließung gestimmt hat. (nach: Email Initiative FamilienSchutz vom 20.04.2018 und PatriotPetion.org vom
10.05.2018) Schließlich ist sie, wie ziemlich alle anderen Parteien auch,
völlig von den 68er unterwandert und auf deren linke Ideologie verpflichtet.
Weiter
hat das EU-Parlament in der sogenannten „Entschließung zur Lage der
Menschenrechte in der EU“ behauptet, dass es ein „Menschenrecht auf Abtreibung“
(Punkt 77) gebe und dass es „Folter“ wäre, wenn eine Frau gegen ihren Willen
ein Kind austragen müsse. Ein Arzt, der sich weigere, die Ermordung des Kindes
im Mutterleib durchzuführen, würde sich einer „Körperverletzung“ strafbar
machen. Damit wird zum einen die Gewissensfreiheit des medizinischen Personals
aufgehoben und sollen der Lebensschutz kriminalisiert werden. (nach: Email von
PatriotPetion.org vom 10.05.2018) Das zeigt einmal mehr, dass es sich bei der
EU um eine durch und durch gottlose, menschenfeindliche, totalitäre Einrichtung
handelt.
EU strebt systematische Zerstörung der Nationen an: Auf einer Rede
während des sogenannten „Grundrechte-Kolloquiums“ der EU im Oktober 2015 hat
der Vizepräsident der EU-Kommission, der niederländische Linksaußen Frans
Timmermanns die Mitglieder es EU-Parlaments aufgefordert, ihre Anstrengungen zu
verstärken, „monokulturelle Staaten auszuradieren“ und den Prozess der
Umsetzung „multikultureller Diversität“ bei den Nationen zu beschleunigen.
Angeblich beruhe die Zukunft der Menschheit nicht auf einzelnen Nationen und
Kulturen, sondern auf einer vermischten „Superkultur“. Wer die multikulturelle
Vielfalt nicht akzeptiere, stelle den Frieden in Frage. Die Masseneinwanderung
muslimischer Männer nach Europa sei ein Mittel zum Zweck. Kein Land solle
dieser Vermischung entgehen.
Auf
der gleichen Linie liegt auch der Ire Peter Sutherland, ein führender Insider
der Europäischen Union. Für ihn ist der Nationalstaat etwas „Prähistorisches“,
„Lästiges“, das als das Böse schlechthin dargestellt werden soll. Bei einer
Anhörung im House of Lords 2012 hat er sich eindeutig
für die Entwicklung „multikultureller Staaten“ ausgesprochen. (nach: https://fassadenkratzer.wordpress.com/2016/04/02/globale-planung-der-massenmigration/)
SPD aktiv an der Zerstörung „Deutschlands“: Im Februar 2018 hat die SPD-nahe
Friedrich-Ebert-Stiftung ein „Leitbild und Agenda für die
Einwanderungsgesellschaft“ veröffentlicht, nach dem die BRD ein Siedlungsgebiet
für alle möglichen „Einwanderer“ werden soll, ohne dass diese assimiliert
werden. Das „deutsche“ Volk und die „deutsche“ Kultur werden dann nur noch eine
Minderheit neben anderen sein. In dem Papier wird auch gleich durch
Geschichtsklitterung Umerziehung betrieben, indem behauptet wird, die BRD bzw.
deren Vorgängerstaaten seien schon immer Einwanderungsland gewesen. Es wird
dabei geflissentlich verschwiegen, dass a) es nie solche Wellen von Zuwanderung
zuvor gab; b) diejenigen, die hinzukamen, sich assimiliert haben, also ganz der
deutschen Kultur, den deutschen Werten angepasst haben und so Teil des
deutschen Volkes wurden; c) die sogenannten „Gastarbeiter“ waren gar nicht als
„Zuwanderer“ gedacht, sondern nur als zeitweilige Arbeitskräfte, was auch noch
Personen wie Willy Brandt und Helmut Schmidt (beide SPD) sehr deutlich gesagt
haben. Heute aber geht es der SPD darum, dass aus anderen Kulturen Menschen in
großer Menge hineinkommen, die gerade nicht assimiliert werden sollen, auch gar
nicht assimiliert werden können, da sie im Gegensatz zu denen, die früher
kamen, auch nicht aus verwandten Kulturen kommen, sondern vielfach aus solchen,
die gar nicht integrier- und assimilierbar sind. Es
wird auch behauptet, die BRD sei Einwanderungsland und in einer globalisierten
Welt werde es immer Ein- und Auswanderung geben. Da die SPD nicht die
Assimilierung will, heißt es in dem Papier, dass der „gesellschaftliche
Zusammenhalt“ „immer wieder neu ausgehandelt“ werden müsse, d.h. im Klartext,
er wird von den linken Machthabern dem Volk aufoktroyiert. (nach: https://fassadenkratzer.wordpress.com/2018/05/11/der-kampf-der-sozialdemokratischen-partei-deutschlands-gegen-deutschland/#more-4738)
UN will „Globalen
Pakt für Migration“: Gemäß der von den
UN-Funktionären geleiteten Generalversammlung der UNO soll bis Sommer 2018 ein
„Globaler Pakt für Migration“ ausgearbeitet sein, der Migration weltweit
legalisieren, die Rechte von Migranten stärken und die Länder zur Aufnahme
zwingen soll. So will man weltweit die Nationalstaaten vernichten, um den dann
entstandenen Völkerbrei durch eine weltweite antichristliche Tyrannei
beherrschen zu können. Damit hängt u.a. zusammen, dass eine UN-Studie aus dem
Jahr 2000 zu dem Schluss kam, dass aufgrund der (durch Pille und Massenmord an
den Kindern im Mutterleib) schrumpfenden Bevölkerung in den europäischen
Staaten angeblich eine „Bestandserhaltungs-Migration“ aus Afrika und dem Nahen
Osten nötig sei. Das liegt ganz auf der Linie des globalistischen
UN-Generalsekretärs Gutierrez, der ja behauptet, es gäbe kein Recht, Migranten
an den Grenzen zurückzuweisen, die europäischen Staaten müssten die ärmsten
Menschen der Welt aufnehmen. Übrigens haben die USA sich von vornherein aus
diesem „Pakt“ ausgeklinkt, da sie, völlig mit Recht, beanspruchen, ihre Grenzen
zu schützen und selbst zu regeln, wer einwandern darf und wer nicht. Es ist
übrigens nicht uninteressant, dass von EU-Seite Peter Sutherland führend in
dieser Migrationsbewegung ist, ein Goldman-Sachs-Mann, UN- und EU-Funktionär,
Mitglied bei den Bilderbergern und der Trilateralen
Kommission. Das EU-Parlament hat im April 2018 sich bereits hinter diesen
ominösen „Globalen Pakt“ gestellt. (nach: https://fassadenkratzer.wordpress.com/2018/05/02/die-uno-schmiedet-einen-globalen-pakt-fuer-dauerhafte-geordnete-massenmigration-mit-aufnahmepflicht/#more-4773) Da es sich um keinen „förmlichen Vertrag“ handele,
müsse sich laut Frau Merkel, auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, der
Bundestag damit nicht befassen. (nach: https://fassadenkratzer.wordpress.com/ vom 24.05.2018). Das ist BRD-Demokratie!
Keine Hochzeitstorte
für Schwule: Der Oberste Gerichtshof in den USA hat einem
Bäcker Recht gegeben, der einem schwulen Paar aus religiösen Gründen keine
Torte backen wollte. Die sogenannte „Bürgerrechtskommission von Colorado“ hatte
zunächst den Homosexuellen Recht gegeben. Der Supreme Court wies darauf hin,
dass diese Kommission die Religionsfreiheit des Bäckers nicht beachtet, sondern
sich dem Glauben des Bäckers gegenüber feindselig verhalten hatte. Die
Entscheidung fiel mit sieben gegen zwei Stimmen deutlich aus. (nach: https://www.pro-medienmagazin.de/gesellschaft/weltweit/2018/06/05/keine-hochzeitstorte-fuer-schwule-supreme-court-gibt-baecker-recht/) Das zeigt, dass es in den USA vielleicht zu einem
gewissen Umdenken im Blick auf die Religionsfreiheit kommt, nachdem diese in
den Jahren zuvor, nicht zuletzt unter Obama, immer mehr eingeschränkt worden
war.
Klage gegen
Zehn-Gebote-Denkmal: Ein Denkmal für die
Zehn Gebote auf dem Gelände des Kapitols in Little Rock im US-Bundesstaat
Arkansas ist wieder Anlass für einen Streit. Das Denkmal war bereits kurz nach
seiner ersten Einweihung mutwillig von einem Mann mit seinem Auto zerstört
worden. Nach seiner Wiedererrichtung haben zwei atheistische Organisationen und
eine für Religionsfreiheit dagegen Klage erhoben mit Hinweis auf den ersten
Zusatzartikel der US-Verfassung. (nach: https://www.pro-medienmagazin.de/gesellschaft/weltweit/2018/05/25/organisationen-klagen-gegen-zehn-gebote-denkmal/) Der besagte Zusatzartikel ist nicht gegen
Religion in der Öffentlichkeit gerichtet, wie das in den letzten Jahrzehnten
immer stärker – vor allem wenn es um das Christentum geht – ausgelegt wird,
sondern einzig und allein dagegen, eine Staatskirche aufzurichten oder die
Religionsfreiheit einzuschränken. Diese Klage ist aber einmal mehr ein
deutliches Zeichen dafür, wie weit die USA inzwischen von den Fundamenten sich
entfernt hat, auf denen sie einst errichtet wurden, nämlich – und das, obwohl
die Gründerväter großteils Deisten und Freimaurer
waren – einen vom Christentum geprägten ethischen Konsens, eine Entwicklung,
die wohl schon vor dem Ersten Weltkrieg begann und sich besonders seit den
1930er Jahren massiv durchgesetzt hat.
Islam
und islamische Welt:
VELKD arbeitet mit islamischen Extremisten zusammen: Der VELKD sieht keinen Grund, warum er die
Zusammenarbeit mit einer muslimischen Extremistenorganisation, die mit der
Muslimbruderschaft in Verbindung steht und vom Verfassungsschutz überwacht
wird, aufgeben sollte. Es geht dabei um die Islamische Gemeinde in Nürnberg
(IGN), die der Islamischen Gemeinschaft Deutschland (IGD) zugerechnet wird,
deren Bestrebungen der Verfassungsschutz eindeutig als verfassungsfeindlich
einstuft. Die IGD versucht laut Verfassungsschutz, die Ziele der
Muslimbruderschaft in der BRD durchzusetzen. Die VELKD meinte, die IGN
beteilige sich am interreligiösen Dialog und zeige in Nürnberg ein
zivilgesellschaftliches Engagement. (nach: https://jungefreiheit.de/kultur/gesellschaft/2018/lutherische-kirchen-verteidigen-zusammenarbeit-mit-radikalen-moslems/) Das zeigt einmal mehr die Dummheit, geistliche
Finsternis und Verblendung vieler Kirchenfunktionäre, die keinerlei Durchblick
haben, gerade im Blick auf die Gefahr durch den Islam, und auch nicht haben
wollen. Ob VELKD, UEK oder EKD – diese Einrichtungen sind Welten von Schrift
und Bekenntnis entfernt und von jedem, der wirklich bibel- und bekenntnistreu
Christ sein will, um seiner Seelen Seligkeit zu fliehen und zu meiden.
Amerikanischer Pastor in der Türkei verhaftet: In Izmir (Smyrna) wurde der amerikanische Pastor Andrew
Brunson, der seit 23 Jahren dort lebt, verhaftet und
wird angeklagt, durch „Christianisierung“ der Land spalten zu wollen. Auch
versucht man ihm Unterstützung des Terrorismus und „unkonventionelle
Kriegführung“ unter dem „Deckmantel der Religion“ vorzuwerfen, worauf bis zu 35
Jahre Gefängnis stehen. Immer wieder werden Staatsbürger westlicher Staaten
verhaftet, um sie als Geiseln zu verwenden gegenüber Menschen, die aus der
Türkei ins westliche Ausland geflüchtet sind (wie der extremistische Islamist Fetullah Gülen), und die die Türkei gerne inhaftiert hätte.
(nach: ECLJ-Email vom 13.04.2018).
EKD-Vertreter behaupten, der Ramadan würde zu
Deutschland gehören: Der
Kirchenpräsident von Hessen-Nassau wie auch der Bischof von Kurhessen Waldeck
haben sich beide erblödet, die Muslime, die eine
gegen den christlichen Glauben gegründete, gerichtete, das Christentum offen
verleugnende und angreifende Religion vertreten, zu ihrem „Fastenmonat“ Ramadan
zu grüßen und behaupteten in diesem Schreiben, dass der „Ramadan inzwischen zu
Deutschland gehöre“. (nach: https://www.idea.de/frei-kirchen/detail/kirchenvertreter-der-ramadan-gehoert-zu-deutschland-105309.html) Nun
ist ja zunächst überhaupt in Frage zu stellen, ob das Gebilde BRD überhaupt mit
dem, was von der Geschichte her einst Deutschland war, etwas zu tun hat, hat
doch die BRD seit ihrer Gründung alles getan, um sich von der über
tausendjährigen Geschichte Deutschlands abzukoppeln und hat ja alles, was vor
1945 nur als böse und als Vorbereitung auf den Nationalsozialismus und seine
Verbrechen angesehen. Zum anderen aber zeigen die Grußadressen der
EKD-Vertreter nur einmal mehr, wie weit diese „Kirche“ bereits von Schrift und
Bekenntnis entfernt ist, wie sehr sie sich anbiedert an die antichristlichen
Kräfte und somit selbst Handlanger dieser Kräfte ist. Wer dennoch weiter solch
einer „Kirche“ angehört, ist selbst daran schuld.
I
Der spätere Erlanger Professor Werner Elert, der auch wegen seiner Haltung während der Hitlerzeit
nicht unumstritten ist, weil er, ohne wirklich dem Nationalsozialismus zu
huldigen, mit dem „Ansbacher Ratschlag“ die Herrschaft Hitlers, auch über die
Kirche, durch eine falsche, überzogene Anwendung der natürlichen Theologie
legitimierte und dadurch den Bekenntniskampf erschwerte und mit einem Gutachten,
zusammen mit Althaus, den Arierparagraphen für die
Kirche rechtfertigte, soweit es um das Amt der Kirche ging. Andererseits hat er
sich strikt dagegen gewandt, Judenchristen aus der Kirche auszuschließen. Elert war kein Antisemit und hat wohl auch politisch und
rassisch inkrimierte Theologiestudenten geschützt.
(Paul Althaus, der den Ansbacher Ratschlag zunächst auch unterschrieben hatte,
distanzierte sich kurze Zeit später wieder davon.) Elert,
der auch in der Lehre von der Schrift (Verbalinspiration, Irrtumslosigkeit) wie
auch von der Schöpfung nicht die biblische Lehre vertrat, fiel besonders auf,
dass er den dritten Gebrauch des Gesetzes verwarf und mit seiner Theologie, die
er auch in die Bad-Boll-Gespräche mit der Missouri-Synode nach dem zweiten Weltkrieg
einbrachte, einer Reduzierung der Bedeutung aller Lehrartikel der Schrift das
Wort redete, wobei vor allem die Unterscheidung von Gesetz und Evangelium und
die Rechtfertigungslehre absolut dominieren, andere Lehrartikel dagegen
zweitranging werden sollten, in ihnen auch Irrlehre zu dulden sei. Dies führte
zu der Irrlehre des „Law-Gospel-Reductionism“ und war
neben dem „Statement der 44“ im Jahr 1945 eine Mitursache für den
geistlich-theologischen Niedergang der Missouri-Synode in den 1950er und 1960er
Jahren. Werner Elert kam ursprünglich aus der
Evangelisch-Lutherischen Kirche
Altpreußens (Altlutheraner) und war zunächst seit 1919 Direktor des
Seminars der Altlutheraner in Breslau, bis er dann 1923 nach Erlangen berufen
wurde (zunächst für Kirchengeschichte, seit 1932 für Systematische Theologie).
Die Altlutheraner standen ja bis 1945 mit den sich lutherisch nennenden
Landeskirchen in Kirchengemeinschaft.
Elert, auch das
muss, um seiner theologischen Tätigkeit Gerechtigkeit widerfahren zu lassen,
gesagt werden, hat gerade in der Zeit nach dem ersten Weltkrieg sehr deutlich
und klar gegen den Kulturprotestantismus des 19. Jahrhunderts und die Synthese
von Theologie und Umwelt Front gemacht und Gottes Gericht gegenüber der
allgemeinen Kultur und Bildung proklamiert, wie es sich nicht zuletzt im
Weltkrieg selbst zeigte. Es ging ihm darum, dass das Christentum aus der
Verschlungenheit mit der Welt und ihrer Kultur gerettet wird (Der Kampf um das
Christentum, S. 489). Bestimmend für Elerts Theologie
ist, und der Ansatz ist an sich durchaus gut und richtig, die Unterscheidung
zwischen dem Gesetz als dem richtenden Schuldspruch Gottes über den Menschen
und dem Evangelium als dem Freispruch in Christus. Allerdings kommt in diesem
so formulierten Ansatz auch schon die Verkürzung der Aufgabe des Gesetzes
heraus, nämlich dass es nicht nur, was allerdings ja seine Hauptaufgabe ist,
richtender Spiegel zu sein hat, sondern für den Christen dann auch noch Regel
für sein Leben, steht doch der Christ, dem das Gesetz ins Herz geschrieben ist,
diesem ganz anders gegenüber als der Nichtchrist. Gut hat Elert
auch immer wieder herausgearbeitet, dass das Gerichtshandeln Gottes, gerade in
den Schrecken des Krieges („Heimsuchungen“), oftmals das Wirken des Deus absconditus ist, des verborgenen Gottes. Es ging Elert, und das ist durchaus gut, um die Erfahrung von Sünde
und Gericht einerseits und Gnade andererseits.
Wichtig ist besonders Elerts
Auseinandersetzung mit der Barth’schen Theologie, die
ja gerade den Unterschied von Gesetz und Evangelium leugnet (siehe erste Barmer
These) und der er die klare Unterscheidung von Gesetz und Evangelium
entgegenstellt und auch Gottes Setzung der Schöpfungsordnungen, in denen Gott
auch wirkt, als in seinem Reich zur Linken, und zwar gerade und durch das
Gesetz. (Dass er dies Wirken allerdings hauptsächlich dem Deus absconditus zuschreibt, ist nicht biblisch.) Damit hat Elert im Unterschied zu Barth deutlich gemacht, wie alle
Bereiche des menschlichen Lebens unter Gottes Regiment stehen, und hat nicht,
wie Barth, viele Gebiete als theologisch nicht integrierbar den Atheisten
überlassen. Elert ging es dabei auch um die
Allgegenwart Gottes, der uns in allem begegnet, in jedem Ort, jedem Ereignis.
Hier liegt allerdings auch die Problematik der Elert’schen
Theologie, die dann auch dem NS-Regime meinte, eine theologische Weihe im
Ansbacher Ratschlag geben zu müssen und in ihm eben nicht mehr die Welt
erkannte, der die Gemeinde kritisch gegenüber zu stehen hat. In diesem Punkt
war Barths radikale Front gegen die Welt konsequenter und biblischer. (vgl.
dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Werner_Elert)
Dass die „Kirchenpolitik“ schon so kurz
nach den Einigungssätzen (1947) darauf aus war, Irrlehre nicht mehr beim Namen
zu nennen und sie damit stillschweigend zu dulden, zeigt, wie brüchig und auf
tönernen Füßen stehend die „Einigung“ zwischen der Evangelisch-Lutherischen
Freikirche und den Altlutheranern tatsächlich war. Sie hat auch in den
folgenden Jahren, bis zum unseligen Zusammenschluss der verschiedenen
lutherischen Freikirche in der BRD zur SELK 1971/72 immer wieder unter Beschuss
gestanden, nicht zuletzt die Lehre von der Verbalinspiration und
Irrtumslosigkeit der Schrift, die offen in der SELK überhaupt nicht vertreten
wird, nur von einzelnen Pastoren; ebenso die Lehre von der Kirchengemeinschaft,
denn die Altlutheraner und die „alte“ SELK tendierten immer zu enger
Kooperation mit den (lutherischen) Landeskirchen und praktizieren inzwischen
weiteste Union durch die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher
Kirchen (ACK), „ökumenische“ Gottesdienste, Bibelwochen, „gastweise“ Zulassung
zum Abendmahl und vieles mehr. Auch waren die inzwischen bei etlichen offen zu
Tage tretenden hochkirchlich-romanisierenden Tendenzen, etwa in der Lehre von
den Schlüsseln, vom Predigtamt, von der Ordination, von der Absolution, von der
Taufe, schon vor dem Zusammenschluss virulent. (Anm. d. Hrsg.)
1
Darüber hinaus spielt das oft verführerische
Kampfesgesetz, dass man das gerade Gegenteil von dem, was der Gegner sagt,
geltend macht, eine bedeutsame unbewusste Rolle. Weil die Reformierten einen
falschen Tertius Usus Legis
haben, weil sie mit demselben einerseits in den Raum des Civilis
eindringen und den Staat „nach Gottes Wort“ regieren wollen, andererseits die
Christen zu Gesetzesknechten machen, den neuen Menschen mit dem Gesetz
treiben, das sie durch Zusätze erweitern, weil Melanchthon auch schon zur
Theokratie neigte, darum liegt es nahe, sich gegen den Tertius
Usus Legis überhaupt zu wenden, zumal Luther formell
nur zwei Bräuche kennt.
2
An ein einheitliches fundamentum
dividendi der Dreiteilung der „Gesetzesbräuche“ ist
dabei nicht gedacht, wie der Inhalt des Artikels zeigt.
3 Auch im iudicium Dei, in der Judikatur
Gottes, unter der das gefallene Menschengeschlecht von vornherein steht und die
sich direkt und mit letzter Schärfe im Elenchticus
ausdrückt, die aber auch hinter den harten Ordnungen des ersten Brauches steht
(obschon diese die Welt vorläufig erhalten) – in dem allen tritt die
Forderung Gottes zutage: „Ihr sollt heilig sein, denn ich bin heilig, der HERR
euer Gott.“ (3. Mose 19,2; 1. Petr. 1,16). Forderung aber bedeutet immer – auch
Legislatur. Gott sagt, was er fordert,
sagt es im Gewissen, sagt es vor allem in der Schrift. Man könnte vielleicht in
moderner Redewendung in einer Folge von drei Begriffen von „Kommandantur“
ausgehen, hinter der stets Legislatur steht und die
den Sünder von vornherein als Judikatur trifft.
4
Dem neuen Menschen selbst schmilzt die Norm,
der Wille Gottes, zusammen mit der Liebe Christi, der für ihn alles erfüllte,
der da ruft: „Folge mir nach“, der durch den Glauben ihm das neue Wesen und den
seligen hingebenden Dienst schenkt. Die evangelischen Ermahnungen werden
von dem neuen Menschen (gleichsam mitsamt der darin enthaltenen Norm) als
Evangelium gehört, vom alten aber (weil die Norm ihm heterogen ist) als Gesetz.
Da aber das Evangelium nur Schenkewort ist,
und der tertius non datur,
kann man die Norn an sich nur als Gesetz definieren.
5
Dass die Theokratie, die besondere Kirchen- und
Staatsform des alten Bundes, nun in Christus Jesus, auf dessen Kommen sie als
vorauseilender Schatten hingewiesen hatte, hinfällig geworden ist, und dass
insofern die Zeremonien und bürgerlichen Sondergesetze Israels als abgetane
nicht zu diesem unwandelbaren Willen Gottes gehören, versteht sich dabei am
Rande. Unter Vergleichung des Neuen Testaments sieht man, was im
alttestamentlichen Gesetz theokratische Hülle war. Bereits die Augsburgische
Konfession (Art. 28,43 ff.) und die Apologie (Art. 4,6) haben diese Abgrenzung
der geltenden Gesetzesumfangs ausgesprochen. – In den beiden erwähnten
Bekenntnisschriften findet sich auch schon mit stärkster Betonung der Nachweis,
dass das Liebesgebot uns auf die Ordnungen und in den Ordnungen verpflichtet,
die Gott geboten hat, und in denen Gott einem jeden seinen besonderen Beruf
zuweist. Die Norm des Gesetzes umfasst auch den Dienst unter dem civilis, in dem sich Liebe erweisen muss – oft als „harte
Liebe in relatione“ (vgl. C.A. 16; 20,1 ff. usw.).
Die Lehre von den Ordnungen, auch die vom natürlichen Gesetz, ist bei Elert unübertrefflich, seine höchste Leistung (auch gerade
im „Christlichen Ethos“, 1949).
6
Die Anmerkungen kamen in der mündlichen Rede
nicht zur Verlesung. Sie waren vorbereitet, wurden aber mit Rücksicht auf die
zur Verfügung stehende Zeit durch Betonung und durch daran sich anschließende
pointierte Fragen ersetzt, die nicht im Konzept waren und nachträglich nicht
reproduziert werden können.
7
Nach dem Zeugnis des Neuen Testamentes findet
sich sowohl Gottes totale Forderung als auch Gottes totale Verurteilung aller
Menschen auf Erden im Gesetz des Alten Bundes klar ausgesprochen. Man
vergleiche Römer 3,9-20 und beachte besonders Vers 16 f. Darin liegt, was
sonderlich die bekannte Zusammenfassung des Gesetzes in dem Doppelgebot der
Liebe unterstreicht, dass die richtige, eigentliche, bleibende Norm auch schon
im Alten Testament offenbar wurde. Davon werden nicht nur die Zeremonien (vgl.
auch Joh. 4,21 ff.) deutlich abgegrenzt, sondern auch die im Bereich jener
Theokratie waltende lex politica
(vgl. auch Matth. 5,38). – Erst recht müssen wir
jetzt, nachdem Christus gekommen ist, eine auch heute noch geltende Sonderrolle
des Gesetzes im Civilis (so beschaffen, dass harte
Ordnungen mit einer um Christi willen der ganzen Welt noch gewährten
zeitweiligen Verschonung und Erhaltung gekoppelt sind) aufs schärfste scheiden
von dem Radikalgesetz, wie es der Elenchticus predigt.
Mit letzterem deckt sich die totale Norm – also der Normativus
(Normaticus, Didacticus),
sofern man ihn als Brauch spezialisiert. Das ist damit ein Normativus
oder Didacticus, der inhaltlich dieselben
Radikalforderungen ausspricht wie der Elenchticus, -
der auch jeder kleinsten Sünde und dem ganzen Sündersein aller Menschen
gegenüber alsbald Elenchticus ist und bleibt, nur
der Vergebung im Evangelium weichend. Ein solcher aus der Totalforderung
nicht herausspringender, auch nie isolierter „Didacticus“
wird niemals einer heuchlerischen theokratischen Klerikalisierung
des Weltreiches Gottes Vorschub leisten, den Mythen Roms und Genfs dienen. Hält
man die Dinge (res) fest, so ist die bloße Lehrform unwichtig: Ob man dann zwei – drei – oder,
ziemlich überflüssigerweise, vier – Bräuche des Gesetzes zählt, lohnt
keinen Streit. Als hervorragendes Beispiel, wie Luther seine einfache Zählung
von zwei Bräuchen vereinigt mit sämtlichen Anliegen von F.C. VI, vergleiche man
den „Sermon von der Hauptsumma Gottes Gebots“ 1525 (WA 16,102 ff.; Walch 2, IX,
858 ff.; E.A. 51,276 ff.) besonders gegen Ende. (Gewisse Partien von F.C. VI
schließen sich daran bis auf den Wortlaut an!)
8
Ferner verweisen wir auch noch auf Gal. 4,4.5;
Röm. 7,7-14; 8,3 ff. und auf Luthers sechs Thesenreihen wider die Antinomer (WA 39 I,334 ff.; Walch 2, XX,1620 ff.; E.A. v.a.
IV 420 ff.), die sich von den neueren Konstruktionen so völlig abheben, die mit
dem Gesetzesbegriff der Konkordienformel so lückenlos übereinstimmen, dass nach
sorgfältigem Vergleich die Konkordienformel nicht mehr umgedeutet, aber auch
nicht mehr als irgendwie unlutherisch verkannt werden
kann.
9 <Nachträglicher
Zusatz, mit Wiederholungen.> Der Elenchticus dient
dem Evangelium, wie vorher (im ersten Teil) bemerkt. „Den Armen“ – denen das
Gesetz alle Gerechtigkeit abgesprochen hat – „wird das Evangelium gepredigt.“
Es spricht den Gottlosen, den Verdammten, um Christi willen frei, spricht ihm die
Gotteskindschaft und das Gotteserbe umsonst zu, ist Geist und Leben. Es wirkt
bei dem, der es im Glauben annimmt, eine ganz neue Einstellung nicht nur gegen
Gott, sondern auch gegen den Mitbruder, den Nächsten, die Menschenwelt – Agape
(Gal. 5,6)! Es versetzt in das Reich Christi, in dem es ganz anders
zugeht als im Reich zur Linken, als im Gefüge der für die Bösen berechneten
Ordnungen, als unter der Obrigkeit (Matth. 18-20). Es
ist der aion mellon, der
hier schon anbricht, eine Welt, wenn man sich so ausdrücken darf, ohne Civilis und ohne Elenchticus,
der vollendete Ausdruck der Agape Gottes in Christo. Als neue Schöpfung haben
wir nicht einmal eine Norm extra nos nötig, weil sie durch den Heiligen Geist
in uns verkörpert ist, nachdem sie von Christo für uns, an unserer Statt, erfüllt wurde, welche Erfüllung uns gegen jede
Forderung schützt. Dem Gläubigen, sagt Luther, kann man gute Werke nicht
gebieten, denn er tut alles schon zuvor aus Liebe; jedes Gebot und Verbot kommt
zu spät, bleibt ohne Adresse. Aber gerade diese Haltung, die allein aus dem
Glauben fließt, ist es, die das Gesetz eigentlich wollte, durch die der nomos pneumatikos innerlich in
den Herzen aufgerichtet wird, Röm. 3,21; 2,26 ff.; 8,3 ff.; Jer. 31,31-34;
Hebr. 8,10. Lex praescribit, evangelium
inscribit [Das Gesetz schreibt vor, das Evangelium
schreibt ein [ins Herz].] – Weil wir aber nicht nur Geist, sondern auch Fleisch
sind, der unheimlichsten Verführung Tag und Nacht von innen und von außen
ausgesetzt, so muss mit dem eingeschriebenen Gesetz auch das vorgeschriebene
beständig verkoppelt sein, damit das Fleisch in Schranken gehalten und die Lüge
entlarvt werde. Nehmen wir als das einfachste Beispiel, das, was Gottes Wort
über das geschlechtliche Leben, über die Ehe sagt. Wo blieben wir, wo bliebe
die christliche Gemeinde ohne diese Norm? Vor allem, wie könnte man ohne sie
auch nur innerhalb der Gemeinde die Sünde konkret strafen? Nehmen wir ein
anderes Beispiel, den Begriff der Adiaphora, die an sich weder geboten noch
verboten, sondern nach der Liebe zu entscheiden sind. Wie kann die Grenze
dieses Begriffes gegenüber dem, was stets verboten ist, aufrecht erhalten
werden, und die Gemeinde vor Pietismus bzw. Libertinismus bewahrt werden ohne
normatives Gesetz? Die Gemeinde kann nichts anfangen mit dem dialektischen
Spiel, das die Norm abwechselnd setzt und bekämpft. Gerade so – unter
ernstester Handhabung des Gesetzes auch im Heiligungskampf – bleibt man
evangelisch, verfällt man nicht dem Pietismus und nicht der Zuchtlosigkeit, die
beide gesetzlich sind, herrscht nicht das „Du sollst“, sondern die wahre Buße,
der wahre Glaube, die wahre Liebe, der Heilige Geist. Den Erweis kann nur die
rechte Praxis von Gesetz und Evangelium in der christlichen Gemeinde bringen.
Die Not ist z.T. die, dass das Studium von Gesetz und Evangelium sich auf dem
volkskirchlichen Hintergrund zu sehr in weltanschauliche Auseinandersetzungen
verwickelte, wie E. Kinder in „Gottes Gebote und Gottes Gnade im Wort vom
Kreuz“ (München, 1949) klagt. Wie nahe bleibt dagegen der größte Vertreter der
Unterscheidung von Gesetz und Evangelium in den letzten beiden Jahrhunderten,
Dr. C.F.W. Walther, der Gewissenspredigt, der Praxis, dem Entscheidungsort, der
Gemeinde! Diese überwindet auch allein den Nomismus,
sei’s rechts, sei’s links. Die Verheißung: „Die Pforten der Hölle werden sie
nicht überwältigen“ gilt der von Christus selbst auf das Bekenntnis gebauten
Ekklesia. Den Gemeindeweg haben wir unserer aus den Fugen geratenen und
zerrissenen Zeit durch Gesetz und Evangelium zu weisen. Er ist der unserer
Symbole.
1 vgl.
Hermann Cremer: Biblisch-theologisches Wörterbuch der neutestamentlichen Gräcität. 4. Aufl. Gotha: Friedrich Andreas Perthes. 1886. S. 458 (zu: kaleoo,
ekkleesia)
2 vgl.
ebd.
3 vgl.
ebd. S. 459
4 vgl. Gousset 1743, in: Cremer, a.a.O.
5 vgl.
Cremer, a.a.O.; Das große Bibellexikon. Hrsg. von Helmut Burkhardt; Fritz
Grünzweig u.a. 2. Sonderausgabe. Witten: SCM R. Brockhaus; Gießen: Brunnen
Verlag. 2009. Bd. 1. S. 434
6 Für das
folgende vergleiche: Cremer, a.a.O., S. 460; wobei ich aber vielfach nicht mit
der Zuteilung der Verse zu den Kategorien mit Cremer übereingehe, da ich dem
jeweiligen biblischen Zusammenhang folge.
7 vgl.
dazu auch: Bibellexikon a.a.O., S. 435
8 vgl.
ebd. S. 434. Hinsichtlich Matth. 18,17 vgl. auch:
Gerhard Maier: Matthäus-Evangelium. 2. Teil. Edition C Bibelkommentar Neues
Testament. Bd. 1. Witten: SCM R. Brockhaus 2013. S. 72